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   OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14   

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https://dejure.org/2015,19476
OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14 (https://dejure.org/2015,19476)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.07.2015 - 4 Ws 298/14 (https://dejure.org/2015,19476)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14 (https://dejure.org/2015,19476)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines Gefangenen auf Rückerstattung von Betriebskosten für die sich in seinem Besitz befindenden Geräte; Anspruch der Gefangenen auf kostenfreie Sicherstellung ihres Grundbedarfs und Gewährleistung der Informationsfreiheit; Gewährleistung des Grundbedarfs an ...

  • Justiz Baden-Württemberg

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Stromkostenbeteiligung für Geräte im Besitz der Strafgefangenen; Gewährleistung des Grundbedarfs durch Stellung von Gemeinschaftsfernsehern; Unzumutbarkeit des Einsatzes von Taschengeld zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag eines Gefangenen auf Rückerstattung von Betriebskosten für die sich in seinem Besitz befindenden Geräte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 20.08.2014 - 2 Ws 277/14

    Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg: Beteiligung von Sicherungsverwahrten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14
    Der Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 2 JVollzGB I kann zwar in der Weise verstanden werden, dass nur eine anteilige, aber keine vollständige Kostenübernahme gewollt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris Rn. 8; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11, juris Rn. 27).

    Für die Sicherungsverwahrung beschränkt § 52 Abs. 2 Nr. 5 JVollzGB V die Beteiligung an Betriebskosten, die "durch die Nutzung der im Besitz der Untergebrachten befindlichen Geräte entstehen", auf eine "angemessene Höhe" (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris Rn. 8).

    Es muss gewährleitet sein, dass die Pauschale den durchschnittlich durch den Betrieb der Geräte veranlassten Aufwand jedenfalls nicht überschreitet (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris Rn. 9).

    Sollte mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris; ebenso Egerer in BeckOK Strafvollzug BW, § 9 JVollzGB I Rn. 8 (Stand: April 2015)) eine Unterschreitung der tatsächlichen pauschalierten Kosten gefordert werden, so ist diese schon deshalb gewährleistet, weil die Stromaufnahme für eine Leselampe nach den Regelungen der Verwaltungsvorschrift stets kostenfrei ist.

  • OLG Hamburg, 04.02.2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11

    Strafvollzug in Hamburg: Beteiligung der Strafgefangenen an Stromkosten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14
    Der Wortlaut der Regelung in § 9 Abs. 2 JVollzGB I kann zwar in der Weise verstanden werden, dass nur eine anteilige, aber keine vollständige Kostenübernahme gewollt ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 Ws 277/14, juris Rn. 8; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 3 Vollz (Ws) 3/11, juris Rn. 27).
  • OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Erhebung einer Stromkostenpauschale von 2 EUR pro

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14
    Auch die entsprechenden Vorschriften in Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachen zielen darauf, die bisherige Praxis fortzuschreiben (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 8. Juni 2012 - 2 Ws 96/12, juris Rn. 15).
  • OLG Koblenz, 04.11.2014 - 2 Ws 499/14

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Auszahlungstag für das monatliche Taschengeld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14
    Der Zweck der Gewährung von Taschengeld liegt auch darin, in der Justizvollzugsanstalt unverschuldet einkommenslosen und bedürftigen Gefangenen eine Sicherung des Minimums an Mitteln zur Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse zu gewähren, die über die auf Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Justizvollzugsanstalt hinausgehen (OLG Koblenz, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 Ws 499/14 (Vollz), juris Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; Nestler in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., F Rn. 145; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 46 Rn. 1).
  • OLG Stuttgart, 12.11.2003 - 4 Ws 216/03

    Strafvollzug: Versagung eines Langzeitbesuchs wegen Verweigerung der Mitarbeit am

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14
    Die Ermessensausübung muss aber den grundrechtlich geschützten Interessen des Gefangenen gerecht werden (Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., P Rn. 83; vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2003 - 4 Ws 216/03, juris Rn. 23).
  • OLG Hamburg, 01.04.1992 - 3 Vollz (Ws) 65/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.07.2015 - 4 Ws 298/14
    Folgt die angefochtene Entscheidung der Justizvollzugsanstalt - wie hier - Verwaltungsvorschriften, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle zunächst auf deren Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung; insbesondere dürfen die Verwaltungsvorschriften das behördliche Ermessen nicht zum Nachteil des Gefangenen beschränken (Euler in BeckOK, StVollzG, § 115 Rn. 18 (Stand: November 2014); Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 115 Rn. 23; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., P Rn. 84; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 1. April 1992 - 3 Vollz (Ws) 65/91, NStZ 1992, 352).
  • BVerfG, 16.05.2018 - 2 BvR 635/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zur pauschalen Erhebung von Betriebs- und

    Zudem dürfte bei der Berechnung zu prüfen sein, inwieweit der grundsätzlich von Verfassungs wegen zu gewährleistende Grundbedarf an Information in der Justizvollzugsanstalt unabhängig von der Anbindung an die neue Satellitenanlage, etwa durch Fernsehempfangsgeräte in Gemeinschaftsräumen (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2004 - 1 Ws 69/04 (StrVollz) -, juris, Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 30. Januar 2015 - 1 Ws (RB) 36/14 -, juris, Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14 -, juris, Rn. 20, 31) oder anderweitige Empfangstechnik (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 Ws 559/17 (StrVollz) -, juris, Rn. 28), sichergestellt ist.
  • OLG Stuttgart, 05.02.2019 - V 4 Ws 280/18

    Medizinische Versorgung im Strafvollzug in Baden-Württemberg: Kostenbeteiligung

    Verwaltungsvorschriften können die Ausfüllung des Beurteilungsspielraums nicht zum Nachteil der Gefangenen in der Weise einschränken, dass durch den Zweck der gesetzlichen Regelung vorgegebene Gesichtspunkte nicht mehr zum Tragen kommen (vgl. zur Begrenzung des Ermessens durch Verwaltungsvorschriften, Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14, juris Rn. 9; vom 19. Februar 2018 - V 4 Ws 424/17, juris Rn. 24 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Ermessensausübung darf aber etwaige besondere Umstände des Einzelfalls nicht aus dem Blick verlieren und muss den grundrechtlich geschützten Interessen des Gefangenen gerecht werden (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14, juris Rn. 9).

  • OLG Stuttgart, 19.02.2018 - V 4 Ws 424/17

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Feststellung eines Aufwendungsersatzanspruchs

    Folgt die angefochtene Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Verwaltungsvorschriften, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle zunächst auf deren Vereinbarkeit mit der gesetzlichen Regelung; insbesondere dürfen die Verwaltungsvorschriften das behördliche Ermessen nicht zum Nachteil des Gefangenen beschränken (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2015 - 4 Ws 298/14, juris Rn. 9; Euler in BeckOK, StVollzG, § 115 Rn. 18 (Stand: Juli 2017); Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 115 Rn. 23; Bachmann in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., P Rn. 84; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 1. April 1992 - 3 Vollz (Ws) 65/91, NStZ 1992, 352).
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