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   BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 117/83   

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https://dejure.org/1985,1242
BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 117/83 (https://dejure.org/1985,1242)
BAG, Entscheidung vom 30.01.1985 - 4 AZR 117/83 (https://dejure.org/1985,1242)
BAG, Entscheidung vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 117/83 (https://dejure.org/1985,1242)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einzelhandel-Buchhandel - Anrechnung von Berufsjahren - Verkaufsbuchhandel - Ablösungsprinzip

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1985, 1197
 
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Wird zitiert von ... (92)

  • LAG Hessen, 02.06.2017 - 10 Sa 907/16

    Das am 25. Mai 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Sicherung der

    Das Verlegen von säurefesten Fliesen in Werkshallen wird dabei grundsätzlich von dem Begriff des Säureschutzbaus umfasst (vgl. BAG 22. Juli 1998 - 10 AZR 204/97 - zu II 2 a der Gründe, AP Nr. 96 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vgl. auch BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - zu II 1 c, AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).
  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 670/06

    Protokollnotiz und Tarifvertrag

    Abweichungen hiervon müssen die Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit besonderer Bestimmtheit und Deutlichkeit vereinbaren (Senat 30. Januar 1985 - 4 AZR 117/83 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 9 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 4).
  • BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70

    Klagänderungen - Revisionsinstanz - Parteivorbringen - Tatbestand des

    Entgegen den Ausführungen in der Revision hat es den Begriff der "Arbeitsstätte" nicht verkannt" Es hat auch nicht, wie die Revision meint, den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß bei nur fünf unterstellten Handwerkern schlechthin keine "große Arbeitsstätte" vorliegen könne" Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr in Anknüpfung an die vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers abgestellt" Weiterhin führt, das Landesarbeitsgericht aus, der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihm zeitweilig bis zu 22 Handwerker unterstellt gewesen seien; sofern darin nämlich eine höherwertige Tätigkeit zu erblicken sei, fehle es bei ihrer Übertragung an der Beteiligung des Personalrates und damit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung für eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme des Arbeitgebers" Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden" Insoweit folgt das Landesarbeitsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senates (BAG 17, 248 257~258 / = AP Nr" 5 zu § 1TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 18, 142 /"150-151 7= AP Kr" 6 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 19, 295 /" 300S = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV sowie AP Nr" 10 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; ebenso Dietz, BPersVertrGf § 71, Anm.14-18; Pitting-Heyer- Lorcnzen, BPersVertrG, 5" Aufl", § 71, Anm" 8)" 7 101 Auch, die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durcho Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte handele treuwidrig oder arglistig, wenn sie sich zu seinen Lasten auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrates stütze" Einmal hatte nämlich auch der Kläger die Möglichkeit, auf die gesetzes gemäße Zuziehung des Personalrates hinzuwirken" Zum anderen kann weder eine Treuwidrigkeit noch arglistiges Verhalten allein darin erblickt werden, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der bei einer beteiligungspflichtigen Maßnahme im Sinne des PersonalVertretungsgesetzes aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit den Personalrat nicht beteiligt hat, sich dem Arbeitnehmer gegenüber darauf beruft, daß infolge der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates die Maßnahme unwirksam ist" Auch im sonstigen Privatrecht unter Einschluß der arbeitsvertraglichen Beziehungen kann keineswegs schlechthin in der Berufung auf einen Vorstoß gegen gesetzliche oder sonstige rechtserhebliche Formvorschriften ein treuwidriges oder gar arglistiges Verhalten erblickt werden" Dazu sind vielmehr weitere Voraussetzungen erforderlich, die der Kläger im vorliegen den Fall nicht dargetan hat".
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