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   OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19   

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https://dejure.org/2019,20786
OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19 (https://dejure.org/2019,20786)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19 (https://dejure.org/2019,20786)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juni 2019 - 4 AR 38/19 (https://dejure.org/2019,20786)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auslieferung eines Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der Strafvollstreckung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19
    Derartige "außergewöhnliche Umstände" liegen dann vor, wenn eine echte Gefahr besteht, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht erleidet und damit der Wesensgehalt ihres in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird (vgl. EuGH, Große Kammer, Urt. v. 25.07.2018 , C-216/18 PPU, juris (Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irlande).

    Die Informationen, die in dem begründeten Vorschlag der Kommission vom 20.12.2017 nach Art. 7 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM(2017) 835 final) enthalten sind, der an den Rat gerichtet wurde und die darin im Einzelnen aufgeführten Bedenken, stellen hierbei zwar besonders relevante Angaben dar (vgl. EuGH, Große Kammer, Urt. v. 25.07.2018, a.a.O.).

    Deshalb müsste die vollstreckende Justizbehörde nur dann, wenn der Europäische Rat unter den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze wie derjenigen, die der Rechtsstaatlichkeit inhärent sind, im Ausstellungsmitgliedstaat festgestellt hat und die Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 gegenüber diesem Mitgliedstaat daraufhin vom Rat ausgesetzt worden ist, die Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen, die von dem besagten Mitgliedstaat ausgestellt worden sind, ohne Weiteres ablehnen, ohne in irgendeiner Weise konkret prüfen zu müssen, ob die betroffene Person der echten Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt angetastet wird (vgl. EuGH, Große Kammer, Urt. v. 25.07.2018, a.a.O.).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19
    Gleichwohl sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter "außergewöhnlichen Umständen" Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich (vgl. EuGH, Urt. v. 05.04.2016, Arayosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198 bezogen auf Art. 4 der Charta der Grundrechte).

    So muss die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe dieser Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats beurteilen, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2016, A.und C., C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88).

    Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, A. und C., C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89) beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt.

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.06.2019 - 4 AR 38/19
    Das Grundrecht auf ein faires Verfahren wäre demnach erst in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung möglicher Entscheidungen im Hinblick auf die weitere Strafvollstreckung oder den Strafvollzug betroffen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschl. v. 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19

    Wegen Justizreform: Oberlandesgericht lehnt Auslieferung nach Polen ab

    Das Bestehen einer solchen generellen Gefahr Polen auf die Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren hat der Senat (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18, abgedruckt bei juris) und sich ihm anschließend das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.06.2019, 4 AR 38/19, abgedruckt bei juris) bezüglich Polen bejaht, jedoch in diesen zwei Einzelfällen die Auswirkungen auf die zu übergebende Person verneint.
  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

    Die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - im Kontext der hiesigen Vorlagefragen bislang vor allem mit den Fragen auseinander gesetzt, ob aufgrund der von allen Gerichten geteilten Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz die Auslieferung eines Verfolgten zur Strafverfolgung nach Polen im Rahmen eines europäischen Haftbefehls (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2019 - Ausl 301 AR 95/18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18; OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2019 - 6 AuslA 115/18 - 80; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019 - 4 AR 38/19) oder die Abgabe der Vollstreckung einer durch ein deutsches Gericht verhängten Freiheitsstrafe an die polnischen Justizbehörden (OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.01.2021 - 1 AR 27/20 (S)) zulässig sind.
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2021 - Ausl 301 AR 86/21

    Bewilligung der Auslieferung unter Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher

    Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung des Rechtshilfeverbots ist vielmehr die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen, der für die Ablehnung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verlangt, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, was vorliegend zur Überzeugung des Senats nicht gegeben ist (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-216/18; vgl. zu diesem Maßstab KG, Beschluss vom 03.04.2020, (4) 151 AuslA 201/19 (234/19), juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2019, 4 AR 38/19, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, juris; OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21 -, juris).
  • OLG Celle, 23.06.2021 - 2 AR (Ausl) 12/21

    Zulässige Auslieferung nach Polen mit Fortdauer der Auslieferungshaft;

    Im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung des Rechtshilfeverbots ist vielmehr die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen, der für die Ablehnung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls verlangt, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-216/18; vgl. zu diesem Maßstab KG, Beschluss vom 03. April 2020, (4) 151 AuslA 201/19 (234/19), juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2019, 4 AR 38/19, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 07. September 2018, 1 Ausl A 31/18, juris).
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