Rechtsprechung
KG, 18.04.2005 - 4 Ws 159/04 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
§ 61 RVG
Rechtsanwaltskosten nach Freispruch; Übergangsregelung - Burhoff online
Wahlverteidigergebühren nach Freispruch
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 61 Abs 1 S 1 RVG, § 12 BRAGebO, § 18 BRAGebO, § 464b S 3 StPO, § 103 Abs 2 S 2 ZPO
Rechtsanwaltskostenerstattung nach Freispruch: Vergütungsberechnung für einen nach Inkrafttreten neuen Gebührenrechts zum Pflichtverteidiger bestellten Wahlverteidiger - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); Anwaltshonorar; Grundlage für die Berechnung der Gebühren des Verteidigers
- Burhoff online
Wahlverteidigergebühren nach Freispruch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 464 § 464a Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2
Gebühren und Kosten: Berechnung der Kostenerstattung bei Freispruch in Übergangsfällen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.09.2004 - 55 Js 2454/03
- KG, 18.04.2005 - 4 Ws 159/04
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Koblenz, 26.03.2007 - 1 Ws 153/07
Verteidigervergütung: Nichtberücksichtigung einer Rechtsanwaltsgebühr für das …
Die Erstattung der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) setzt jedenfalls dann, wenn es sich um Rahmengebühren handelt, voraus, dass der Rechtsanwalt, durch dessen Tätigkeit die Gebühren entstanden sind, und kein anderer die Abwägung nach § 12 BRAGO vorgenommen hat (vergleiche KG, Beschluss vom 18. April 2005, 4 Ws 159/04, juris;… Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 14 RVG Rn. 2).War ein nach dem 1. Juli 2004 zum Pflichtverteidiger bestellter Rechtsanwalt zuvor als Wahlverteidiger tätig, so bestimmt sich sein Vergütungsanspruch als Wahlverteidiger - anders als seine Pflichtverteidigervergütung - nach der BRAGO (so auch KG, Beschluss vom 18. April 2005, 4 Ws 159/04, juris; zu den Pflichtverteidigergebühren nach neuem Recht OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2005, 1 Ws 431/05; OLG Schleswig, 30. November 2004, 1 Ws 423/04, NJW 2005, 234; OLG Hamm, 10. Januar 2005, 2 (s) Sbd VIII 267/04; OLG Düsseldorf, 19. Juli 2005, III-2 Ws 231/05; OLG Jena, 17. März 2005, 1 Ws 73/05 und KG, 7. März 2005, 4 Ws 145/04, StV 06, 34-36).
Die Erstattung der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO) setzt jedenfalls dann, wenn es sich - wie hier - um Rahmengebühren handelt, voraus, dass der Rechtsanwalt, durch dessen Tätigkeit die Gebühren entstanden sind, und kein anderer die Abwägung nach § 12 BRAGO vorgenommen hat (KG, Beschluss 4 Ws 159/04 vom 18.04.2005, juris;… Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 14 RVG Rn. 2).
Auf seine nach diesem Zeitpunkt (am 13. September 2005) erfolgte Pflichtverteidigerbestellung kommt es nicht an, weil keine Pflichtverteidigervergütung (für die neues Recht gelten würde, s. Senat, Beschluss 1 Ws 431/05 vom 23.06.2005; OLG Schleswig NJW 2005, 234; OLGe Hamm, Düsseldorf, Jena und KG, StV 06, 34-36) sondern die Wahlverteidigervergütung geltend gemacht wird (KG, Beschluss 4 Ws 159/04 vom 18.04.2005).
- KG, 15.10.2012 - 1 Ws 40/12
Berechnung der Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verteidiger
Die angefochtene Entscheidung kann allerdings keinen Bestand haben, weil der Antragsteller mit der am 16. Mai 2012 eingegangenen Beschwerdebegründung eine geänderte Gebührenrechnung eingereicht hat, wozu er auch befugt war (vgl. KG, Beschluß vom 18. April 2005 - 4 Ws 159/04 - ).
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