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   OLG Stuttgart, 12.05.2014 - 4 Ws 96/14   

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https://dejure.org/2014,10835
OLG Stuttgart, 12.05.2014 - 4 Ws 96/14 (https://dejure.org/2014,10835)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2014 - 4 Ws 96/14 (https://dejure.org/2014,10835)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 4 Ws 96/14 (https://dejure.org/2014,10835)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenentscheidung bei nachträglicher Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch u. vollumfänglichem Erfolg des Rechtsmittels

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 473 Abs 1 S 1 StPO, § 473 Abs 3 StPO
    Berufung im Strafverfahren: Kostenentscheidung bei nachträglich beschränktem Rechtsmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenentscheidung bei nachträglicher Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch und vollumfänglichem Erfolg des Rechtsmittels

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Erfolg des nachträglich beschränkten Rechtsmittels - und die Kostenerstattung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 232
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 19.08.2010 - 2 Ws 355/10

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Voller Erfolg eines nachträglich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2014 - 4 Ws 96/14
    Die Vorschrift gilt unmittelbar allerdings nur für den Fall, dass das Rechtsmittel schon bei der Einlegung oder spätestens innerhalb der Begründungsfrist beschränkt wird (OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 64; Meyer-Goßner /Schmitt, 57. Auflage, § 473 Rn. 20 mwN).
  • OLG München, 04.12.1996 - 2 Ws 1197/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.05.2014 - 4 Ws 96/14
    Für die kostenrechtliche Behandlung des nachträglich beschränkten erfolgreichen Rechtsmittels ist allerdings mittlerweile ganz herrschende Auffassung, der sich auch der Senat anschließt, dass bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels ebenfalls § 473 Abs. 3 StPO anzuwenden ist, jedoch mit der Einschränkung, dass die unmittelbar nur für die vollständige Rücknahme geltende Vorschrift des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO sinngemäß für die in der nachträglichen Beschränkung liegende Teilrücknahme heranzuziehen ist (so schon OLG Stuttgart (3. Senat), MDR 1976, 73; OLG Koblenz, aaO; OLG München, NStZ-RR 1997, 192; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 41 - 44; Meyer-Goßner /Schmitt, aaO, Rn. 20 mwN).
  • OLG Celle, 05.02.2020 - 2 Ws 35/20

    Anwendungsbereich des § 473 StPO bei Beschränkung auf bestimmte

    Für die Konstellation der wirksam erfolgten Beschränkung der Berufung und der Erreichung des insoweit angestrebten Ziels ist die Pflicht des Berufungsführers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Auslagen zu tragen, die bei einer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegebenen Beschränkungserklärung vermeidbar gewesen wären, uneingeschränkt anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 4 Ws 96/14 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.1998 - 3 Ws 575/97, NStZ-RR 98, 221; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 1998 - 2 Ws 1119/98 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt aaO Rn. 20).
  • BGH, 30.08.2022 - 4 StR 487/21

    Fahrverbot (Erledigung: vollständig vollstreckt); Kostenentscheidung

    Allerdings sind dem Angeklagten entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO diejenigen Mehrkosten aufzuerlegen, die dadurch vermieden worden wären, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist beschränkt hätte (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 473 Rn. 20; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl., § 473 Rn. 7 - je mwN; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2015 - III-4 Ws 66/15 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 4 Ws 96/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19. August 2010 - 2 Ws 355-356/10, NStZ-RR 2011, 64 (Ls.; je für das Berufungsverfahren); s. auch BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 6).
  • OLG Braunschweig, 20.05.2015 - 1 Ws 94/15

    Gesonderte Kostenentscheidung bei mehreren verbundenen Rechtsmitteln des

    Für die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Rechtsmittel Erfolg hat, kommt es nach zutreffender Auffassung auf einen Vergleich zwischen dem Rechtsfolgenausspruch der Vorinstanz und der in der Rechtsmittelinstanz erreichten Milderung an; der Schlussantrag des Beschwerdeführers ist im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers nicht maßgeblich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2014, 4 Ws 96/14, juris, Rn. 8; OLG München, 2 Ws 1197/96 = NStZ-RR 1997, 192; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 473, Rn. 21, 25).
  • OLG Schleswig, 20.06.2017 - 2 Ws 277/17
    Die nachträgliche Be- schränkung der Berufung ist nämlich als Teilrücknahme der Be- rufung zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2014, 232; Hans. OLG Hamburg wistra 2014, 80).
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