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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98   

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OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98 (https://dejure.org/1998,12852)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.08.1998 - 4 Ws 159/98 (https://dejure.org/1998,12852)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10. August 1998 - 4 Ws 159/98 (https://dejure.org/1998,12852)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Frage einer Rechtsbeugung bei einer Verfahrenseinstellung nach OWiG § 47 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 510
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Koblenz, 24.07.1981 - 2 Ss 355/81

    Einstellung; Bußgeldverfahren; Beschluß; Anfechtbarkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    Nach allgemeiner Ansicht ist ein Betroffener im OWi-Verfahren - ebenso wie ein Angeklagter im Strafverfahren - durch eine Einstellung des Verfahrens als solche im Rechtssinne nicht beschwert (vgl. KK-OWiG - Bohnert § 47 Rdnr. 118 und z.B. OLG Koblenz VRS 62, 56).
  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    Der 1. Strafsenat des BGH stellt ebenfalls auf elementare Verstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entferne, ab (BGHSt 42, 343, 345).
  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    Der 3. Strafsenat (BGHSt 32, 357, 363) hat ausgeführt, Zweck des § 336 (a.F.) StGB sei es nicht, im Bereich der Rechtsprechung bei den Entscheidungsträgern das Gefühl der Rechtsunsicherheit zu erzeugen, sondern nur den Rechtsbruch zu erfassen.
  • OLG Celle, 30.12.1982 - 2 Ws 199/82
    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    Eine solche - grundsätzlich unanfechtbare - Auslagenentscheidung, die nicht begründet zu werden braucht, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse schneller Erledigung von OWi-Sachen vom Betroffenen in aller Regel zu akzeptieren (zur seltenen Ausnahme der Anfechtbarkeit vgl. BVerfG NJW 1997, 46 ff.; OLG Stuttgart MDR 1982, 341; OLG Celle NStZ 1983, 328, 329).
  • KG, 25.08.1988 - 4 Ws 56/88
    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    den Verfahrensausgang als offen einschätzte, kann daraus nicht auf Rechtsbeugung geschlossen werden, denn nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung ist selbst bei fehlerhafter richterlicher Beweiswürdigung das Recht nur dann gebeugt, wenn die Auffassung des Richters nicht einmal vertretbar im Sinne von willkürlich erscheint (KG NStZ 1988, 557).
  • BGH, 27.05.1987 - 3 StR 112/87

    Vorwurf der Rechtsbeugung wegen Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    In einem vergleichbaren Fall der Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG, nachdem der Betroffene entgegen § 47 Abs. 3 OWiG einen Geldbetrag zu spenden sich verpflichtet hatte, hat dieser Senat es zwar letztlich offengelassen, "ob der Angeklagte (Richter) durch die Einstellung des Verfahrens den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung überhaupt erfüllt hat" (BGH NStZ 1988, 218), seine Bedenken dagegen jedoch angedeutet.
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    Schon der objektive Tatbestand des § 336 StGB (a.F.) setze also einen offensichtlichen Willkürakt und elementaren Rechtsverstoß voraus (4. Strafsenat: BGHSt 38, 381, 383; BGHSt 40, 272, 283).
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    Eine solche - grundsätzlich unanfechtbare - Auslagenentscheidung, die nicht begründet zu werden braucht, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse schneller Erledigung von OWi-Sachen vom Betroffenen in aller Regel zu akzeptieren (zur seltenen Ausnahme der Anfechtbarkeit vgl. BVerfG NJW 1997, 46 ff.; OLG Stuttgart MDR 1982, 341; OLG Celle NStZ 1983, 328, 329).
  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    Schon der objektive Tatbestand des § 336 StGB (a.F.) setze also einen offensichtlichen Willkürakt und elementaren Rechtsverstoß voraus (4. Strafsenat: BGHSt 38, 381, 383; BGHSt 40, 272, 283).
  • OLG Stuttgart, 02.11.1981 - 3 Ws 150/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 10.08.1998 - 4 Ws 159/98
    Eine solche - grundsätzlich unanfechtbare - Auslagenentscheidung, die nicht begründet zu werden braucht, ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse schneller Erledigung von OWi-Sachen vom Betroffenen in aller Regel zu akzeptieren (zur seltenen Ausnahme der Anfechtbarkeit vgl. BVerfG NJW 1997, 46 ff.; OLG Stuttgart MDR 1982, 341; OLG Celle NStZ 1983, 328, 329).
  • LG Rostock, 14.11.2019 - 18 KLs 42/18

    Rechtsbeugung, Richter, Belastung, Erkrankung, Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Da selbst im Falle einer prozessordnungswidrigen Verfahrenseinstellung im Ordnungswidrigkeitenrecht der Tatbestand der Rechtsbeugung nicht erfüllt wird (siehe hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 03.12.1998, Az. 1 StR 240/98, Rn. 8 ff. sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.08.1998, Az. 4 Ws 159/98, Rn. 32, jeweils zit. nach juris), kann dies erst recht nicht durch prozessual korrekt vorgenommene Einstellungen erfolgen.
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Rechtsprechung
   KG, 05.08.1998 - 4 Ws 159/98, 1 AR 847/98   

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https://dejure.org/1998,38530
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