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   BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08 (4 A 1003.06)   

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BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08 (4 A 1003.06) (https://dejure.org/2008,18101)
BVerwG, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08 (4 A 1003.06) (https://dejure.org/2008,18101)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Mai 2008 - 4 KSt 1000.08 (4 A 1003.06) (https://dejure.org/2008,18101)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Wolters Kluwer

    Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers im Hinblick auf die Verfolgung über eine Kostendeckung hinausgehende Ziele; Eintritt einer Gebührenermäßigung gemäß Nr. 5115 des Kostenverzeichnisses (KV) für eine Mehrheit von Klägern im Fall der Erfüllung des ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.07.2005 - 4 A 1010.05

    Aussetzung eines Verfahrens wegen fehlender Eignung als Musterverfahren

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08
    Dieses Verfahren ist nach Abtrennung einer Klägergruppe zur Bildung eines Musterverfahrens (§ 93a Vw GO) zunächst zum Ruhen gebracht worden und sodann unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1010.05 mit Beschluss vom 7. Juli 2005 gemäß § 93a Abs. 1 Vw GO ausgesetzt worden.

    Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 hat der Senat das Verfahren der Klägerin wegen der Rücknahme ihrer Klage von dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals 4 A 1014.04) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06 fortgeführt und mit Beschluss vom 2. Februar 2006 eingestellt.

    Im Zeitpunkt ihrer Klagerücknahme war die Klägerin Mitglied der unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1010.05 zusammengefassten Klägergemeinschaft.

    Die Klagerücknahme ist im Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 erfolgt, nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06, unter dem der Einstellungsbeschluss vom 2. Februar 2006 ergangen ist.

    Die Vergabe eines neuen Aktenzeichens für den Einstellungsbeschluss vom 2. Februar 2006 geschah aus verfahrenstechnischen Gründen und trug dem Umstand Rechnung, dass das gesamte Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 im Zeitpunkt der Klagerücknahme der Klägerin noch nicht beendet war.

    Die Klägerin macht geltend: Sie (und ihr verstorbener Ehemann) hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der Klägergemeinschaft des Verfahrens BVerwG 4 A 1014.04 (später 4 A 1010.05) anzuschließen.

    Der Umstand, dass das Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 noch nicht beendet sei, dürfe ihr - der Klägerin - nicht zum Nachteil gereichen.

    Sie sei kostenrechtlich so zu behandeln, als seien sie und ihr Ehemann die einzigen Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 gewesen.

  • BVerwG, 02.10.2007 - 4 A 1009.07

    Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld;

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08
    Verfahren im Sinne dieser Gebührenregelung ist das Verfahren, das die Klägerin gemeinsam mit einer Vielzahl anderer Kläger, die sämtlich von ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt B. vertreten worden sind, mit der am 18. Oktober 2004 unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1014.04 erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld eingeleitet hat.

    Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 hat der Senat das Verfahren der Klägerin wegen der Rücknahme ihrer Klage von dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals 4 A 1014.04) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06 fortgeführt und mit Beschluss vom 2. Februar 2006 eingestellt.

    Die Klägerin macht geltend: Sie (und ihr verstorbener Ehemann) hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als sich der Klägergemeinschaft des Verfahrens BVerwG 4 A 1014.04 (später 4 A 1010.05) anzuschließen.

  • BVerwG, 02.02.2006 - 4 A 1003.06
    Auszug aus BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08
    Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 hat der Senat das Verfahren der Klägerin wegen der Rücknahme ihrer Klage von dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals 4 A 1014.04) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06 fortgeführt und mit Beschluss vom 2. Februar 2006 eingestellt.

    Die Klagerücknahme ist im Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 erfolgt, nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06, unter dem der Einstellungsbeschluss vom 2. Februar 2006 ergangen ist.

  • BVerfG, 27.08.1999 - 1 BvL 7/96

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu der in GKG § 11

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08
    Das gilt auch für die vom Gesetzgeber angeordnete gebührenmäßige Begünstigung für die vollständige Erledigung eines Verfahrens ohne Urteil, wie sie u. a. in KV-Nr. 5115 geregelt ist (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschlüsse vom 27. August 1999 - 1 BvL 7/96 - und vom 25. August 1999 - 1 BvL 9/98 - NJW 1999, 3550 [3551] und NJW 1999, 3549 [3550] - zur vergleichbaren Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Beendigung einer zivilrechtlichen Streitigkeit ohne Urteil).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08
    Es ist ferner höchstrichterlich geklärt, dass der Gesetzgeber sich bei der Regelung von Gebührenmaßstäben und Gebührensätzen von den Zielen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit leiten lassen darf und bei der Ordnung von Massenerscheinungen einen freilich nicht unbegrenzten - Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen hat (BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92 - BVerfGE 96, 1 [6] m. w. N.).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08
    Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfüge der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. BVerfGE 97, 332 [345] m. w. N.).
  • BVerfG, 25.08.1999 - 1 BvL 9/98

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu der durch GKG §

    Auszug aus BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08
    Das gilt auch für die vom Gesetzgeber angeordnete gebührenmäßige Begünstigung für die vollständige Erledigung eines Verfahrens ohne Urteil, wie sie u. a. in KV-Nr. 5115 geregelt ist (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschlüsse vom 27. August 1999 - 1 BvL 7/96 - und vom 25. August 1999 - 1 BvL 9/98 - NJW 1999, 3550 [3551] und NJW 1999, 3549 [3550] - zur vergleichbaren Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Beendigung einer zivilrechtlichen Streitigkeit ohne Urteil).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - 11 D 40/08

    Kostenermäßigung für den eine Klage zurücknehmenden Kläger einer Klägermehrheit

    Wenn bei einer Klägermehrheit nur ein Kläger seine Klage zurücknimmt und das Klageverfahren im Übrigen weiterbetrieben wird, kann der ausscheidende Kläger sich nicht auf den Ermäßigungstatbestand der Nr. 5113 des Kostenverzeichnisses als Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG berufen (wie BVerwG, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 KSt 1000.08 -, juris, dort zu Nr. 5115 KV-GKG).

    Die Verknüpfung der Gebührenermäßigung mit einer Gesamtbeendigung des Verfahrens aufgrund eines (oder mehrerer) der in KV-Nr. 5113 bezeichneten Beendigungstatbestände verlässt den weiten Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers nicht (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung der Nr. 5115 KV-GKG: BVerwG, Beschluss vom 20.5.2008 - 4 KSt 1000.08 -, juris, m. w. N.).

  • LG Landshut, 09.11.2021 - 53 O 3596/14

    Keine Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Klagerücknahme nach Teilurteil

    Das Gericht macht sich hierbei die Argumentation des Kammergerichts in seiner Entscheidung vom 23.2.2009, Az.: 1 W 499/07, zu eigen: Ein Hauptziel des Gesetzgebers war es, mit dem Ermäßigungstatbestand einen Anreiz zur vollständigen Erledigung des Verfahrens ohne Urteil zu geben und damit - zugleich - den richterlichen Arbeitsaufwand gering zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.5. 2008 - 4 KSt 1000/08, BeckRS 2008, 35437; sowie BVerfG, NJW 1999, 3550 = JurBüro 2000, 146 jeweils mit Hinw. auf die Gesetzesbegründung).

    Diese pauschalisierende Regelung des Gesetzes, die auch eine Vereinfachung der Kostenberechnung bewirken soll (BT-Dr 12/6962, S. 70), ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG, NJW 1999, 3550 = JurBüro 2000, 146; BVerwG, Beschluss vom 20.5. 2008 - 4 KSt 1000/08, BeckRS 2008, 35437).

  • BVerwG, 21.12.2009 - 4 KSt 1004.08

    Voraussetzungen für die Verrechnung von Gerichtskosten; Erstattungsfähigkeit von

    Die Ermäßigung tritt jeweils nur ein, wenn das Verfahren hinsichtlich sämtlicher Anträge und Beteiligten endet (Beschluss vom 20. Mai 2008 - BVerwG 4 KSt 1000.08 - juris; Oestreich/Winter/Hellstab GKG, Stand: Mai 2009, Rn. 15 zu Nr. 5110, 5111 KVerz; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, zu Nr. 5110, 5111, 1211 KVerz).
  • KG, 23.02.2009 - 1 W 499/07

    Kostenberechnung: Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei Rücknahme der Klage gegen

    Eine Beendigung des gesamten Verfahrens liegt nicht vor, da das Verfahren hinsichtlich des verbleibenden Streitgenossen weiter geführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08 -, bei Hansens, RVGreport 08, 358).
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   BVerwG, 02.02.2006 - 4 A 1003.06   

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BVerwG, 02.02.2006 - 4 A 1003.06 (https://dejure.org/2006,73955)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.2006 - 4 A 1003.06 (https://dejure.org/2006,73955)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 2006 - 4 A 1003.06 (https://dejure.org/2006,73955)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 07.07.2005 - 4 A 1010.05

    Aussetzung eines Verfahrens wegen fehlender Eignung als Musterverfahren

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2006 - 4 A 1003.06
    Die Klägerin hat in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) die Klage mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 zurückgenommen.

    Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von eintausendvierhundertzweiundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.

    Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 A 1014.04

    Abtrennung und Fortführung von Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2006 - 4 A 1003.06
    Die Klägerin hat in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) die Klage mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 zurückgenommen.

    Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von eintausendvierhundertzweiundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.

    Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

  • BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08

    Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers im Hinblick auf die Verfolgung über

    Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 hat der Senat das Verfahren der Klägerin wegen der Rücknahme ihrer Klage von dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals 4 A 1014.04) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06 fortgeführt und mit Beschluss vom 2. Februar 2006 eingestellt.

    Die Klagerücknahme ist im Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 erfolgt, nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06, unter dem der Einstellungsbeschluss vom 2. Februar 2006 ergangen ist.

  • BVerwG, 25.01.2006 - 4 A 1010.05
    Das Verfahren der Kläger zu 1504 und 1505 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06 fortgeführt.
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