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   LG Düsseldorf, 17.09.1991 - 4 O 13/91   

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LG Düsseldorf, 17.09.1991 - 4 O 13/91 (https://dejure.org/1991,7411)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.1991 - 4 O 13/91 (https://dejure.org/1991,7411)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. September 1991 - 4 O 13/91 (https://dejure.org/1991,7411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um eine Diensterfindung des Arbeitnehmers; Anspruch auf Übertragung der Erfindung und Umschreibung der Patentrolle mangels rechtzeitiger Inanspruchnahme; Fragen der Passivlegitimation bei der Klage auf Einwilligung in die Übertragung eines Patents; Unzulässigkeit ...

  • Zentrum für gewerblichen Rechtsschutz PDF, S. 25

    Reißverschluß

    § 6 ArbEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Düsseldorf, 22.03.2001 - 4 O 211/00

    Erteilung des europäischen Patents für das Verfahren und die Vorrichtung zum

    Auch für die Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, sieht das Gesetz die Schriftform vor (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArbNErfG) , wobei es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung handelt, deren Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Inanspruchnahme als einseitiges, gestaltendes Rechtsgeschäft gemäß § 125 BGB und damit zum Freiwerden der Diensterfindung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG führt (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdnr. 27; ferner Kammer, Urteil vom 17. September 1991, 4 0 13/91, zit. bei Bartenbach/Volz, a.a.O., Fn. 83).

    Zwar ist nach der Meldung der Erfindung ein - auch stillschweigend möglicher - Verzicht auf die Schriftform der Inanspruchnahme zulässig (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdnr. 31; BGH, GRUR 1964, 449, 452 - Drehstromwicklung; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 43 - Digitales Gaswarngerät; Kammer, Urteil vom 17. September 1991, 4 0 13/91, zit. bei Bartenbach/Volz, a.a.O., Fn. 31).

    Kommt der Arbeitgeber - wie hier die Beklagte - dieser gesetzlichen Pflicht nach, so kann hieraus nicht auf seinen Willen geschlossen werden, die gemeldete Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdnr. 37; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdnr. 40; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 43 -Digitales Gaswarngerät; Kammer, Urteil vom 17. September 1991, 4 0 13/91, zitiert bei Bartenbach/Volz, a.a.O., Fn. 123) .

    Dem ist jedoch entgegen zu halten, daß hierbei eine "Waffengleichheit" der Arbeitsvertragsparteien unterstellt wird, die in vielen Fällen den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn.r. 32; Kammer, Urteil vom 17. September 1991, 4 0 13/91, zit. bei Bartenbach/Volz, a.a.O., Fn. 105a).

    Häufig stehen sich der in Arbeitnehmererfinderfragen unerfahrene Arbeitnehmer und der fachkundige Arbeitgeber gegenüber, weshalb es grundsätzlich schon deshalb nicht gerechtfertigt sein kann, dem Arbeitnehmer wegen einer fehlerhaften Erfindungsmeldung das Recht zu nehmen, sich auf eine Formnichtigkeit der Inanspruchnahme zu berufen (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdnr. 32; Kammer, Urteil vom 17. September 1991, 4 0 13/91, zit. bei Bartenbach/Volz, a.a.O.).

    Ausgehend hiervon bedarf es für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftform der Inanspruchnahme der Feststellung von Umständen, die den sicheren Schluß rechtfertigen, auch der Arbeitnehmer begnüge sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme (vgl. Kammer, Urteil vom 17. September- 1991, 4 0 13/91, zit. bei Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdnr. 32; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdnr. 35).

    Gemäß § 22 Satz 2 ArbNErfG kann die Diensterfindung nach der Meldung zwar grundsätzlich übertragen werden, und zwar auch schlüssig und noch nach Ablauf der Inanspruchnahmefrist (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdnr. 57, 59; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdnr. 44; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 44 - Digitales Gaswarngerät; Kammer, Urteil vom 17. September 1991, 4 0 13/91).

    Eine dahingehende Abrede kann aber nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig (so für die schlüssige Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse auch BGH, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II) ergibt, daß er seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen und daß dieser die Übertragung annehmen will (Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdnr. 62; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdnr. 44; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 17. September 1991, 4 0 13/91; Urteil vom 23. Januar 1996, 4 0 42/94, Entscheidungen 1996, 17, 19/20 -Hochregalanlage).

  • OLG Düsseldorf, 18.09.2003 - 2 U 70/99

    Anforderungen an die Meldung einer Arbeitnehmererfindung gegenüber dem

    Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats (vgl. auch Urteil des LG Düsseldorf vom 19.9.1991, Mitt. 2000, 363 ff - ReißverSchluss; sowie Fricke/Meier-Beck, Mitt, 2000, 199 ff), eine Inanspruchnahmefrist auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung zu laufen beginnen und tut dies regelmäßig auch, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die Diensterfindung zum Patent anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt.

    Dass in der Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung noch keine Inanspruchnahmeerklärung gesehen werden kann, ist auch ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 43 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - ReißverSchluss; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 37, Busse/ Keukenschrijver, a.a.O., § 6 Rdn. 10; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Auflage, § 6 Rdn. 40; Fricke/Meier-Beck a.a.O. und auch Hellebrand a.a.O S. 196 unten links sowie Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, Entscheidung vom 8.2.1991, Az: Arb.Erf. 36/90, veröffentlicht in GRUR 1991, 753).

    Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftform bedarf es der Feststellung von Umständen, die den sicheren Schluss rechtfertigen, der Arbeitnehmer begnüge sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdn. 35; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 31).

    Eine Vereinbarung im Sinne von § 22 Satz 2 ArbNErfG muss allerdings nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht zwingend ausdrücklich getroffen sein, sondern sie kann auch schlüssiges Handeln erfolgen, wobei eine dahingehende Abrede aber nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden kann, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen will, und wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers nach außen erkennbar, ebenso unzweideutig ergibt, dass er die Übertragung annehmen will (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 44 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 6 Rdn. 57, 59; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdn. 44; vgl. BGH, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II für die schlüssige Einräumung urheberrechtlicher Nutzungserlaubnisse).

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2003 - 2 U 42/00
    Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats, die sich mit der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung deckt (vgl. im übrigen auch Urteil des LG Düsseldorf vom 19.9.1991, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; sowie Fricke/Meier-Beck, Mitt, 2000, 199 ff), eine Inanspruchnahmefrist auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung zu laufen beginnen und tut dies regelmäßig auch, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die Diensterfindung zum Patent anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt.

    Dass in der Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung noch keine Inanspruchnahmeerklärung gesehen werden kann, ist auch ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum (vgl. OLG Karlsruhe , GRUR 1984, 42, 43 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 37, Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 6 Rdn. 10; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2. Auflage, § 6 Rdn. 40; Fricke/Meier-Beck a.a.O. und auch Hellebrand a.a.O S. 196 unten links sowie Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, Entscheidung vom 8.2.1991, Az: Arb.Erf. 36/90, veröffentlicht in GRUR 1991, 753).

    Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftform bedarf es der Feststellung von Umständen, die den sicheren Schluss rechtfertigen, auch der Arbeitnehmer begnüge sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme (vgl. LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; Volmer/Gaul , a.a.O., § 6 Rdn. 35; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 31).

    Eine Vereinbarung im Sinne von § 22 Satz 2 ArbNErfG muss allerdings nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht zwingend ausdrücklich getroffen sein, sondern sie kann auch schlüssiges Handeln erfolgen, wobei eine dahingehende Abrede aber nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden kann, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen will, und wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers nach außen erkennbar, ebenso unzweideutig ergibt, dass er die Übertragung annehmen will (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 44 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 6 Rdn. 57, 59; Volmer/Gaul, a.a.O., § 6 Rdn. 44; vgl. BGH, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II für die schlüssige Einräumung urheberrechtlicher Nutzungserlaubnisse).

  • LG Düsseldorf, 05.04.2011 - 4a O 493/05

    Klinker-Kühler-Transportsystem (Arbeitnehmererf.)

    Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach § 5 ArbEG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, und es wäre eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von § 5 ArbnErfG bestehen könnte (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett; OLG Düsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f - Hub-Kipp-Vorrichtung; LG Düsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 - Reißverschluss; Fricke/Meier-Beck: Der Übergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber, Mitt. 2000, 199, 201 f; Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 5 Rn 39).

    Denn damit habe der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert gewesen sei, so dass er jedenfalls in der Lage und es ihm zuzumuten gewesen sei, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGH GRUR 2006, 754, 757 - Haftetikett; OLG Düsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f - Hub-Kipp-Vorrichtung; LG Düsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 - Reißverschluss).

  • LG Düsseldorf, 22.05.2007 - 4b O 156/05

    Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz bei Vorenthaltung von auf eine

    Eine Inanspruchnahmefrist beginnt jedoch regelmäßig auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung zu laufen, wenn der Arbeitgeber - wie hier - Schutzrechte auf die Diensterfindung anmeldet und den berechtigten Arbeitnehmer als Erfinder benennt (OLG Düsseldorf aaO. - Hub-Kipp-Vorrichtung; vgl. auch LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 [363ff] - Reißverschluss; sowie Fricke/Meier-Beck, Mitt. 2000, 199).
  • LG Düsseldorf, 17.04.2007 - 4b O 118/05

    Ansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung zur

    Eine Inanspruchnahmefrist beginnt jedoch regelmäßig auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung zu laufen, wenn der Arbeitgeber - wie hier - Schutzrechte auf die Diensterfindung anmeldet und den berechtigten Arbeitnehmer als Erfinder benennt (OLG Düsseldorf aaO. - Hub-Kipp-Vorrichtung; vgl. auch LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 [363ff] - Reißverschluss; sowie Fricke/Meier-Beck, Mitt. 2000, 199).
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Rechtsprechung
   LG Aachen, 27.01.1993 - 4 O 13/91   

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LG Aachen, 27.01.1993 - 4 O 13/91 (https://dejure.org/1993,27851)
LG Aachen, Entscheidung vom 27.01.1993 - 4 O 13/91 (https://dejure.org/1993,27851)
LG Aachen, Entscheidung vom 27. Januar 1993 - 4 O 13/91 (https://dejure.org/1993,27851)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 24.11.1994 - 5 U 31/94
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 13/91 - wird zurückgewiesen.
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