Rechtsprechung
BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 121/91 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anfallen von Wartezeiten eines Omnibusfahrers im Linienverkehr - Vergütung von Wartezeiten eines Omnibusfahrers im Linienverkehr - Erforderlichkeit der Mitwirkung des Betriebsrats bei der Einführung von Teilschichten im Linienbusverkehr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Heilbronn, 16.08.1990 - 1 Ca 245/90
- LAG Baden-Württemberg, 17.01.1991 - 4b Sa 52/90
- BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 121/91
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82
Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung
Auszug aus BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 121/91
Danach ist neben dem Tarifwortlaut insbesondere der tarifliche Gesamt Zusammenhang zu berücksichtigen (BAGE 46, 308, 313 == AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). - BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 11/85
Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit
Auszug aus BAG, 23.10.1991 - 4 AZR 121/91
Diesem Mitbestimmungsrecht unterfällt sowohl die Frage, ob im Betrieb überhaupt in mehreren Schichten gearbeitet werden soll, als auch die weitere Frage, wann jeweils die einzelnen Schichten beginnen und enden sollen (BAG Beschluß vom 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit).
- LAG Baden-Württemberg, 31.01.2013 - 16 Sa 129/12
Arbeitszeitunterbrechung im Linienbusverkehr nach dem MTV
Etwas anderes ergebe sich nicht aus Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.10.1991 (- 4 AZR 121/91 - juris) .Das Urteil des BAG vom 23.10.1991 (- 4 AZR 121/91 - juris) , führe aus, dass sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe Wartezeit, Freizeit und Pausen nicht voneinander klar abgrenzen ließen.
Zudem habe das BAG im Urteil vom 23.10.1991 (- Az. 4 AZR 121/91-) klargestellt, dass "Wartezeiten" nicht nur im Gelegenheitsverkehr anfielen und dies damit begründet, dass eine andere Auffassung von den allein maßgeblichen Bestimmungen des - mit dem hier inhaltsgleichen - MTV nicht gedeckt sei.
Der Kläger könne sich nicht auf das Urteil des BAG vom 23.10.1991 (- 4 AZR 121/91-juris) stützen, weil im dortigen Fall das BAG Arbeitsunterbrechungen als Wartezeit qualifiziert habe, weil die dortige Beklagte weder wirksam Teilschichten eingeführt noch die Arbeitsunterbrechungen als Pause festgelegt habe.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.10.1991 (- 4 AZR 121/91 - juris) musste sich mit der vorliegenden Problematik nicht befassen, weil kein Vortrag der Parteien aus dem Tatbestand ersichtlich ist, dass sich die Parteien darüber gestritten hätten, ob die tarifliche Vergütungsregelung der Wartezeit nur für den Gelegenheitsverkehr gelten soll.
- BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 536/13
Wartezeiten im Linienverkehr - Pause
Ebenso wenig findet sich im Wortlaut des § 8 MTV ein Anknüpfungspunkt für eine Beschränkung auf den Gelegenheitsverkehr (vgl. BAG 23. Oktober 1991 - 4 AZR 121/91 - Rn. 20) .