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   VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415   

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VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415 (https://dejure.org/2012,2079)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415 (https://dejure.org/2012,2079)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. März 2012 - 4 ZB 11.2415 (https://dejure.org/2012,2079)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erhebung der Zweitwohnungsteuer; gesetzlicher Befreiungstatbestand für "Geringverdiener"; indexierte Jahresrohmiete als Steuermaßstab; rechtsstaatliche Bestimmtheit des Begriffs der "Wohnung"; Zulässigkeit eines vierstufigen Staffeltarif; Belastungsobergrenze des ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 105 Abs. 2a, KAG: Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 bis 8 GG, Art. 14 Satz 1,BGB: Rechts... gedanke § 139, § 576 Abs. 1, § 576 b Abs. 1 MeldeG, Zweitwohnungssteuersatzung des Marktes Oberstdorf
    Kommunalrecht: Zweitwohnungsteuer | Härtefallregelung; Begriff der örtlichen Aufwandsteuer; Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung; Maßstabsgröße indexierte Jahresrohmiete; Bestimmtheit; Wohnungsbegriff; Melderecht; Steuerliche Gleichbehandlung; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 105 Abs. 2a, KAG: Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 2 bis 8 GG, Art. 14 Satz 1,BGB: Rechts... gedanke § 139, § 576 Abs. 1, § 576 b Abs. 1 MeldeG, Zweitwohnungssteuersatzung des Marktes Oberstdorf
    Kommunalrecht: Zweitwohnungsteuer | Härtefallregelung; Begriff der örtlichen Aufwandsteuer; Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung; Maßstabsgröße indexierte Jahresrohmiete; Bestimmtheit; Wohnungsbegriff; Melderecht; Steuerliche Gleichbehandlung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2003 (BVerwGE 117, 345/347 f.) Folgendes ausgeführt:.

    Es ist ihnen daher erlaubt, die fortschreitende Mietpreisentwicklung nicht durch aufwändige Einzelermittlungen, sondern durch eine indexierte Hochrechnung der für einen früheren Zeitpunkt bestimmten Jahresrohmiete festzustellen (vgl. BVerwG vom 29.1.2003 BVerwGE 117, 345/348 f.).

    Da die höchstrichterliche Rechtsprechung selbst Staffelsysteme mit nur drei Stufen nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG vom 29.1.2003 BVerwGE 117, 345/350), greift auch nicht der Einwand der Kläger, damit würden besonders komfortable Wohnungen "bis hin zur als Zweitwohnung genutzten Luxusvilla" in unzulässiger Weise begünstigt.

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    Die Abgrenzung zwischen zweitwohnungssteuerfreier Kapitalanlage und zweitwohnungssteuerpflichtigem Vorhalten für die persönliche Lebensführung erfordert mit Blick auf die Zweckbestimmung der Wohnung eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalles (BVerwG vom 10.10.1995 BVerwGE 99, 303/307).

    Die steuererhebende Gemeinde darf aber von der tatsächlichen Vermutung des Vorhaltens einer Zweitwohnung für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Inhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebiets, der Abschluss eines Dauermietvertrages oder die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen - diese tatsächliche Vermutung erschüttern (BVerwG vom 10.10.1995 BVerwGE 99, 303/307).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    "Der Charakter der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer zwingt die steuererhebende Gemeinde indes nicht, den vom Steuerpflichtigen getätigten Aufwand in jedem einzelnen Fall konkret zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - a.a.O., S. 16).

    Die Kläger haben in diesem Sinne keine objektiv verifizierbaren (vgl. dazu BVerwG vom 26.9.2001 BVerwGE 115, 165/171) Umstände vorgetragen, derentwegen sie tatsächlich oder rechtlich gehindert bzw. nicht daran interessiert gewesen sein könnten, die streitgegenständliche Wohnung zumindest zeitweilig zu nutzen.

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798

    Nach Miethöhe gestaffelte Zweitwohnungsteuer ist zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    Der Satzungsgeber kann daher zwischen verschiedenen Tarifsystemen wählen; es liegt in seinem normativen Gestaltungsermessen, ob er sich z. B. für ein System mit drei, fünf oder neun Staffeln entscheidet oder einen linearen Steuersatz vorsieht (BayVGH vom 4.4.2006 BayVBl. 2006, 500/503).

    Im Übrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 4. April 2006 (BayVBl 2006, 500/502 f.) festgestellt, dass für die steuerliche Begünstigung der im selben Gebäude wie die Hauptwohnung gelegenen selbstgenutzten Zweitwohnungen durchaus sachliche Gründe bestehen.

  • BVerwG, 04.02.1997 - 9 B 42.97

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    b) Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von den Klägern - in wörtlicher Anlehnung an einen früheren Zulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts - formulierte Rechtsfrage, "unter welchen Voraussetzungen bei mehrjähriger Nichtnutzung einer Zweitwohnung die Annahme gerechtfertigt sein kann, die Wohnung werde nicht für Zwecke der persönlichen Lebensführung, sondern als zweitwohnungsteuerfreie reine Kapitalanlage gehalten" (s. BVerwG vom 7.7.2008 Az. 9 B 42/97 ).
  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    Hierbei kommt es schon aus Gründen der Praktikabilität weder darauf an, dass diese Leistungsfähigkeit in jedem Einzelfall konkret festgestellt wird, noch darauf, von wem und mit welchen Mitteln der besondere Aufwand getragen wird (BVerfG vom 17.2.2010 NVwZ 2010, 1022/1023 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    Da der Satzungsgeber aus sozialen Gründen Ermäßigungs- und Befreiungstatbestände vorsehen darf (BVerfG vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/357), sprechen auch keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, bei besonders geringen Jahresrohmieten für im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassene Werkmiet- (§ 576 Abs. 1 BGB) oder Werkdienstwohnungen (§ 576 b Abs. 1 BGB) eine pauschale Steuerbefreiung zu gewähren.
  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    Der von der Aufwandsteuer erfasste konsumtive Aufwand für die persönliche Lebensführung liegt daher auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung vor; es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird (BVerwG vom 27.10.2004 NVwZ 2005, 828/829 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    Im vorliegenden Fall liegt es mit Blick auf den in § 2 Satz 1 ZwStS verwendeten spezifisch melderechtlichen Begriff der "Hauptwohnung" nahe, bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zurückzugreifen (vgl. bereits BayVGH vom 4.4.2006 BayVBl 2006, 504/505).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VGH Bayern, 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415
    Ob die Gemeinde im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist von ihr politisch zu verantworten und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (BVerwG vom 28.3.1995 NVwZ-RR 1995, 594).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2010 - 9 LA 100/09

    Zweitwohnungsteuer: Unterschiedliche Steuermaßstäbe für Miet- und

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • VGH Bayern, 22.04.2010 - 4 BV 09.3013

    Wohnung i.S.d. Zweitwohnungsteuerrechts; fehlende Kochmöglichkeit;

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

  • BVerwG, 15.05.2000 - 11 BN 3.99
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.02.2011 - 1 L 205/08

    Pauschalierter Maßstab und Entstehungszeitpunkt der Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2010 - 9 ME 76/10

    Verfassungswidrig hoher Zweitwohnungsteuersatz

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvR 807/12

    Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz bei der Erhebung von

    Die Abgabenbescheide des Markts Oberstdorf vom 17. Februar 2010 zu den Abgabenzeiträumen 2009 und 2010 - PK-Nr.: 01 / 15228 / 301 / 004 -, der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 25. Juni 2010 - SG 32 - 23/09 -, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. September 2011 - Au 6 K 10.1088 - und der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415 - verletzen die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 807/12 in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • VG Augsburg, 13.03.2013 - Au 6 K 12.956

    Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer; Jahresrohmiete und Indexierung als

    Die Jahresrohmiete liefert also nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 12).

    Die Gemeinde kann dabei auch auf die nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes ermittelte Jahresrohmiete zurückgreifen, weil die indexierte Jahresrohmiete grundsätzlich geeignet ist, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise verbundenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen (BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345/348 f.) Die Gemeinden können die fortschreitende Mietpreisentwicklung durch eine Indexierung einer auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzten Jahresrohmiete feststellen und müssen keine aufwändigen Einzelermittlungen durchführen (BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 16).

    Dass der auf bundesweiter Datengrundlage errechnete amtliche Preissteigerungsindex die tatsächliche Entwicklung der Mietpreise nicht exakt widerspiegelt, steht seiner Verwendung bei der Festlegung des Steuermaßstabs nicht entgegen, da es in diesem Zusammenhang allein auf die steuerliche Gleichbehandlung aller im Gemeindegebiet gelegenen Wohnungen ankommt und nicht darauf, den aktuellen Mietwert dieser Wohnungen zu erfassen (BayVGH, B.v. 1.3.2012 a.a.O.).

    Härten, die dadurch auftreten, dass die Grenze zum höheren Steuersatz gerade überschritten wird, sind hinzunehmen, weil bei der Wahl eines Staffelsystems derartige Sprünge systemimmanent sind (BayVGH, B.v. 1.3.12 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 18 f.).

  • VGH Bayern, 16.09.2013 - 4 ZB 13.908

    Erhebung der Zweitwohnungsteuer; indexierte Jahresrohmiete als Steuermaßstab;

    Im vorliegenden Fall liegt es mit Blick auf den in § 2 Satz 1 ZwStS verwendeten spezifisch melderechtlichen Begriff der "Hauptwohnung" nahe, bei der Auslegung des Wohnungsbegriffs auf das Melderecht zurückzugreifen (vgl. bereits BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - BayVBl 2006, 505; B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris).

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 1. März 2012 (Az. 4 ZB 11.2415 - juris) bereits ausgeführt:.

  • VG München, 16.01.2014 - M 10 K 13.3189

    Innehaben einer Zweitwohnung

    Im vorliegenden Fall liegt es mit Blick auf den in § 2 Satz 1 ZwStS verwendeten spezifisch melderechtlichen Begriff der "Hauptwohnung" nahe, bei der Auslegung des Begriffs auf das Melderecht zurückzugreifen (vgl. bereits BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - BayVBl 2006, 505; B. v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris).

    Mit ihrem Anknüpfen an die indexierte Jahresrohmiete für den heranzuziehenden Mietwert der Wohnung legt die Zweitwohnungsteuersatzung einen geeigneten Steuermaßstab zugrunde (vgl. BayVGH, B. v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 13 ff. unter Hinweis auf BVerwGE 117, 345).

  • VG Aachen, 01.06.2015 - 9 K 2654/13

    Zweitwohnungssteuer; Jahresrohmiete

    Die Jahresrohmiete liefert also nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (§§ 1, 2 ZwStS), vgl. BayrVGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415 - juris; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345; HessVGH, Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 2557/04 - KStZ 2006, 112; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 L 205/08 - juris.

    Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung wird mit Blick auf deren Höhe erst durch den Rechtsgedanken der erdrosselnden Wirkung begrenzt, vgl. BayrVGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415 - juris.

  • VG München, 23.05.2019 - M 10 K 18.4551

    Zweitwohnungsteuer, Bemessung nach der indexierten Jahresrohmiete,

    Die Jahresrohmiete liefert also nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben der Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 12 ff.; B.v.16.9.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn.12 ff.).
  • VG Aachen, 13.01.2017 - 9 K 25/16

    Zweitwohnungssteuer; Jahresrohmiete; übliche Miete; Mietspiegel

    So bereits VG Aachen, Urteil vom 1. Juni 2015 - 9 K 2654/13 -, juris, Rn. 18 ff., mit Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3.02 -, BVerwGE 117, 345; BayVGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415 -, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 L 205/08 -, juris; HessVGH, Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 2557/04 -, KStZ 2006, 112.
  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 4 ZB 17.153

    Zur indexierten Jahresrohmiete als Steuermaßstab

    Die Jahresrohmiete liefert nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben der Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 12 ff.; B.v.16.9.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn.12 ff.).
  • VGH Bayern, 21.03.2017 - 4 ZB 17.154

    Zweitwohnungssteuer, hier: indexierte Jahresrohmiete als Steuermaßstab

    Die Jahresrohmiete liefert nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben der Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 12 ff.; B.v.16.9.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn.12 ff.).
  • VG München, 21.03.2013 - M 10 K 12.3768

    Haben der Zweitwohnungsteuerpflichtige und sein nicht dauernd vom ihm getrennt

    Demgegenüber spricht das Antragserfordernis in Art. 3 Abs. 3 Satz 7 KAG für einen Befreiungstatbestand (so auch Engelbrecht a.a.O. Rn. 27 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 01.03.2012 - 4 ZB 11.2415 - juris Rn. 10), d.h. die Steuerfestsetzung erfolgt zunächst unabhängig von der Einkommenssituation, über die Befreiung wird in einem gesonderten Verwaltungsakt entschieden.
  • VG München, 18.06.2015 - M 10 K 15.482

    Rechtswidrige Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wegen nicht nachvollziehbarer

  • VG München, 23.10.2015 - M 10 K 15.989

    Zweitwohnungsteuer, Innehaben, Wohnungsbegriff, Mietwert,

  • VG München, 19.10.2015 - M 10 K 15.990

    Hütte am See, ohne Wasser- und Abwasseranschluss fällt nicht unter den

  • VG Gießen, 24.07.2013 - 8 K 4638/11

    Zweitwohnungssteuer

  • VG München, 18.06.2015 - M 10 K 15.622

    Keine Zweitwohnungsteuer für Hütte am See

  • VG München, 16.01.2014 - M 10 K 13.3865

    Innehaben einer Wohnung zur persönlichen Lebensführung; Unbewohnbarkeit

  • VG München, 16.01.2014 - M 10 K 13.3190

    Innehaben einer Zweitwohnung

  • VG München, 21.03.2013 - M 10 K 13.110

    Innehaben einer Wohnung zur persönlichen Lebensführung; Wohnung als

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