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OLG Stuttgart, 24.06.2015 - 4 Ws 222/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 140 Abs 2 StPO, § 143 StPO
Strafverteidigung: Beiordnung eines bisherigen Wahlverteidigers für die Revisionsinstanz als Pflichtverteidiger nach Entpflichtung eines in erster Instanz bestellten Verteidigers - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 143
Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger nach vorheriger Entpflichtung eines anderen Pflichtverteidigers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 29.05.2015 - 16 KLs 24 Js 65372/14
- OLG Stuttgart, 24.06.2015 - 4 Ws 222/15
Papierfundstellen
- StV 2016, 142
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VerfGH Sachsen, 27.08.2003 - 40-IV-03
Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers im Strafverfahren; Gebot fairer …
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2015 - 4 Ws 222/15
Nicht immer schon dann, wenn tatbestandlich von einem "Verdrängen" des bisherigen Pflichtverteidigers gesprochen werden kann, darf die Bestellung des vom Beschuldigten gewünschten (neuen) Anwalt des Vertrauens unterbleiben (SächsVerfGH, StraFo 2004, 54). - OLG Köln, 24.09.2012 - 2 Ws 678/12
Herazsdrängen eines Pflichtverteidigers durch taktische Wahlverteidigerbestellung
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2015 - 4 Ws 222/15
Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt (OLG Köln, Beschluss vom 24. September 2012 - 2 Ws 678/12 - juris mwN). - BGH, 17.09.2008 - 1 StR 496/08
Keine Bestellung als Pflichtverteidiger nach Meldung als Wahlverteidiger, die zur …
Auszug aus OLG Stuttgart, 24.06.2015 - 4 Ws 222/15
a) Zwar ist auch der Senat der Ansicht, dass regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein wird, wenn dieser zunächst als bestellter Verteidiger allein deshalb gemäß § 143 StPO entpflichtet worden war, weil ein anderer Rechtsanwalt sich als Wahlverteidiger gemeldet hatte (vgl. BGH, BGHR StPO § 143 Rücknahme 4).