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   OLG Hamm, 01.06.2004 - 4 Ws 172/04   

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https://dejure.org/2004,13420
OLG Hamm, 01.06.2004 - 4 Ws 172/04 (https://dejure.org/2004,13420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.06.2004 - 4 Ws 172/04 (https://dejure.org/2004,13420)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Juni 2004 - 4 Ws 172/04 (https://dejure.org/2004,13420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung; Zustellung bei einem Mehrfamilienhaus mit gemeinsamen Briefeinwurfschlitz

  • Judicialis

    StPO § 37; ; ZPO § 180 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 37; ZPO § 180 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    ZPO/StPO: Keine Ersatzzustellung ohne Briefkasten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09

    Briefeinwurf

    aa) In der Literatur wird allerdings in Übereinstimmung mit einigen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Bremen OLGR 2007, 304, 305; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 172/04, juris Rn. 9) überwiegend vertreten, der Haustürbriefschlitz in einem Mehrfamilienhaus oder in einem sonstigen größeren Gebäude, das von mehreren nicht gemeinsam wohnenden Personen beziehungsweise von mehreren Inhabern verschiedener Unternehmen genutzt wird, sei keine für eine Ersatzzustellung geeignete "ähnliche Vorrichtung" (Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 180 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 2. Aufl., § 180 Rn. 2; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn. 3; Wieczorek/Schütze/Rohe, 3. Aufl. § 180 Rn. 10; ZAP-Kommentar/ Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 180 Rn. 1; so wohl auch Zöller/Stöber aaO § 180 Rn. 3).
  • OLG Frankfurt, 14.01.2010 - 3 Ws 21/10

    Ersatzzustellung durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten

    9 Im Übrigen kann auch - entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (OLG Hamm; VRS 107, 109 [111]; Maul, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 37 Rn 22; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 180 Rn 3; Wolst, in: Musielak, ZPO, § 180 Rn 2) - ein Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere Mietparteien die Voraussetzungen des § 180 S. 1 ZPO erfüllen.
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 5 RVs 85/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ladung zur Berufungsverhandlung;

    Außerdem muss eine sichere Aufbewahrung der zuzustellenden Schriftstücke gewährleistet sein (vgl. OLG Hamm, VRS 107, 109, 110).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 48-IV-15
    Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob sich der Zustellungsempfänger eine Adresse zurechnen lassen muss, wenn er den Anschein erweckt, dort zu wohnen bzw. einen Geschäftssitz zu haben (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 13. Juli 2010 - Vf. 72-VI-09 - juris Rn. 44), ob bereits der zurechenbar gesetzte Rechtsschein auf bestehende Geschäftsräume es dem Zustelladressaten verwehrt, Zustellungsmängel geltend zu machen, oder ob hierfür doloses Verhalten erforderlich ist (so BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09 - juris Rn. 15, BGHZ 190, 99; anders OLG Bremen, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 U 64/06b/ 1 U 64/06; OLG Hamm, Urteil vom 1. Juni 2004 - 4 Ws 172/04).
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