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OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ws 210/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
§ 44 StPO; § 45 StPO; § 145a StPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wiedereinsetzung bei Verstoß gegen Zustellungsvorschriften trotz vorhandenen Anlasses des Betroffenen zur eigenständigen Einhaltung der Frist; Wiedereinsetzung des Beschuldigten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bei Verstoß gegen § 145a Abs. 3 ...
Verfahrensgang
- LG Münster - 7 Qs 27/07
- OLG Hamm, 08.05.2007 - 4 Ws 210/07
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Stuttgart, 13.07.2009 - 4 Ws 127/09
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unterbliebene Benachrichtigung des …
Die h. M. sieht als ratio legis die Sicherstellung der Fristenkontrolle durch den Verteidiger an (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.12.2008 - 2 Ws 363/08 -[Juris]; OLG Hamm, Beschluss vom 08.05.2007 - 4 Ws 210/07 - [Juris]; KG, Beschluss vom 03.05.2006 - 5 Ws 233/06 - [Juris]; LG Zweibrücken NZV 2007, 431;… Meyer-Goßner a.a.O. § 145 a Rdnr. 14, § 44 Rdnr. 17;… KK-Laufhütte a.a.O. § 145 a Rdnr. 6). - OLG Brandenburg, 01.04.2019 - 53 Ss OWi 104/19
Beginn der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Abwesenheitsurteil …
Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO ist jedoch eine bloße Ordnungsvorschrift und begründet keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Betroffenen an dessen Verteidiger zu bewirken (allgemeine Ansicht, statt vieler: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2007, 4 Ws 210/07). - OLG Brandenburg, 19.09.2019 - 53 Ss OWi 438/19
Zeitpunkt der Zustellung des Urteils im Bußgeldverfahren
Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift und begründet - ungeachtet der Tatsache, dass die schriftliche Vertretungsurkunde nicht zu den Akten gereicht worden ist - keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Betroffenen an dessen Verteidiger zu bewirken (allgemeine Ansicht, Senatsbeschluss vom 1. April 2019, (1 Z) 53 Ss-OWi 104/19 (76/19), vgl. auch statt vieler: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2007, 4 Ws 210/07). - OLG Brandenburg, 01.04.2019 - 1 Ss OWi 76/19 Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO ist jedoch eine bloße Ordnungsvorschrift und begründet keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Betroffenen an dessen Verteidiger zu bewirken (allgemeine Ansicht, statt vieler: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2007, 4 Ws 210/07).
- OLG Brandenburg, 19.09.2019 - 1b Ss OWi 266/19 Die Vorschrift des § 145a Abs. 1 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift und begründet - ungeachtet der Tatsache, dass die schriftliche Vertretungsurkunde nicht zu den Akten gereicht worden ist - keine Rechtspflicht, Zustellungen für den Betroffenen an dessen Verteidiger zu bewirken (allgemeine Ansicht, Senatsbeschluss vom 1. April 2019, (1 Z) 53 Ss-OWi 104/19 (76/19), vgl. auch statt vieler: vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2007, 4 Ws 210/07).