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   LAG Köln, 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01   

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LAG Köln, 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01 (https://dejure.org/2002,5193)
LAG Köln, Entscheidung vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01 (https://dejure.org/2002,5193)
LAG Köln, Entscheidung vom 15. Februar 2002 - 4 (2) Sa 575/01 (https://dejure.org/2002,5193)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarung von Kündigungsschutz; Auflösungsantrag des Betriebserwerbers

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Auflösungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auf Probezeit verzichten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1323
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

    Auszug aus LAG Köln, 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01
    Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nach beendetem Arbeitsverhältnis kein im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht des Arbeitgebers zu berücksichtigendes Schutzinteresse mehr daran, Abmahnungen aus den Personalakten zu entfernen zu lassen (vgl. BAG 14.9. 1994 AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 293/78

    Arbeitnehmerstatus eines Hörfunkkorrespondenten

    Auszug aus LAG Köln, 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01
    So heißt es im Urteil vom 01.07.1999 (AP Nr. 10 zu § 242 BGB Kündigung): "Dies gilt jedenfalls für eine Kündigung, für die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242 BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden und über Gebühr die Möglichkeit des Arbeitgebers eingeschränkt würde, die Eignung des Arbeitnehmers für die geschuldete Tätigkeit in seinem Betrieb während der gesetzlichen Probezeit zu überprüfen." Ebenfalls von "gesetzlicher Probezeit" spricht das Bundesarbeitsgericht schon in der Entscheidung vom 15.03.1978 (AP Nr. 45 zu § 620 BGB befristeter Vertrag; vgl. ferner BAG AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 35).
  • LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 3 Sa 553/17

    Parteibeitritt im Berufungsverfahren im Wege der Anschlussberufung; Zulässigkeit;

    Liegt allerdings wie hier eine form- und fristgerecht eingelegte Berufung der im Kündigungsschutzverfahren unterlegenen Beklagten zu 1. vor, kann bei einem infolge Betriebsübergangs eingetretenen Wechsel in der Arbeitgeberstellung der Betriebserwerber - hier die Beklagte zu 2. - dem Rechtsstreit auch noch in der Berufungsinstanz als Partei beitreten und aus eigenem Recht einen Auflösungsantrag stellen (so auch LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83; a.A. LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 64 ff.).

    Denn im Falle des nach Kündigungszugang, aber vor dem Auflösungszeitpunkt eintretenden Betriebsübergangs und damit Wechsels der Arbeitgeberstellung ist "Arbeitgeber" im Sinne des § 9 KSchG der Betriebserwerber und nicht mehr der Veräußerer (BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, juris, Rz. 24; LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 108; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83).

    Damit fehlt dem Betriebsveräußerer für Auflösungsanträge mit einem Auflösungszeitpunkt nach dem Betriebsübergang im Falle der Antragstellung des Arbeitnehmers die Passivlegitimation (BAG vom 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, juris, Rz. 26) und im Falle der eigenen Antragstellung die Aktivlegitimation (LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 1 Sa 762/17, juris, Rz. 113 ff.; LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 108; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 212).

    Diese hat vielmehr für den arbeitgeberseitigen Auflösungsantrag nunmehr allein noch der Betriebserwerber (LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 1 Sa 762/17, juris, Rz. 117; LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83; offengelassen in der Entscheidung des BAG vom 24.05.2005 - 8 AZR 246/04, AP Nr. 282 zu § 613a BGB, in der es um einen Auflösungszeitpunkt vor dem Betriebsübergang ging).

    Das gilt aufgrund der Sonderregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG auch noch in der Berufungsinstanz und im Wege der - über § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinaus - noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Berufungsverhandlung zulässigen Anschlussberufung (ebenso LAG L. vom 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, juris, Rz. 211; Berkowsky, NZI 2006, 81, 83; a.A. LAG Baden-Württemberg vom 24.05.2018 - 17 Sa 105/17, juris, Rz. 64 ff).

  • BAG, 24.05.2005 - 8 AZR 246/04

    Betriebsübergang - Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    c) Hinsichtlich des Auflösungsantrags eines Arbeitgebers vertritt das Landesarbeitsgericht Köln (15. Februar 2002 - 4 (2) Sa 575/01 - MDR 2002, 1323 im Anschluss an Löwisch/Neumann DB 1996, 474) die Auffassung, dass der Erwerber die Auseinandersetzung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses selbst führen könne.
  • LAG Baden-Württemberg, 18.06.2019 - 15 Sa 4/19

    Probezeit - Auslegung einer Arbeitsvertragsklausel - Verzicht auf die

    Der Sachverhalt des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15.02.2002 (4 (2) Sa 575/01) unterscheidet sich vom vorliegenden wesentlich dadurch, dass die arbeitsvertragliche Klausel betreffend die Probezeit folgendermaßen formuliert war "Auf die Probezeit wird einvernehmlich verzichtet.".
  • LAG Baden-Württemberg, 24.05.2018 - 17 Sa 105/17

    Betriebsübergang - Weiterbeschäftigungsantrag - Auflösungsantrag - Streitbeitritt

    Ein solcher Beitritt wird zwar von L. und N. (Betriebserwerber als richtiger Kündigungsschutz-Beklagter bei vor Betriebsübergang ausgesprochener Kündigung, DB 1996, 474, 475) und diesem folgend vom Landesarbeitsgericht Köln (15. Februar 2002 - 4 (2) Sa 575/01 - Rn. 211) auch in der Berufungsinstanz für zulässig gehalten.

    Enthält eine Entscheidung eine doppelte Begründung und weicht nur eine von einer divergenzfähigen Entscheidung (hier: LAG Köln 15. Februar 2002 - 4 (2) Sa 575/01) ab, so beruht sie nicht auf dieser Abweichung.

  • ArbG Düsseldorf, 24.07.2017 - 9 Ca 5771/16

    Personalkompetenz als ein wesentlicher Teil der Tätigkeit des Angestellten zur

    Ein schon aus anderen Gründen (§ 613a BGB) beendetes Arbeitsverhältnis kann durch gerichtliches Urteil nicht mehr aufgelöst werden (BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 769/95, Rn. 23; LAG Köln, 15.02.2002 - 4 (2) Sa 575/01, Rn. 211; APS/Biebl, 5 Aufl. 2017, § 9 KSchG, Rn. 30).
  • ArbG Hamburg, 22.08.2012 - 27 Ca 45/12

    Probezeitverzicht - kein Verzicht auf die Wartezeit des § 1 KSchG

    Abhängig von den Umständen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien kann in dem ausdrücklichen Verzicht auf eine Probezeit eine Abbedingung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG gesehen werden (vgl. LAG Köln v. 15.12.2006, 9 Ta 467/06; v. 15.02.2002, 4 (2) Sa 575/01; LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 24.06.2008, 5 Sa 52/08).

    Schließlich hat das LAG Köln in der von der Klägerin angeführten Entscheidung (v. 15.02.2002, 4 (2) Sa 575/01) nicht aus den allgemeinen Erwägungen zum Begriff der Probezeit gefolgert, dass die Parteien des Arbeitsvertrags Probezeit und Wartezeit gleichgesetzt haben.

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