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   KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14 - 141 AR 358/14   

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https://dejure.org/2014,33429
KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14 - 141 AR 358/14 (https://dejure.org/2014,33429)
KG, Entscheidung vom 28.08.2014 - 4 Ws 70/14 - 141 AR 358/14 (https://dejure.org/2014,33429)
KG, Entscheidung vom 28. August 2014 - 4 Ws 70/14 - 141 AR 358/14 (https://dejure.org/2014,33429)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 StPO, § 329 Abs 3 StPO
    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Sinn und Zweck des Instituts der Wiedereinsetzung; Verschuldenszurechnung bei fehlerhafter Rechtsanwendung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis der Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe bei Verwerfung der Berufung wegen Erkrankung des Angeklagten

  • strafrechtsiegen.de

    Nachweis Verhandlungsunfähigkeit durch ärztliches Attest

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe bei Verwerfung der Berufung wegen Erkrankung des Angeklagten

  • rechtsportal.de

    StPO § 44 ; StPO § 329 Abs. 3
    Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe bei Verwerfung der Berufung wegen Erkrankung des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Bremen, 16.05.2012 - Ws 50/12
    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14
    Es liegt vielmehr allein bei dem Angeklagten, die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und durch geeignete Mittel der Glaubhaftmachung zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 4 Ws 50/12 - mwN).

    Ein Tatsachenvorbringen, das allein oder zusätzlich zu einem bereits bekannten Sachvortrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen soll und das ursprüngliche Vorbringen nicht lediglich ergänzt oder verdeutlicht, ist innerhalb der Wochenfrist nach §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 329 Abs. 3 StPO anzubringen, um im Wiedereinsetzungsverfahren Berücksichtigung finden zu können (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Juni 2012 - 4 Ws 50/12 - und 23. August 2011 - 4 Ws 79/11 - Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 45 Rn. 5 mwN).

  • BGH, 30.10.1990 - 5 StR 447/90

    Glaubhaftmachung - Überzeugung des Gerichts - Beibringung von Beweismitteln -

    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14
    Die Glaubhaftmachung, die ausweislich § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO auch noch im Beschwerdeverfahren erfolgen kann, erfordert, dass die behaupteten Tatsachen soweit bewiesen werden müssen, dass das Gericht sie im hinreichenden Maße für wahrscheinlich hält (vgl. BGH NStZ 1991, 144; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 26 Rn. 7 und § 45 Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 29.08.2006 - 1 StR 371/06

    Mitteilung der Angriffsrichtung bei einer Verfahrensrüge

    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14
    Die Erklärung des Verteidigers über seine eigenen Wahrnehmungen stellt zwar grundsätzlich ein im Rahmen der Glaubhaftmachung zulässiges Beweismittel dar (vgl. BGH NStZ 2007, 161, 162 mwN).
  • BVerfG, 04.02.1993 - 2 BvR 389/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14
    Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, die Erklärung des Angeklagten zur Glaubhaftmachung zuzulassen, da für ihn von der Wiedereinsetzung gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der "erste Zugang" zum Gericht abhängt und er nicht dargelegt hat, dass ihm die Glaubhaftmachung mit anderen Mitteln unmöglich wäre (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 316; Meyer-Goßner/Schmitt aaO).
  • OLG Bremen, 04.08.2009 - Ws 98/09
    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14
    Die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind mit dem Wiedereinsetzungsantrag vollständig mitzuteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. die Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - 4 Ws 13/14 - und 31. August 2009 - 4 Ws 98/09 - jeweils mwN).
  • OLG Bremen, 13.04.2012 - Ws 19/12
    Auszug aus KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14
    Dazu sind dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitzuteilen, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2012 - 4 Ws 19/12 - mwN).
  • KG, 18.11.2019 - 3 Ws 352/19

    Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags im Berufungsverfahren; Säumnis in der

    Die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages nach §§ 329 Abs. 7, 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert, dass der Angeklagte umfassend einen Sachverhalt vorträgt und glaubhaft macht, der ein Verschulden an seiner Säumnis ausschließen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2018 - 3 Ws (B) 281/18 - KG, Beschluss vom 28. August 2014 - 4 Ws 70/14 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Auflage, § 45 Rdn. 5 f.; jeweils m.w.N.).

    Jedoch ist erforderlich, dass der Angeklagte dem Gericht die für die Frage der Entschuldigung maßgeblichen Tatsachen so vollständig und genau mitteilt, dass es allein aufgrund dieser Ausführungen beurteilen kann, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. KG JurBüro 2015, 43 m.w.N.).

  • KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15

    Fehlen der Prozessvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses als von

    Der Antragsteller hat einen Sachverhalt darlegt, der jedenfalls ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes eigenes Verschulden an der Säumnis ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157; KG JurBüro 2015, 43; NZV 2002, 47, 48; 2002, 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 45 Rdn. 5, 6), und die Tatsachen zur Antragsbegründung glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
  • KG, 30.01.2018 - 5 Ws 3/18

    Zulässigkeit einer Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO vor

    a) Der Senat lässt offen, ob der Wiedereinsetzungsantrag bereits deshalb unzulässig ist, weil die Angeklagte sich zu dessen Begründung auf ihre dem Gericht vorab bekannte und im Urteil erörterte depressive Erkrankung nur in ergänzender, vertiefender Weise berufen hat, oder ob der Antrag zulässig ist, weil der Vortrag der Angeklagten, sie habe sich am Terminstag in einem "akuten depressiven Zustand" (Unterstreichung durch den Senat) befunden und deswegen - belegt durch ein am 15. September 2017 ausgestelltes, um 10.20 Uhr mittels Fernkopie an das Landgericht gesendetes ärztliches Attest der Ambulanz der F.-Klinik - in ambulante ärztliche Behandlung begeben, auch neue Tatsachen enthält, die dem Gericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren (zu diesem Zulässigkeitserfordernis im Wiedereinsetzungsverfahren z. B. BGH, Beschluss vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 3 Ws 690/16 -, 14. November 2016 - 4 Ws 175/16 -, 28. August 2014 - 4 Ws 70/14 -, juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 5 Ws 24/15 - jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 30.01.2018 - 121 Ss 9/18
    a) Der Senat lässt offen, ob der Wiedereinsetzungsantrag bereits deshalb unzulässig ist, weil die Angeklagte sich zu dessen Begründung auf ihre dem Gericht vorab bekannte und im Urteil erörterte depressive Erkrankung nur in ergänzender, vertiefender Weise berufen hat, oder ob der Antrag zulässig ist, weil der Vortrag der Angeklagten, sie habe sich am Terminstag in einem "akuten depressiven Zustand" (Unterstreichung durch den Senat) befunden und deswegen - belegt durch ein am 15. September 2017 ausgestelltes, um 10.20 Uhr mittels Fernkopie an das Landgericht gesendetes ärztliches Attest der Ambulanz der F.-Klinik - in ambulante ärztliche Behandlung begeben, auch neue Tatsachen enthält, die dem Gericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren (zu diesem Zulässigkeitserfordernis im Wiedereinsetzungsverfahren z. B. BGH, Beschluss vom 23. April 1996 - 1 StR 99/96 -, juris Rdnr. 6; KG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2016 - 3 Ws 690/16 -, 14. November 2016 - 4 Ws 175/16 -, 28. August 2014 - 4 Ws 70/14 -, juris Rdnr. 9; Senat, Beschluss vom 13. Februar 2015 - 5 Ws 24/15 - jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2016 - 3 Ws 117/16

    Wiedereinsetzung bei Fernbleiben von der Berufungshauptverhandlung aufgrund

    Um ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden auszuschließen, ist erforderlich, die wesentlichen Einzelheiten der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen mitzuteilen sowie Art und Ausmaß der gesundheitlichen Beschwerden zu erläutern, damit es dem Gericht möglich ist, eine genaue Vorstellung von den etwaigen Beeinträchtigungen zu entwickeln und zu prüfen, ob dem Angeklagten ein Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung unzumutbar gewesen ist (KG Berlin, Beschluss vom 28. August 2014, 4 Ws 70/14-141 AR 358/14, juris).
  • KG, 15.01.2016 - 3 Ws 594/15

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Anforderungen an den Vortrag bei

    Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob der weitere Vortrag bezüglich der Erkrankung und deren Symptomen im Beschwerdeverfahren nicht schon deswegen unbeachtlich ist, weil Art und Umfang der von der Erkrankung ausgehenden Beeinträchtigungen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO anzugeben sind (so Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn.6) und es sich insoweit nicht um eine zulässige Ergänzung des nicht weiter prüfbaren ursprünglichen Vorbringens, sondern um einen neuen Tatsachenvortrag zu bislang nicht erwähnten Krankheitssymptomen handelt, mit dem die eigentliche Antragsbegründung in unzulässiger Weise nach Ablauf der Wochenfrist nachgeholt werden soll (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. August 2014 - 4 Ws 70/14 -).
  • AGH Hamburg, 04.02.2016 - I EVY 3/15

    Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof: Anspruch des Rechtsanwalts auf

    Hier müssen Ort und Anlass sowie das Datum der Untersuchung - in der Regel vor dem Verhandlungstermin - sowie Art, Intensität und voraussichtliche Dauer der Erkrankung angegeben werden (vgl. - zitiert nach juris - : OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2008 - 2 Ws 613/08 - KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2014 - 4 Ws 70/14; für die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zuletzt BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ(Brfg) 43/14 -).
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