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   BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04   

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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,974)
BVerwG, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,974)
BVerwG, Entscheidung vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur Planergänzung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld - Anforderungen an Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte des landesplanerischen Standortvergleichs im Fall gebietsscharfer Ausweisung von ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Grünes Licht für Flughafen Berlin-Schönefeld - aber Einschränkung des Nachtflugbetriebs

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Keine Terminsverlegung im Schönefeldverfahren

Besprechungen u.ä.

  • idur.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Lärm - Ausbau des Flughafens Schönefeld

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (148)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04
    Die Planfeststellungsbehörde hat auf den Antrag des Vorhabenträgers abwägend darüber zu befinden, ob sie selbst die durch das beabsichtigte Vorhaben ausgelösten Lärmkonflikte im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten durch Betriebsregelungen in Form allgemein gültiger Auflagen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfGBbg) angemessen bewältigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 ff.).

    Dass sie gleichwohl zulässig sind und den Gegenstand von Auflagen bilden können, ist nicht aus § 9 Abs. 2 LuftVG abzuleiten, sondern eine Folge der nach § 8 Abs. 1 LuftVG gebotenen Problembewältigung, die ausweislich des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG auch betriebliche Regelungen einschließen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 343 ff.).

    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Von der planerischen Gestaltungsfreiheit unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle mit umfasst sind insbesondere Erwägungen über ein Nachtflugverbot oder sonstige nächtliche Betriebsbeschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 366).

    2.1.3.2 Die Planfeststellungsbehörde verweist zur Rechtfertigung ihrer gegenteiligen Entscheidung auf die Aussage des Senats im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 334, 368), wonach die Anwohner eines internationalen Großflughafens keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass für die Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr ein absolutes Nachtflugverbot festgelegt wird (PFB S. 641).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse müssen im Rahmen von Erheblichkeitserwägungen nicht durch einen Bonus zugunsten der Lärmbetroffenen ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 374 f.).

    Sie schließt die Berücksichtigung besonderer Umstände in der Person des jeweiligen Eigentümers oder Nutzers aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

    Sie macht die 15 dB(A)-Vergünstigung nicht davon abhängig, ob die Umgebung des Flughafens als ein nicht durch Störfaktoren nachteilig vorbelastetes Gebiet zu qualifizieren ist (vgl. zu diesem Merkmal BVerwG, Urteile vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15, 33, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 373 und vom 18. April 1996 - BVerwG 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73, 86).

    Wegen des Fehlens der Lärm dämmenden Wirkung von Umfassungswänden besteht für den Außenwohnbereich generell eine höhere Lärmerwartung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 386).

    Das Gleiche gilt, wenn der Lärm von so hoher Einwirkungsintensität ist, dass er den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 383, vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1, 12, vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 A 44.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 59 und vom 23. Februar 2005 - BVerwG 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23, 25).

    Im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - (BVerwGE 87, 332, 382) wird die Feststellung, dass "der im bewohnten Flughafenumfeld auftretende Dauerschallpegel im Freien bei maximal 75 dB(A) liegen kann", nicht beanstandet.

    Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, die Entschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, unabhängig von der konkreten Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt in der Flughafenumgebung abstrakt zu bemessen und die Höhe in Anknüpfung an die Abschläge zu bestimmen, mit denen bei der steuerlichen Ermittlung des Einheitswerts Fluglärmbeeinträchtigungen Rechnung getragen wird (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 390 f.).

    Nicht jede Wertminderung eines Grundstücks, die durch die Zulassung eines mit Immissionen verbundenen Planvorhabens ausgelöst wird, begründet i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine Pflicht zu einem finanziellen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 384 f. und vom 24. Mai 1996 - BVerwG 4 A 39.95 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 39).

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332, 389) darauf hingewiesen, dass sich der finanzielle Ausgleich, der auf der Grundlage dieser Vorschrift zu leisten ist, von seiner Zielsetzung her wesentlich von der Entschädigung im Enteignungsverfahren unterscheidet.

  • BVerwG, 20.04.2005 - 4 C 18.03

    Nachtflugregelung; fachplanerisches Abwägungsgebot; Bedarfsprognose;

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04
    Denn der Flughafen München, der den Gegenstand des mit Urteil vom 29. Januar 1991 abgeschlossenen Revisionsverfahrens bildete, unterliegt in der Zeit von 0:00 bis 5:00 Uhr strikten Betriebseinschränkungen (vgl. auch das Senatsurteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261).

    Das Gewicht individueller Lärmschutzbelange steht in einer unauflöslichen Wechselbeziehung zu dem Gewicht der für das Planvorhaben angeführten Gründe (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, 66 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 267 f.).

    Je gewichtiger die Lärmschutzinteressen sind, die nach den konkreten örtlichen Verhältnissen auf dem Spiel stehen, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für weithin uneingeschränkte Nachtflugmöglichkeiten dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 368 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 268).

    Der Planfeststellungsbeschluss trifft auch keine Vorsorge für eine Bedarfslage, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261).

    Es ist zwar ein berechtigtes Anliegen, einem Flughafenbetreiber, der als Anbieter von Flughafenleistungen in einem bundes- und europaweiten, teilweise auch globalen Wettbewerb steht, in dem es nicht zuletzt um die Sicherung und die Förderung von Wirtschaftsstandorten geht, Entwicklungsperspektiven offen zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Ein neuer Stand der Wissenschaft ist aber nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert werden, ohne dass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichnet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - BVerwG 4 B 82.03 - NVwZ 2004, 618, 619; Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 284 f.).

    Die Vorgehensweise der Planfeststellungsbehörde entspricht weithin gängiger Praxis, die das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht beanstandet hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 376, vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 285).

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1073.04
    2.1.3.1 In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber lediglich eine äußerste, mit einer gerechten Abwägung nicht mehr überwindbare Grenze fest (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123 f., vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 323).

    Die fachplanerischen Abwägungsvorschriften entfalten insoweit zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110, 123, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332, 342 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 322).

    Jedenfalls ist sie bisher in der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.98 - BVerwGE 87, 332, 372, vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 329 f. und vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261, 280).

    Die durch Lärmbeeinträchtigungen verursachten Einbußen lassen sich freilich nicht ausschließlich an der Größe der Fläche festmachen, die zum Wohnen im Freien bestimmt und geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 9.91 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 94 S. 111 und vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 334).

    Der 11. Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313, 335).

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 182, und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rn. 45).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rn. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rn. 200) kann einem Vorhaben die Planrechtfertigung nur fehlen, wenn seiner Realisierung von vornherein unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen.

    Für die luftrechtliche Planfeststellung ist in Anwendung der §§ 8, 10 LuftVG - ebenso wie für fernstraßenrechtliche und eisenbahnrechtliche Planfeststellungen nach §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 - BGBl. I, S. 1206) bzw. §§ 18 ff. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 27. Dezember 1993, BGBl. I, S. 2378, 2396, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Februar 2008, BGBl. I, S. 215) in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass die Lärmauswirkungen eines Vorhabens auf der Grundlage der bis zum Prognosezeitraum wahrscheinlich zu erwartenden Verkehrsbelastung und nicht nach Maßgabe der entsprechend der Kapazität möglichen vollen Auslastung zu ermitteln sind (siehe BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 359).

    Derartige Festlegungen in der Form eines raumordnerischen Ziels mit der Rechtsfolge der unbedingten Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 HLPG könnten im Gegenteil als Eingriff in den Kompetenzbereich der Fachplanung rechtlich unzulässig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04, a.a.O., Rn. 155).

    Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rn. 98).

    Die Auswahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 98).

  • BVerwG, 23.08.2006 - 4 A 1066.06

    Flughafen Berlin-Schönefeld: Anhörungsrügen zurückgewiesen

    BVerwG 4 A 1066.06 (4 A 1073.04).

    Die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1073.04 betreffende Anhörungsrüge der Kläger wird zurückgewiesen.

    Die Entscheidung zu Gunsten des Standortes Schönefeld verwirklicht Grundsätze der Raumordnung und Vorgaben des LEPro (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1073.04 UA Rn. 117 ff.); auf diese Regelwerke könnte sich die Standortentscheidung auch stützen, wenn die wirtschaftlichen Vorteile eines aufkommensnäheren Flughafens geringer wären, als der Beklagte annimmt.

    Eine Einbindung des Standortes Sperenberg in das Hochgeschwindigkeitsnetz über einige zentrale Punkte bringt große Umwege, Umsteigebedarf und Reisezeitverluste mit sich (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 126).

    Diesen Kosten mussten die Verfasser des LEP FS nicht nachgehen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 126).

    Denn wegen des notwendigen Ausbaus ist nicht zu beanstanden, dass der LEP FS flughafenbedingten Straßenbauvorhaben im Einklang mit § 19 Abs. 4 LEPro eine Absage erteilt und dem ergänzenden Ausbau des Straßennetzes am Standort Schönefeld den Vorrang eingeräumt hat (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 127).

    14 Der Senat konnte sich auf die im Aufstellungsverfahren zum LEP FS eingeholte gutachterliche Stellungnahme der PLANCO CONSULTING GmbH, Essen und der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus stützen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 130).

    Allein der Verweis der Kläger auf den Flughafen München und die von ihm ausgehenden wirtschaftlichen Impulse reichen dafür nicht aus, da die eingeholte gutachterliche Stellungnahme auf einer wesentlich breiteren Tatsachenbasis aufbaut (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 130).

    16 Auf die angeblichen methodischen Fehler des Gutachtens M 8 (Prof. Dr. J.) kommt es nicht an: Die Planfeststellungsbehörde hat sich nicht an diesem Gutachten ausgerichtet; der Senat hat dies nicht beanstandet (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 299).

    Auch die behaupteten methodischen Einwände hinsichtlich der Ergebnisse der Fluglärmsynopse (Griefahn, Jansen, Scheuch, Spreng, ZfL 2002, 171 ff.) sind nicht entscheidungserheblich: Der Senat hat die lärmmedizinischen Einwände gegen die Ergebnisse dieser Synopse, die insbesondere M. erhoben hat, gewürdigt und für nicht durchgreifend erachtet (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 302 - 306); ob die methodischen Einwände gegen die Synopse berechtigt sind, hat er in anderem Zusammenhang offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 312).

    Etwaige neue präventivmedizinische Erkenntnisse wären einer Planungs- und Zulassungsentscheidung in der Regel jedenfalls erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 307).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2706/07
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz , ableitbar sein ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG ) normierte Beachtenspflicht ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

    6.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 98).

    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts , z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

    Wenn die für das Vorhaben sprechenden Belange so schwer wiegen, dass sie das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen, also Enteignungen erlauben, rechtfertigen sie es auch, als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL eine Befreiung von den Verboten des Artenschutzes zu erteilen ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2089/07

    Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz, ableitbar sein (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG) normierte Beachtenspflicht (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

    6.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - Rdnr. 98).

    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1975/07

    Planfeststellungsbeschluss für Ausbau des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden

    Die Begriffe der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a) Vogelschutzrichtlinie sind im Kontext des europäischen Artenschutzrechts weit auszulegen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz, ableitbar sein (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 188).

    Wenn die für das Vorhaben sprechenden Belange so schwer wiegen, dass sie das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllen, also Enteignungen erlauben, rechtfertigen sie es auch, als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) FFH-RL eine Befreiung von den Verboten des Artenschutzes zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) V-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. November 2007 - 8 C 11523/06.OVG -, NuR 2008, 181, 202; Urteil vom 15. Mai 2007 - 8 C 10751/06 -, juris, Rdnr. 54) ist in diesem europarechtlichen Kontext sehr weit zu verstehen und umfasst auch Infrastrukturvorhaben, für die zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten, weil ihre Realisierung der Vermeidung einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung dient, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Sobotta, NuR 2007, 641, 649, mit Nachweisen in Fußnote 88).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 1940/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz , ableitbar sein ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04 , a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG ) normierte Beachtenspflicht ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

    6.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - Rdnr. 98).

    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts , z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

  • VGH Bayern, 28.09.2006 - 8 A 05.40032

    Klagen gegen Nachtflugregelung des Flughafens München erfolglos - vollständige

    Die Kläger machen geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Lärmschutz eines Flughafens insbesondere zur Nachtzeit zuletzt in seiner Entscheidung zum Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld vom 16. März 2006 (u.a. Az. 4 A 1073.04) weiterentwickelt und näher präzisiert sowie teilweise völlig neue Abwägungsgrundsätze aufgestellt.

    3.4.3 Soweit die Kläger in anderem Zusammenhang bei der Bewältigung der Lärmprobleme den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16. März 2006 (Az. 4 A 1073.04 - Verkehrsflughafen Berlin- Schönefeld) neue (Abwägungs-)Maßstäbe und Grundsätze zur räumlichen und zeitlichen Verlagerbarkeit von Nachtflügen auch in den Nachtrandstunden entnehmen wollen, können sie damit nicht durchdringen.

    4.2 Diese Bindungswirkung ist auch nicht etwa deshalb weggefallen, weil - wie die Kläger behaupten - der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren (Urteile vom 16.3.2006 Az. 4 A 1073.04 u.a. - Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld) nachträglich eine Rechtsauffassung zu entscheidungserheblichen Rechtsfragen vertreten habe, die von seiner im Revisionsurteil vom 20. April 2005 vertretenen Rechtsauffassung abweiche.

    Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang behaupten, das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. März 2006 (Az. 4 A 1073.04) seine Rechtsprechung zum Nachtlärmschutz teils näher präzisiert, teils völlig neue Abwägungsgrundsätze aufgestellt, trifft das bezogen auf die hier (noch) entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht zu.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen eine mit 55 dB(A) festgesetzte Lärmgrenze auch in Form eines Pegelhäufigkeitskriteriums als ein zur Erreichung des mit ihr verfolgten Schutzziels geeignetes Mittel beurteilt (BVerwG vom 16.3.2006, a.a.O., S. 25 RdNr. 297).

    Zudem hat der Beklagte im dortigen Verfahren offensichtlich auch unterschiedliche Interpretationen seines Schutzsystems und seiner Regelungsabsicht vorgetragen (BVerwG vom 16.3.2006, a.a.O., S. 25 RdNr. 296).

    Dass sie, insbesondere während der warmen Jahreszeit, vereinzelt auch über 22.00 Uhr hinaus für Nutzungszwecke in Anspruch genommen werden, darf bei der nach § 9 Abs. 2 LuftVG zulässigen Typisierung unberücksichtigt bleiben (BVerwG vom 16.3.2006, a.a.O., S. 32 RdNr. 362; ebenso RdNr. 51.1 Abs. 2 der Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes vom 2.6.1997 - VLärmSchR 97 -, VkBl 1997, 434).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2123/07
    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz , ableitbar sein ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris, Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, 4 A 1073.04 , a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG ) normierte Beachtenspflicht ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

    5.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 98).

    Durch die Anknüpfung an das Berechnungsverfahren, das auch schon bisher in der Rechtsprechung als geeignet anerkannt worden ist, lassen sich die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ohne Weiteres auf Lärmwerte anwenden, die nach "altem Recht" in methodisch einwandfreier Weise ermittelt worden sind (zur Geeignetheit der AzB in der Fassung der Modifizierung von 1999 - AzB 99 - für die Ermittlung von Fluglärm vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 347 bis 353; insbesondere mit dem Hinweis auf die Anlage zu 3 des inzwischen in Kraft getretenen Fluglärmschutzgesetzes, a.a.O. Rdnr. 353; sowie ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts , z.B. Urteil vom 3. Juni 2004 - 2 A 1118/01 -, NVwZ-RR 2005, 805, 808).

  • VGH Hessen, 17.06.2008 - 11 C 2088/07

    Flughafen Kassel-Calden kann gebaut werden

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist ( BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 182; und vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rdnr. 45).

    Erfüllt das planfestgestellte Vorhaben dieses Gemeinwohlerfordernis, steht die Zulässigkeit der Enteignung privater Grundstücksflächen dem Grunde nach fest ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 183).

    Zum einen müssen die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele unmittelbar aus dem Fachplanungsgesetz, hier also dem Luftverkehrsgesetz , ableitbar sein ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnrn. 185 ff.).

    Grundsätzlich gilt, dass einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, die Planrechtfertigung fehlt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 9 B 7.07 -, juris Rdnr. 24; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - juris, Rdnr. 200 und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - juris, Rdnr. 44).

    Schließlich ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bei enteignungsrechtlicher Vorwirkung noch festzustellen, dass die das Vorhaben tragenden Ziele des Luftverkehrsgesetzes zugleich "Zwecke der Zivilluftfahrt" darstellen, für die § 28 Abs. 1 LuftVG die Enteignung zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, a.a.O., Rdnr. 188).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit den Zugriff auf das einzelne Grundstück letztlich erfordert, hängt von der weiteren planerischen Konkretisierung des Vorhabens in der Planfeststellung ab und die Frage, ob ein bestimmtes Grundstück im Wege der Enteignung entzogen werden darf, weil es im konkreten Fall benötigt wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, entscheidet sich in der fachplanerischen Abwägung (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 184).

    3.1 Das Abwägungsgebot verlangt von der Planfeststellungsbehörde, ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 - Rdnr. 98).

    Die Auswahl ist erst dann rechtswidrig, wenn sich die verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rdnr. 98).

    Für den privatrechtlich organisierten Träger eines Flughafenvorhabens verweist § 4 Abs. 3 HLPG (siehe auch § 4 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Dezember 2006, BGBl. I S. 2833, - ROG -) auf die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HLPG ( § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG ) normierte Beachtenspflicht ( BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1073.04 -, Rdnr. 56).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Regelmäßig stellen solche Gemeinwohlbelange zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses dar, die eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG rechtfertigen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.2006 - 4 A 1073.04 - juris Rn. 573).
  • VGH Hessen, 02.01.2009 - 11 B 368/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt a.M.; FFH-Gebiet; Vogelschutzgebiet; Fluglärm;

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

  • VG Aachen, 13.12.2006 - 6 K 20/05

    Grünes Licht für L 364n (Ortsumgehung Hückelhoven)

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 11 A 2061/06

    Ansprüche auf passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen

  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 6001.11

    Luftrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Restitutionsklage; Wiederaufnahme;

  • BVerfG, 24.10.2017 - 1 BvR 2762/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Planfeststellung über den Ausbau des

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 318/08

    Regimewechsel von Vogelschutz- zu FFH-Richtlinie; Abgrenzung eines

  • VG Hamburg, 05.06.2019 - 7 K 7639/16

    Planfeststellungsbeschluss zum Gewässerausbau für Hafeninfrastrukturanlagen (sog.

  • BVerwG, 02.07.2008 - 4 A 1025.06

    Luftverkehrsrechtliche Fachplanung; Planfeststellung eines Flughafens;

  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08

    Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen

  • VGH Hessen, 31.05.2011 - 9 B 1111/11

    Anspruch auf Einschreiten des Nachbarn gegen Baulärm

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 28/07

    Genaue Beschreibung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen

  • BVerwG, 07.05.2008 - 4 A 1009.07

    Luftverkehrsrecht; Planfeststellung eines Flughafens; nachteilige Wirkungen;

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 352/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 5 S 2372/21

    Planfeststellungsbeschlusses für den Neubau der B10-Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 361/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 357/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 305/08

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main - Sicherheit

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2009 - 7 KS 59/07

    Planerische Rechtfertigung eines Instrumentenlandesystems an einer Landebahn

  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 A 1008.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07

    Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des

  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1219/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

  • BVerwG, 01.11.2007 - 4 A 1009.07

    Durchführung von Musterklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • BVerwG, 14.03.2006 - 4 A 1015.06

    Verfahrenseinstellung infolge Klagerücknahme durch die Beklagten

  • BVerwG, 02.09.2008 - 4 A 1007.07

    Verhältnismäßigkeit von Schallschutzmaßnahmen bei aussichtslosen

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 283/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 313/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 367/08

    Flughafenerweiterung

  • VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 366/08

    Flughafenerweiterung

  • BVerwG, 18.04.2007 - 4 A 1003.07

    Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld;

  • BVerwG, 04.01.2006 - 4 A 1016.05
  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

  • BVerwG, 10.11.2004 - 4 A 1015.04

    Abtrennung von Verfahren bei Klagerücknahme durch einen Teil der Kläger

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • VGH Hessen, 03.05.2018 - 9 C 2037/14

    FLUGHAFEN; LÄRMSCHUTZBEREICH; PASSIVER SCHALLSCHUTZ; AMTSERMITTLUNGSGRUNDSATZ;

  • BVerwG, 20.05.2008 - 4 A 1002.07

    Vorliegen von Besonderheiten gegenüber einem Musterverfahren durch im

  • BVerwG, 02.10.2007 - 4 A 1009.07

    Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld;

  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1007.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • BVerwG, 19.12.2006 - 4 A 1053.06

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des

  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

  • BVerwG, 21.12.2006 - 4 A 1027.06

    Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau eines Flughafens;

  • BVerwG, 19.12.2006 - 4 A 1052.06

    Rechtmäßigkeit einer Einschränkung des Nachtflugbetriebes bei zu erwartendem

  • BVerwG, 13.09.2007 - 4 A 1008.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2010 - 1 KN 11/09

    Verletzung des Grundsatzes der Planungshoheit durch die Festlegung eines

  • BVerwG, 22.01.2009 - 4 A 1013.07

    Anspruch auf verbesserten aktiven und passiven Lärmschutz

  • BVerwG, 04.01.2008 - 4 A 1010.07
  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • BVerwG, 11.02.2009 - 4 A 1001.07

    Einschränkung des Nachtflugbetriebes und Anordnung passiver

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.2023 - 4 LB 5/21

    Begehren auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen Abwägungsmängeln;

  • BVerwG, 27.02.2007 - 4 A 1054.06

    Möglichkeit der Durchführung von Musterverfahren vorab und der Aussetzung der

  • VG Karlsruhe, 26.06.2006 - 6 K 230/06

    Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses; FFH-Gebiet; maßgebliche Arten;

  • VG Stuttgart, 15.09.2009 - 3 K 364/09

    Nachbarklage gegen Änderung einer Flugplatzgenehmigung

  • BVerwG, 03.05.2007 - 4 A 1070.06

    Möglichkeit der Zusammenfassung mehrerer Klagen gegen einen

  • BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1078.04

    Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin - Fragen des Wasserrechts und

  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1005.06

    Beantragung der Änderung oder Aufhebung der Gerichtsentscheidung wegen

  • BVerwG, 09.02.2011 - 4 A 4001.09

    Erörterungstermin zur Nachtflugregelung für den Flughafen Berlin-Schönefeld (BBI)

  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1004.06

    Bedeutung einer Beantwortung von Tatsachenfragen und Rechtsfragen in einem

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2020 - 4 KS 2/16

    Anspruch des Einzelnen auf Überprüfung eines Planfeststellungsbeschlusses;

  • BVerwG, 23.05.2007 - 4 A 1022.06
  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1001.06

    Aufhebung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter Umstände

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2020 - 4 KS 1/19

    Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss für den dreistreifigen Ausbau der B5

  • BVerwG, 26.04.2006 - 4 VR 1002.06

    Änderung einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Klage auf Grund

  • VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 829/23

    Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf

  • VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 910/23

    Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf

  • VG Düsseldorf, 03.07.2023 - 3 L 854/23

    Untersagung von Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Essen/Mülheim auf

  • VG Köln, 14.07.2011 - 14 L 802/11

    Anforderungen an die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im

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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04, 4 A 1078.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20967
BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04, 4 A 1078.05 (https://dejure.org/2006,20967)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.2006 - 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04, 4 A 1078.05 (https://dejure.org/2006,20967)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04, 4 A 1078.05 (https://dejure.org/2006,20967)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht

    Altlastensanierung; Anwendung der AzB; Artenschutz; Ausgleichsbilanz; Befreiungsvoraussetzungen; Betriebsbeschränkungen; Bindungswirkung der Standortfestlegung; Dauerschallpegel; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; FFH-Gebietsschutz; ...

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin - Fragen des Wasserrechts und des Bodenschutzrechts

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1078.04

    Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin - Fragen des Wasserrechts und

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1001.04
    Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 wird das Protokoll für den Fortsetzungstermin vom 9. Februar 2006 in den gemeinsam verhandelten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 auf Seite 5 a. E. ergänzt:.
  • BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1073.04

    Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin - Fragen des Wasserrechts und

    Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 wird das Protokoll für den Fortsetzungstermin vom 9. Februar 2006 in den gemeinsam verhandelten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 auf Seite 5 a. E. ergänzt:.

    Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Verfahren BVerwG 4 A 1001.04 auf Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin vom 21. Februar 2006 wird abgelehnt.

  • BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1075.04

    Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin - Fragen des Wasserrechts und

    Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 wird das Protokoll für den Fortsetzungstermin vom 9. Februar 2006 in den gemeinsam verhandelten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 auf Seite 5 a. E. ergänzt:.

    Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Verfahren BVerwG 4 A 1001.04 auf Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin vom 21. Februar 2006 wird abgelehnt.

  • BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1078.04
    Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 wird das Protokoll für den Fortsetzungstermin vom 9. Februar 2006 in den gemeinsam verhandelten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 auf Seite 5 a. E. ergänzt:.

    Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Verfahren BVerwG 4 A 1001.04 auf Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin vom 21. Februar 2006 wird abgelehnt.

  • BVerwG - 4 A 1078.04 (anhängig)

    Keine Terminsverlegung im Schönefeldverfahren

    BVerwG 4 A 1001.04 BVerwG 4 A 1073.04 BVerwG 4 A 1075.04 BVerwG 4 A 1078.04.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7589
BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2008,7589)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2008,7589)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2008,7589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach in Vorlagetretung des Bürgervereins Brandenburg-Berlin; Erstattung von Gutachterkosten im Rahmen des Gerichtsverfahrens hinsichtlich des Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2008, 666
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07
    Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt B., hat mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 anwaltlich versichert, dass der BVBB die hier umstrittenen Gutachterkosten aufgrund einer Vereinbarung mit den Klägern des Verfahrens BVerwG 4 A 1073.04 und 4 A 1075.04 unter der Bedingung vorgestreckt habe, dass die Kläger verpflichtet sind, dem BVBB die Beträge, die ihnen im Rahmen der Kostenerstattung zufließen, zum Zwecke der Schuldentilgung weiter zu leiten.

    Diese Rückzahlungsverpflichtung treffe die Kläger der Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 und 4 A 1075.04 jeweils zur Hälfte.

    Die Kläger nehmen ferner Bezug auf eine dem Gericht im Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 (Bl. 9143) vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Vorsitzenden des BVBB vom 21. No-vember 2006, die den Abschluss einer derartigen Vereinbarung bestätigt.

    Zehn Kläger des Parallelverfahrens BVerwG 4 A 1075.04 haben außerdem Erklärungen vorgelegt, in denen sie den Abschluss einer solchen Vereinbarung an Eides statt versichern.

    Insoweit hat die mit dem BVBB getroffene Kostenvereinbarung zunächst den Charakter einer Rahmenvereinbarung, die mit der vom Gericht vorgenommenen Bestimmung der Musterkläger in den Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 und 4 A 1075.04 und durch die dem BVBB unmittelbar in Rechnung gestellten Gutachterkosten konkretisiert worden ist.

  • BVerwG, 13.03.1992 - 4 B 39.92

    Aufklärungspflicht - Gutachterliche Stellungnahme

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07
    Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass einem Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, die prozessuale Mitwirkungspflicht obliegen kann, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls sogar mithilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (Beschluss vom 13. März 1992 BVerwG 4 B 39.92 NVwZ 1993, 268).
  • BVerwG, 16.11.2006 - 4 KSt 1003.06

    Kostenfestsetzung; Kostenerstattung für Privatgutachten; vorläufiger

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07
    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Beschluss vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 m. w. N., juris).
  • BVerwG, 06.10.2009 - 4 KSt 1009.07

    Geltendmachung von Reisekosten aufgrund von Besprechungen mit Sachverständigen

    31 3.2 Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 entschieden hat, dass auch die von den Klägern geltend gemachten Gutachterkosten, die dem Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. (BVBB) in Rechnung gestellt worden sind, nach § 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig sind, weil sie den Klägern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in ihrem Beschluss vom 9. März 2009, berichtigt durch Beschluss vom 31. März 2009, der Erinnerung teilweise abgeholfen und weitere Kosten in Höhe von 37 150, 42 EUR als erstattungsfähig anerkannt.

    33 3.4 Im Übrigen geht der Senat wie in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 von folgenden Grundsätzen aus:.

    Diese Kosten können jedoch lediglich zur Hälfte anerkannt werden, da die Rechtsanwaltskanzlei Grawert u.a. diese Rechnung für ihre Mandanten bereits in deren Kostenfestsetzungsverfahren BVerwG 4 A 1073.04 zur Abrechnung eingereicht haben und diese dort bereits zur Hälfte festgesetzt wurden.

    Der Gutachter hat mit Schreiben vom 24. September 2008 und 3. Dezember 2008 im Verfahren BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A 1073.04) den Betrag näher erläutert und spezifiziert.

    Der Tätigkeitsbericht wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2008 als Anlage 35 in dem Verfahren BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A 1073.04) eingereicht.

    Da in dem Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 dieselbe Rechnung eingereicht worden ist, können in diesem Verfahren jedoch lediglich die Hälfte der Kosten und damit 3 005, 56 EUR in Ansatz gebracht werden.

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt (BVerwG Rpfleger 2008, 666, 667; NJW 2000, 2832; NJW 1964, 686; BeckOK VwGO/Kunze [Stand: 1. Oktober 2016] § 162 Rn. 51 mwN; Kopp/Schenke VwGO 22. Aufl. § 162 Rn. 3; Kugele VwGO § 162 Rn. 4; Neumann in Sodan/Ziekow VwGO 4. Aufl. § 162 Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2020 - 2 E 917/19

    Anforderungen an die Kostenfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren;

    vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2001 - 10a D 191/96.NE -, juris Rn. 9.

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 8,und vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268 = juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom3. September 2001 - 10a D 191/96.NE -, NVwZ-RR 2002, 902 = juris Rn. 7 ff., und vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris Rn. 5 ff.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2011 - 22 C 10.1854 - juris.

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 -, juris Rn. 10.

    Die Frage, ob von dem Vorhaben des Beigeladenen insbesondere für das Grundstück des Klägers unzumutbare Geruchsimmissionen zu befürchten waren, war zu diesem Zeitpunkt nachvollziehbar entscheidungsrelevant, vgl. zu diesem Aspekt auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 10, wie die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts in dem am 11. Juli 2017 durchgeführten Ortstermin noch einmal eigens festgestellt hat (Protokollabdruck S. 8).

    vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 11.

    vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris Rn. 4 ff.

  • BVerwG, 12.03.2012 - 9 KSt 6.11

    Kostenerinnerung; notwendige Aufwendungen; Reiseauslagen; Anreise mit der Bahn;

    Voraussetzung ist jedoch, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Beschlüsse vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37 S. 5 und vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt 1008.07 u.a. - juris Rn. 2).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, sind auf der Seite der Kläger auch solche Gutachterkosten entstanden, die ein Dritter vereinbarungsgemäß unter dem Vorbehalt vorstreckt, dass die Kläger hinsichtlich dieser Kosten eine Rückzahlungsverpflichtung trifft, soweit diese Kosten nach Beendigung des Rechtsstreits im Kostenfestsetzungsverfahren erstattet werden (Beschluss vom 24. Juli 2008 a.a.O. Rn. 3).

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 90/11

    Gutachterkosten der Planfeststellungsbehörde

    15 Die Aufwendungen für ein Privatgutachten gehören nur ausnahmsweise zu den notwendigen Kosten eines Prozessbeteiligten in diesem Sinn (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 -, juris, und 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris).

    16 Ein Ausnahmefall, in welchem Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattungsfähig sind, kann dann gegeben sein, wenn ein Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen oder ökologischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, sich selbst sachkundig zu machen, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und dies zum Zwecke der Substantiierung seiner Klage im gerichtlichen Verfahren vorlegt (BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268, und 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris).

    Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris).

  • BVerwG, 08.10.2008 - 4 KSt 2000.08

    Voraussetzungen einer Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen von Sachverständigen

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschlüsse vom 16. November 2006 BVerwG 4 KSt 1003.06 Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43 und vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 Rn. 8).

    13 2. Die Rechtssache ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO analog an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückzuverweisen, da der Senat hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten im Einzelnen eine weitere Aufklärung und Glaubhaftmachung für erforderlich hält (vgl. zu dieser Verfahrensweise Beschlüsse vom 24. Juli 2008 BVerwG 4 KSt 1008.07 Rn. 12 und vom 19. August 2008 - 4 KSt 1001.08 - Rn. 6).

  • BVerwG, 18.01.2005 - 4 A 1015.04

    Beschluss zur Verbindung verschiedener Verfahren

    Das Verfahren des Klägers zu 1222 wird abgetrennt und mit dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 verbunden.

    Die Trennung und Verbindung (§ 93 VwGO) des in der Beschlussformel aufgeführten Verfahrens ist geboten, weil der Kläger zu 1222 unmittelbar enteignend betroffen ist und somit zur Gruppe der von den Beteiligten ausgewählten "Musterkläger" gehört, für welche das Verfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1073.04 betrieben wird.

  • VGH Hessen, 20.04.2011 - 11 F 429/11

    Gutachterkosten des Vorhabensträgers

    Ein Ausnahmefall, in welchem Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige erstattungsfähig sind, kann dann gegeben sein, wenn ein Kläger in Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen oder ökologischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, zur Erfüllung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, sich selbst sachkundig zu machen, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt und dies zum Zwecke der Substantiierung seiner Klage im gerichtlichen Verfahren vorlegt (BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268, und 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris).

    Bei einer derartigen Ausgangslage entspricht es einer vernünftigen Prozessführung, dass der jeweilige Kläger seinerseits Sachverständige heranzieht, die befähigt sind, die tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07 [4 A 1073/04] -, juris, und 6. Oktober 2009 - 4 KSt 1009.07 [4 A 1075/04] -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.01.2016 - 1 K 17/13

    Erstattungsfähigkeit von Privatgutachten

    Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 8 E 109/15 -, juris; OVG NDS, Beschluss vom 26. März 2015 - 7 OB 62/14 -, juris; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 3 S 2432/14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris m. w. N.; Beschluss vom 16. November 2006 - 4 KSt 1003.06 u. a. -, juris).
  • VG Köln, 03.09.2014 - 25 K 7142/12

    Erstattungsfähige Kosten, Kosten, Sachverständigengutachten, medizinisches

    In Fallkonstellationen, in denen das Nachvollziehen von medizinischen oder psychologischen Zusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, kann sich aus der prozessualen Mitwirkungspflicht sogar die Obliegenheit ergeben, sich selbst sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfähig sein können (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 24.07.2008 - 4 KSt 1008.07, 4 A 1073.04 -, juris).

    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 24.07.2008 a.a.O.; Beschluss vom 11.04.2001 - 9 KSt 2.01, 11 A 13.97 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2008 - 19 E 224/08 -, juris).

  • VGH Hessen, 23.11.2018 - 2 C 2461/15

    Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten eines beigeladenen

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 12 OA 129/08

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private Sachverständige; Einführung

  • OVG Niedersachsen, 26.03.2015 - 7 OB 62/14

    Naturschutzrechtliche Bedenken gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur

  • BVerwG, 20.04.2010 - 9 KSt 19.09

    Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens

  • VGH Hessen, 24.07.2009 - 6 E 856/09

    Kostenerinnerung; Beschwerde; Besetzung der Richterbank; Aufwendungen für

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2016 - 12 OA 54/16

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein Privatgutachten bei nachträglicher

  • OVG Hamburg, 17.02.2020 - 3 So 12/19

    Denkmalrechtliche Streitigkeit; prozessuale Notlage; Erforderlichkeit der

  • OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2009 - 1 O 24/09

    Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens der Gemeinde

  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1001.08

    Anerkennung von Reisekosten eines Sachverständigen als erstattungsfähige Kosten

  • BVerwG, 19.08.2008 - 4 KSt 1002.08

    Abänderung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf eine Erinnerung hin -

  • VGH Bayern, 19.02.2019 - 1 C 17.1871

    Erstattungsfähigkeit von privaten Sachverständigenkosten im Verwaltungsprozess

  • BVerwG, 15.02.2005 - 4 A 1000.05
  • VG Regensburg, 04.02.2021 - RO 8 M 19.1553

    Leistungen, Bescheid, Gutachten, Erinnerung, Kostenfestsetzungsbeschluss,

  • VGH Bayern, 14.10.2016 - 1 C 16.1271

    Erstattungsfähigkeit privater Gutachterkosten

  • VG Düsseldorf, 21.12.2020 - 17 K 1830/14

    Privatgutachten

  • VG Ansbach, 14.01.2014 - AN 3 M 13.01961

    Erinnerungsverfahren; baurechtlicher Vorbescheid; Erstattungsfähigkeit privater

  • VG München, 14.03.2011 - M 24 M 10.6001

    Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG München, 14.03.2011 - M 24 M 10.5911

    Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • VG München, 23.05.2011 - M 1 M 11.1675

    Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen Kostenfestsetzungsbeschluss;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.2006 - 4 A 1073.04   

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https://dejure.org/2006,29572
BVerwG, 28.02.2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,29572)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,29572)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,29572)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.03.2006 - 4 A 1015.06

    Verfahrenseinstellung infolge Klagerücknahme durch die Beklagten

    Auszug aus BVerwG, 28.02.2006 - 4 A 1073.04
    Die Verfahren der Kläger zu 20 und 21 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1015.06 fortgeführt.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.05.2005 - 4 A 1073.04   

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https://dejure.org/2005,22710
BVerwG, 17.05.2005 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2005,22710)
BVerwG, Entscheidung vom 17.05.2005 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2005,22710)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Mai 2005 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2005,22710)
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Verfahrensgang

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   BVerwG, 21.12.2005 - 4 A 1073.04   

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https://dejure.org/2005,30806
BVerwG, 21.12.2005 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2005,30806)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2005,30806)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2005,30806)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.01.2006 - 4 A 1016.05
    Auszug aus BVerwG, 21.12.2005 - 4 A 1073.04
    Die Verfahren der Kläger zu 14 und 15 werden abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1016.05 fortgeführt.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1073.04   

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BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,41822)
BVerwG, Entscheidung vom 24.07.2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,41822)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juli 2006 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2006,41822)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin - Fragen des Wasserrechts und des Bodenschutzrechts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1001.04

    Altlastensanierung; Anwendung der AzB; Artenschutz; Ausgleichsbilanz;

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1073.04
    Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 wird das Protokoll für den Fortsetzungstermin vom 9. Februar 2006 in den gemeinsam verhandelten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 auf Seite 5 a. E. ergänzt:.

    Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im Verfahren BVerwG 4 A 1001.04 auf Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin vom 21. Februar 2006 wird abgelehnt.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1073.04
    Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 wird das Protokoll für den Fortsetzungstermin vom 9. Februar 2006 in den gemeinsam verhandelten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 auf Seite 5 a. E. ergänzt:.
  • BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1078.04

    Verbindung von zu Musterverfahren bestimmten Verfahren zur gemeinsamen

    Auszug aus BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1073.04
    Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 wird das Protokoll für den Fortsetzungstermin vom 9. Februar 2006 in den gemeinsam verhandelten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 auf Seite 5 a. E. ergänzt:.
  • BVerwG, 24.07.2006 - 4 A 1075.04

    Berichtigung des Protokolls zum Fortsetzungstermin - Fragen des Wasserrechts und

    Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 wird das Protokoll für den Fortsetzungstermin vom 9. Februar 2006 in den gemeinsam verhandelten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04 auf Seite 5 a. E. ergänzt:.
  • BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1078.04
    Die zu Musterverfahren (§ 93 a Abs. 1 VwGO) bestimmten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1075.04 und BVerwG 4 A 1078.04 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.11.2004 - 4 A 1073.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,29474
BVerwG, 24.11.2004 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2004,29474)
BVerwG, Entscheidung vom 24.11.2004 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2004,29474)
BVerwG, Entscheidung vom 24. November 2004 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2004,29474)
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   BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1073.04   

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https://dejure.org/2005,34012
BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2005,34012)
BVerwG, Entscheidung vom 06.10.2005 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2005,34012)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 4 A 1073.04 (https://dejure.org/2005,34012)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1073.04
    Die zu Musterverfahren (§ 93 a Abs. 1 VwGO) bestimmten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1075.04 und BVerwG 4 A 1078.04 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1073.04
    Die zu Musterverfahren (§ 93 a Abs. 1 VwGO) bestimmten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1075.04 und BVerwG 4 A 1078.04 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
  • BVerwG, 17.05.2005 - 4 A 1078.04

    Betreiben eines Gewerbehofes in einem planfestgestellten Flughafengelände -

    Auszug aus BVerwG, 06.10.2005 - 4 A 1073.04
    Die zu Musterverfahren (§ 93 a Abs. 1 VwGO) bestimmten Verfahren BVerwG 4 A 1001.04, BVerwG 4 A 1073.04, BVerwG 4 A 1075.04 und BVerwG 4 A 1078.04 werden gemäß § 93 Satz 1 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
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   BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1006.04 (4 A 1073.04)   

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https://dejure.org/2005,20577
BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1006.04 (4 A 1073.04) (https://dejure.org/2005,20577)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.2005 - 4 VR 1006.04 (4 A 1073.04) (https://dejure.org/2005,20577)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 2005 - 4 VR 1006.04 (4 A 1073.04) (https://dejure.org/2005,20577)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 A 50.97

    Beiladung; Nachbarklage; streitiges Rechtsverhältnis; Berührung rechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1006.04
    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 und vom 19. November 1998 - BVerwG 11 50.97 - NVwZ-RR 1999, 276).
  • BVerwG, 20.06.1995 - 8 B 68.95

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer einfachen Beiladung - Befugnis der

    Auszug aus BVerwG, 09.03.2005 - 4 VR 1006.04
    Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119 und vom 19. November 1998 - BVerwG 11 50.97 - NVwZ-RR 1999, 276).
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