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   KG, 24.10.2006 - 4 Ws 131/06   

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KG, 24.10.2006 - 4 Ws 131/06 (https://dejure.org/2006,16117)
KG, Entscheidung vom 24.10.2006 - 4 Ws 131/06 (https://dejure.org/2006,16117)
KG, Entscheidung vom 24. Oktober 2006 - 4 Ws 131/06 (https://dejure.org/2006,16117)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Burhoff online

    Befriedungsgebühr; Mitwirkung; Ursächlichkeit

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 4141 Abs. 1; ; RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 4141 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 4141
    Rechtsanwaltsvergütung: Entstehen der Befriedungsgebühr, Mitwirkungserfordernis des Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Strafverfahren - Ursächlichkeit der Mitwirkung des Verteidigers an der Einstellung des Verfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 28.04.1999 - 4 Ws 47/99

    Zusatzgebühr bei endgültiger Verfahrenseinstellung - Verfahrensfördernder

    Auszug aus KG, 24.10.2006 - 4 Ws 131/06
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4141 VV RVG - "durch die anwaltliche Mitwirkung" - muss die anwaltliche Tätigkeit für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung ursächlich, zumindest mitursächlich gewesen sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06 -, 26. Januar 2001 - 4 Ws 235/00 - [zu § 84 Abs. 2 BRAGO] und 28. April 1999 - 4 Ws 47/99 - [dto.]; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe aaO Rdnr. 11; Schmahl in Riedel/Sußbauer aaO Rdnr. 109; a.A. Burhoff in Burhoff aaO Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rdnr. 8; Schneider in Schneider/Wolf aaO Rdnrn. 27, 32).

    Auch wenn keine kleinliche Kausalitätsprüfung vorzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1999 aaO; Schmahl in Riedel/Sußbauer aaO Rdnr. 112), ist doch erforderlich, dass der Verteidiger im Hinblick auf die erfolgte Einstellung des Verfahrens tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 -), mag der Hauptanstoß zur Einstellung auch - wie hier - vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft ausgegangen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2001 aaO; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe aaO Rdnr. 11).

  • KG, 04.04.2006 - 4 Ws 28/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus KG, 24.10.2006 - 4 Ws 131/06
    Auch wenn keine kleinliche Kausalitätsprüfung vorzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1999 aaO; Schmahl in Riedel/Sußbauer aaO Rdnr. 112), ist doch erforderlich, dass der Verteidiger im Hinblick auf die erfolgte Einstellung des Verfahrens tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 Ws 28/06 -), mag der Hauptanstoß zur Einstellung auch - wie hier - vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft ausgegangen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2001 aaO; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe aaO Rdnr. 11).
  • KG, 04.05.2006 - 4 Ws 57/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme

    Auszug aus KG, 24.10.2006 - 4 Ws 131/06
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 4141 VV RVG - "durch die anwaltliche Mitwirkung" - muss die anwaltliche Tätigkeit für die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung ursächlich, zumindest mitursächlich gewesen sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2006 - 4 Ws 57/06 -, 26. Januar 2001 - 4 Ws 235/00 - [zu § 84 Abs. 2 BRAGO] und 28. April 1999 - 4 Ws 47/99 - [dto.]; Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe aaO Rdnr. 11; Schmahl in Riedel/Sußbauer aaO Rdnr. 109; a.A. Burhoff in Burhoff aaO Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl., Nr. 4141 VV RVG Rdnr. 8; Schneider in Schneider/Wolf aaO Rdnrn. 27, 32).
  • OLG Stuttgart, 08.03.2010 - 2 Ws 29/10

    Vergütung des Pflichtverteidigers: Zusätzliche Gebühr wegen Mitwirkung an der

    Weitergehende Anforderung an die Quantität oder Qualität der Mitwirkung, insbesondere im Sinne einer intensiven und zeitaufwändigen anwaltlichen Mitwirkung bestehen nicht (entgegen KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06).

    Mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung muss die auf Förderung " gerichtete " Mitwirkungshandlung für die Entscheidung des Gerichts insbesondere weder ursächlich noch mitursächlich sein (OLG Düsseldorf, a.a.O. zu § 84 BRAGO; Burhoff. a.a.O, VV 4141, Rz 11; Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 4141, Rz 10; Hartmann, a.a.O., VV 4141, Rz 8; Schneider/Wolf, a.a.O., VV 4141, Rz 30 - a.A.: KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06, zitiert nach ; AG Betzdorf, Beschluss vom 16.05.2008, 2070 Js 30194/07, JurBüro 2008, 589 mit Verweis auf KG Berlin, a.a.O.; Mayer/Kroiß, RVG, 4. Auflage 2009, VV 4141, Rz 12 mit Verweis auf AG Betzdorf, a.a.O.).

    Angesichts des Gesetz gewordenen Wortlauts selbst kann hieraus aber keine einschränkende Auslegung im dem Sinn vorgenommen werden, dass unter anwaltlicher Mitwirkung nur intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten zu verstehen wären (so aber KG Berlin, Beschluss vom 24.10.2006, 4 Ws 131/06, zitiert nach ).

  • KG, 30.09.2011 - 1 Ws 66/09

    Rechtsanwaltsvergütung

    Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts muss die anwaltliche Mitwirkung für die Beendigung des Verfahrens ursächlich oder jedenfalls mitursächlich gewesen sein, wobei keine kleinliche Kausalitätsprüfung vorzunehmen ist (vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 - 4 Ws 131/06 - und 28. April 1999 - 4 Ws 47/99 - [zu § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BRAGO], beide bei juris).

    Soweit in der früheren Rechtsprechung des Kammergerichts für die Erfüllung des Gebührentatbestands unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971, S. 227 f.) darüber hinaus verlangt worden ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts "intensiv und zeitaufwändig" gewesen sein muss (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2006 aaO.), hält der seit 2007 für Anträge und Rechtsmittel nach dem RVG allein zuständige Senat hieran nicht fest.

  • AG Betzdorf, 16.05.2008 - 2070 Js 30194/07
    Vergleiche hierzu die Entscheidung des Kammergericht, Beschluss vom 24.10.2006, - 4 Ws 131/06 - "die Verteidigertätigkeit muss für die Entstehung der Gebühr ursächlich gewesen sein".
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