Rechtsprechung
OLG Hamm, 14.04.2005 - 4 Ws 101/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der nachträglichen Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge; Erleichterung des Zwecks der Maßregel als Vorsaussetzung für die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge; Andauern des Maßregelvollzugs bei fehlender Therapiestrategie
- Judicialis
StGB § 67
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 67
Maßregelvollzug; Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Paderborn - StVK K 259/04
- OLG Hamm, 14.04.2005 - 4 Ws 101/05
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2005, 251
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 08.09.1998 - 1 StR 384/98
Vollzug einer Maßregel vor der Ausführung der Strafe
Auszug aus OLG Hamm, 14.04.2005 - 4 Ws 101/05
Ziel der Maßregel nach § 63 StGB ist es, durch heilende oder bessernde Einwirkung auf den Täter sowie durch seine Verwahrung die von ihm ausgehende Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuwenden oder zu verringern (hierzu und zum nachfolgenden BGH, NStZ-RR 1999, 44/44).
- KG, 22.06.2006 - 5 Ws 283/06
Pflichtverteidigergebühr: Vernehmungsterminsgebühr für Teilnahme am …
Die Strafkammer habe auch den zu dieser Thematik ergangenen Beschluss des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 31. August 2005 - 4 Ws 101/05 - nicht beachtet.Die von der Bezirksrevisorin herangezogene Entscheidung des 4. Strafsenats des Kammergerichts vom 31. August 2005 - 4 Ws 101/05 - betrifft einen anderen Fall - nämlich denjenigen, dass in einem Termin ein bereits bestehender Haftbefehl lediglich verkündet wird.
- KG, 23.06.2006 - 4 Ws 62/06
Pflichtverteidigerkosten bei Untersuchungshaft: Vergütung für die Wahrnehmung des …
Denn ein solcher Anspruch ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Gebührentatbestandes Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG und steht auch nach dem Beschluß des Senats vom 31. August 2005 (4 Ws 101/05) nicht in Frage.