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   OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14   

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https://dejure.org/2014,12831
OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14 (https://dejure.org/2014,12831)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.05.2014 - 4 Ws 63/14 (https://dejure.org/2014,12831)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - 4 Ws 63/14 (https://dejure.org/2014,12831)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika; Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer; Grundsätze zur Erörterung der Geeignetheit einer Zwangsbehandlung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Maßregelvollzug

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 323 Abs 2 FamFG, § 93 JVollzGB BW
    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Anforderungen an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung zur medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten mit Neuroleptika

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - Begründungsanforderungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zustimmungsentscheidung zur Zwangsbehandlung muss eng am Einzelfall begründet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 245
  • FamRZ 2014, 1886
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14
    Ein derartiger Prüfungsmaßstab entspricht auch den Anforderungen der Oberlandesgerichte (z. B. OLG Stuttgart, RuP 2010, 93-94; OLG Celle, NJW-RR 2008, 230-231; OLG Köln, NJW-RR 2006, 1664-1665) in betreuungsrechtlichen Verfahren bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (BVerfGE 128, 282-322).

    (1) Für die gerichtliche Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung ist erforderlich, dass die beantragte Zwangsbehandlung nach gutachtlicher Einschätzung nachweislich dazu dient , die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Personen so weit als möglich wieder herzustellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen (s. § 8 Abs. 3 Nr. 1b UBG, in Anlehnung an BVerfGE 128, 282 -322).

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit wird bezüglich der weiteren Dauer von zwangsweiser Medikamentengabe auch zu beachten sein, dass nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eine Zwangsbehandlung schon dann vorliegt, wenn sie gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, unabhängig davon, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist oder sich ein Betroffener, wie hier der Beschwerdeführer, weil er die Aussichtslosigkeit körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung sich in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (BVerfGE 128, 282-322; bei juris Rn. 79).

    Die Behandlung darf nicht mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden sein (BVerfGE 128, 282-323, bei juris Rn. 61).

    Die Weigerung eines Untergebrachten, sich behandeln zu lassen, sei nicht der Sicherheit der Allgemeinheit vor schweren Straftaten abträglich, sondern seiner Entlassungsperspektive (BVerfGE 128, 282-323, bei juris Rn. 46).

    Auch die Befugnis des Staates, durch einen Eingriff die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen und ihn nicht dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen, steht unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (s. BVerfGE 128, 282-323, bei juris Rn. 51).

  • OLG Stuttgart, 10.10.2013 - 4a Ws 207/13

    Maßregelvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbehelf gegen die Erteilung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14
    Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung einer Zustimmung zu einer zwangsweisen ärztlichen Behandlung nach § 8 Abs. 5 UBG durch die Strafvollstreckungskammer bezüglich eines Patienten, der auf Grund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Baden-Württemberg zum Vollzug einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB untergebracht ist, ist die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nach §§ 116 bis 119 StVollzG (s. Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 (V); Die Justiz 2014, 33 - 35).

    Der Senat hat dazuhin bereits im Beschluss vom 10. Oktober 2013 (Die Justiz 2014, 33-35) dargelegt, dass zumindest in der Regel die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterbleiben soll, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt vertreten werden.

  • BVerfG, 28.11.2013 - 2 BvR 2784/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Rechtswegerschöpfung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14
    Die fachgerichtliche Überprüfung dieses Grundrechtseingriffs kann die gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur dann gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 28.11.2013, 2 BvR 2784/12 mwN; zitiert nach juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14
    Bereits im Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2013 (Die Justiz 2014, 35-38) wurden die (hohen) Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 5 UBG dargestellt, wie sie dem Senat durch die neue Fassung von § 8 UBG, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011 (BVerfGE 129, 269-284) notwendig wurde und bei der der Landesgesetzgeber das ausdrückliche Anliegen und erklärte Ziel hatte, sich "strikt an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts" zu halten (LT-Drucks. 15/3408, S. 2), im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geboten erscheinen.
  • OLG Stuttgart, 21.10.2013 - 4a Ws 211/13

    Maßregelvollzug: Anforderungen an einen die Zwangsmedikation eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 13.05.2014 - 4 Ws 63/14
    Bereits im Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2013 (Die Justiz 2014, 35-38) wurden die (hohen) Anforderungen an die Begründung einer Zustimmungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Bereich der Zwangsbehandlung nach § 8 Abs. 5 UBG dargestellt, wie sie dem Senat durch die neue Fassung von § 8 UBG, die durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011 (BVerfGE 129, 269-284) notwendig wurde und bei der der Landesgesetzgeber das ausdrückliche Anliegen und erklärte Ziel hatte, sich "strikt an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts" zu halten (LT-Drucks. 15/3408, S. 2), im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geboten erscheinen.
  • OLG Nürnberg, 23.02.2018 - 2 Ws 60/18

    Rechtsbeschwerde von Strafgefangenen- Antrags auf Anordnung einer

    Zur Klärung dieser Frage ist eine mündliche Anhörung, wie sie offenbar von den Strafvollstreckungskammern in den Verfahren, die den veröffentlichten Entscheidungen zur Zwangsbehandlung zugrunde liegen, auch regelmäßig durchgeführt wird (vgl. etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, juris Rn. 2; Justiz 2016, 58 juris Rn. 10; Beschluss vom 11.09.2017 - 2 Ws 242/17, juris Rn. 11; OLG Stuttgart Justiz 2014, 179 juris Rn. 8; Thüringer OLG, NStZ 2016, 247 juris Rn. 2) grundsätzlich unabdingbar (vgl. hierzu auch Greiner, Recht & Psychiatrie 2017, 10, 11 f.).
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach § 57 PsychKG BE und deren gerichtliche

    Die Regelung in § 138 Abs. 3 StVollzG, die für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine entsprechende Geltung der §§ 109 bis 121 StVollzG vorsieht, ist danach für Fälle wie den vorliegenden entbehrlich (vgl. BT-Drs. 17/9874 S. 27; Arloth/Krä, a. a. O., § 109 StVollzG Rdnr. 1 und § 138 StVollzG Rdnr. 5; offenbar der früheren Rechtslage weiter folgend Thüringer OLG, Beschlüsse vom 19. Juni 2019 - 1 Ws 114/19 und 1 Ws 115/19 -, juris Rdnr. 8, und 11. Februar 2015 - 1 Ws 40/15 -, juris Rdnrn. 6, 13; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2019 - 2 Ws 767/18 Vollz -, juris Rdnr. 6; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. September 2017 - 2 Ws 242/17 -, juris Rdnr. 5, und 16. Februar 2017 - 2 Ws 36/17 -, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 3 Ws 51/16 [StVollzG] -, juris Rdnr. 7; ohne ausdrückliche Nennung des § 138 Abs. 3 StVollzG OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 13. Mai 2014 - 4 Ws 63/14 -, juris Rdnr. 1, und 21. Oktober 2013 - 4a Ws 211/13 [V] -, juris Rdnr. 6, deren Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 4a Ws 207/13 [V] -, juris Rdnrn. 6, 11, 12 a. E., aber auf die Anwendung dieser Vorschrift schließen lässt).

    Es sind deshalb über die Darstellung des bisherigen Verlaufs der Unterbringung - einschließlich etwaiger bereits durchgeführter Zwangsbehandlungen und deren Ergebnis - hinaus regelmäßig und soweit möglich konkrete Feststellungen insbesondere dazu erforderlich, welchem Ziel die Zwangsbehandlung dienen soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 26), aufgrund welcher Tatsachen und Umstände das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die (krankheitsbedingte) Einsichtsunfähigkeit des Untergebrachten bejaht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 10; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rdnr. 25), welche ernsthaften Versuche unternommen worden sind, die Zustimmung des Betroffenen zu der konkret beabsichtigten Zwangsbehandlung zu erlangen - einschließlich der Darstellung, wann, durch wen, in welcher Situation und mit welchem zeitlichen Aufwand dies (jeweils) geschehen ist - (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 24. September 2019, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 17, 21 und 3. Dezember 2018, a. a. O., juris Rdnr. 31 m. w. Nachw.; OLG München, a. a. O., juris Rdnr. 80 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 11), auf welcher Tatsachenbasis, in welcher Weise und mit welchem Ergebnis das Krankenhaus des Maßregelvollzugs die erforderliche Abwägung des Nutzens der Zwangsbehandlung mit den mit ihr einhergehenden Belastungen oder möglichen Schäden vorgenommen hat und welche ärztlichen Anordnungen konkret getroffen worden sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 16. Februar 2017, a. a. O., juris Rdnr. 17 und 7. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Mai 2014, a. a. O., juris Rdnrn. 28, 30, 33 f.) Ferner sind Feststellungen dazu erforderlich, aufgrund welcher Tatsachen - einschließlich eines eigenen persönlichen Kontaktes mit dem Untergebrachten und dessen Untersuchung sowie der vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs zur Verfügung gestellten Unterlagen - die beauftragte unabhängige Person zu welchem Ergebnis gelangt ist und wie sie dieses begründet hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Oktober 2013, a. a. O., juris Rdnr. 19 f. [betr.

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