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   BVerwG, 18.12.1998 - 4 A 10.97   

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BVerwG, 18.12.1998 - 4 A 10.97 (https://dejure.org/1998,15076)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1998 - 4 A 10.97 (https://dejure.org/1998,15076)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1998 - 4 A 10.97 (https://dejure.org/1998,15076)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht weist weitere Klage gegen Ostsee-Autobahn ab

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10/97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29/08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

    Der Senat hat die im Urteil vom 19. Mai 1998 in diesem Sinne getroffene Aussage bereits in der Entscheidung vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 4 A 10.97 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 144) relativiert und die Nordumfahrung Lübecks ergänzend auch nach Abwägungsgrundsätzen beurteilt.
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

    Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung

    Davon ist auszugehen, wenn das Eigentum nicht erworben worden ist, um die mit ihm verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen, sondern nur als Mittel dafür dient, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach der Rechtsprechung des Senats dem Eigentümer vorbehalten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - a.a.O.; Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - BVerwG 4 A 31.97 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 27; Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 4 A 10.97 - insoweit in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 144 nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 21.01

    Ostseeautobahn bei Lübeck darf gebaut werden

    Der Senat hat die im Urteil vom 19. Mai 1998 in diesem Sinne getroffene Aussage bereits in der Entscheidung vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 4 A 10.97 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 144) relativiert und die Nordumfahrung Lübecks ergänzend auch nach Abwägungsgrundsätzen beurteilt.
  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.43

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Alternativenprüfung

    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 8 ZB 15.2159

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße - Eigentümerklage

    Soweit die Klägerseite das Planungsziel des Beklagten, durch den Ausbau die Staats Straße 2020 auf kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz - namentlich an die Bundesautobahn A 96 - anzubinden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), im Kontext der Trassenwahl (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 50 f.) infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann rechtswidrig ist, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • VGH Bayern, 22.02.2017 - 8 ZB 15.2162

    Planfeststellungsbeschluss zur Verlegung einer Staatsstraße - Verbandsklage

    Soweit die Klägerseite das Planungsziel des Beklagten, durch den Ausbau die Staats Straße 2020 auf kurzem Weg an das übergeordnete Straßennetz - namentlich an die Bundesautobahn A 96 - anzubinden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), im Kontext der Trassenwahl (vgl. hierzu Urteilsumdruck, S. 48 ff.) infrage stellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann rechtswidrig ist, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • VGH Bayern, 04.04.2017 - 8 B 16.44

    Planfeststellung für Ortsumgehung und Existenzgefährdung für landwirtschaftlichen

    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10.97 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29.08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133).
  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Rechtswidrig ist die Vorgehensweise bei der Festlegung von Planungszielen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann, wenn die von der Planfeststellungsbehörde als maßgebend angesehenen Zielsetzungen es im Verhältnis zu anderen an jeglichem Gewicht fehlen lassen, zu einer erkennbaren Disproportionalität der eingestellten Gewichte führen oder nur vorgeschobene Belange sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1998 - 4 A 10/97 - juris Rn. 30 ; vgl. auch BVerwG, B.v. 5.12.2008 - 9 B 29/08 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40022 - juris Rn. 133 ).
  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 77.01

    Ostseeautobahn bei Lübeck darf gebaut werden

    Der Senat hat die Klagen abgewiesen und sich in seinen Entscheidungen ausführlich mit der sog. Südtrassierung auseinander gesetzt (Senatsurteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 [BVerwG 19.05.1998 - 4 A 9/97]; Urteil vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 4 A 10.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 144).
  • VG Koblenz, 28.11.2019 - 1 K 74/19

    Klage gegen "Lahntal-Radweg" zwischen Laurenburg und Geilnau abgewiesen

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 47.01

    Ostseeautobahn bei Lübeck darf gebaut werden

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 B 56.01

    Bindung der Fachplanungsbehörde an das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot bei

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 24.01

    Ostseeautobahn bei Lübeck darf gebaut werden

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