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   BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96   

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BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 (https://dejure.org/1997,929)
BAG, Entscheidung vom 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 (https://dejure.org/1997,929)
BAG, Entscheidung vom 05. November 1997 - 4 AZR 178/96 (https://dejure.org/1997,929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BAT § 23 a; ; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 § 5 Einleitungssatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewährungsaufstieg - Anrechnung von Dienstzeiten bei anderen Arbeitgebern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT § 23a; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1a zum BAT vom 24.4.1991 § 5 Einleitungssatz
    Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1998, 488
  • DB 1998, 1418
  • NZA-RR 1998, 477 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (44)

  • BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 165/93

    Anrechnung von Vordientszeiten im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Das Landesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß Dienstzeiten vor dem 1. Januar 1991 bei dem Land Baden-Württemberg bei der Berechnung der Zeit für einen Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe V b keine Berücksichtigung finden könnten; zur Begründung nimmt es im wesentlichen Bezug auf die Grundsätze, die der Senat in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1994 (- 4 AZR 165/93 - ZTR 1994, 462) aufgestellt hat.

    Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, verstößt diese Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, an den auch die Tarifvertragsparteien gebunden sind (Senatsurteile vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - ZTR 1994, 462; vom 14. Juni 1995 - 4 AZR 534/94 - n.v.).

    b) Für die mit § 5 wörtlich übereinstimmende Übergangsregelung in § 6 für den BAT-VKA hat der Senat bereits in dem Urteil vom 23. Februar 1994 (- 4 AZR 165/93 - aaO) ausgeführt, daß es vernünftige und einleuchtende Gründe dafür gibt, die Vordienstzeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrages nur bei den Angestellten zu berücksichtigen, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus bei demselben Arbeitgeber fortbestand.

    Finanzielle und finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen unterschiedliche Regelungen, es stellt keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob ein Angestellter bereits vor oder nach einem bestimmten Stichtag bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (Senatsurteile vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO; vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung; BVerfGE 24, 220, 228).

    Abgesehen davon, daß sich die Unterschiede und Folgen der vorliegenden Übergangsregelung im Verlauf von längstens vier Jahren ausgleichen, wie sich gerade im vorliegenden Fall zeigt, bringen derartige Stichtagsregelungen zwar im Einzelfall unvermeidliche Härten mit sich, die aber in Kauf genommen werden müssen (vgl. BVerfGE 24, 220, 228; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO).

  • BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 245/95

    Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    In zeitlicher Hinsicht bestimmt der Einleitungssatz des § 5, der Bestandsschutz wie auch die Anrechnung von Zeiten vor dem 1. Januar 1991 gelten nur "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses", nämlich für die Dauer desjenigen Arbeitsverhältnisses, welches über den Jahreswechsel 1990/1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, hingegen - wie sich aus dem Umkehrschluß ergibt - weder für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - AP Nr. 38 zu § 23 a BAT) noch für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse anderer Arbeitsvertragsparteien, auch nicht mit anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zur wortgleichen Übergangsregelung in § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991).

    Wie der Senat bereits in den zuvor zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, folgt aus der Beschränkung der Übergangsregelung auf die "Dauer" des ("dieses") über den Jahreswechsel 1990/1991 mit demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zunächst, daß die Übergangsvorschrift nicht eingreift bei Angestellten, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 1991 beendet haben oder beenden und - ggf. nach einer Unterbrechung - ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben oder bei einem anderen vom BAT erfaßten Arbeitgeber neu begründet haben oder begründen (Senatsurteile vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - aaO, m.w.N.; vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - aaO).

  • BAG, 06.02.1980 - 4 AZR 158/78

    Tarifvertragsparteien - Rückwirkende Anwendung von Vorschriften - Einreihung in

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Finanzielle und finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen unterschiedliche Regelungen, es stellt keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob ein Angestellter bereits vor oder nach einem bestimmten Stichtag bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (Senatsurteile vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO; vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung; BVerfGE 24, 220, 228).

    Jeder andere Stichtag würde den Kreis der belasteten Arbeitnehmer zwar um eine unbekannte Anzahl verringern, die Feststellungsschwierigkeiten aber entsprechend vergrößern (vgl. BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 - AP, aaO).

  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 906/94

    Auslegung einer Übergangsregelung nach Tarifvertragsänderung

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    In zeitlicher Hinsicht bestimmt der Einleitungssatz des § 5, der Bestandsschutz wie auch die Anrechnung von Zeiten vor dem 1. Januar 1991 gelten nur "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses", nämlich für die Dauer desjenigen Arbeitsverhältnisses, welches über den Jahreswechsel 1990/1991 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, hingegen - wie sich aus dem Umkehrschluß ergibt - weder für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse derselben Arbeitsvertragsparteien (Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - AP Nr. 38 zu § 23 a BAT) noch für frühere oder spätere Arbeitsverhältnisse anderer Arbeitsvertragsparteien, auch nicht mit anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Senatsurteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zur wortgleichen Übergangsregelung in § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 24. April 1991).

    Wie der Senat bereits in den zuvor zitierten Entscheidungen ausgeführt hat, folgt aus der Beschränkung der Übergangsregelung auf die "Dauer" des ("dieses") über den Jahreswechsel 1990/1991 mit demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses zunächst, daß die Übergangsvorschrift nicht eingreift bei Angestellten, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Januar 1991 beendet haben oder beenden und - ggf. nach einer Unterbrechung - ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben oder bei einem anderen vom BAT erfaßten Arbeitgeber neu begründet haben oder begründen (Senatsurteile vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - aaO, m.w.N.; vom 23. Oktober 1996 - 4 AZR 245/95 - aaO).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Finanzielle und finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen unterschiedliche Regelungen, es stellt keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob ein Angestellter bereits vor oder nach einem bestimmten Stichtag bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (Senatsurteile vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO; vom 6. Februar 1980 - 4 AZR 158/78 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung; BVerfGE 24, 220, 228).

    Abgesehen davon, daß sich die Unterschiede und Folgen der vorliegenden Übergangsregelung im Verlauf von längstens vier Jahren ausgleichen, wie sich gerade im vorliegenden Fall zeigt, bringen derartige Stichtagsregelungen zwar im Einzelfall unvermeidliche Härten mit sich, die aber in Kauf genommen werden müssen (vgl. BVerfGE 24, 220, 228; Senatsurteil vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 165/93 - aaO).

  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 416/80

    Eingruppierung einer Krankenschwester - Medizinalrecht - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Der Gleichheitssatz wird durch die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag deshalb nur dann verletzt, wenn sie es versäumen, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 42, 239, 243 = AP Nr. 72 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Das ist dann anzunehmen, wenn Differenzierungen vorgenommen wurden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAGE 42, 239, 243 = AP, aaO; BAGE 66, 306, 312 f. = AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BVerfG Beschluß vom 26. März 1980 - 1 BvR 121/76 und 122/76 - AP Nr. 116 zu Art. 3 GG).

  • BAG, 06.03.1996 - 4 AZR 771/94

    Eingruppierung eines Arbeitserziehers mit staatlicher Anerkennung

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Von einem Arbeitsvorgang ist der Senat auch bei einem im handwerklichen Erziehungsdienst tätigen Heilerziehungspfleger ausgegangen (Urteil vom 30. November 1994 - 4 AZR 888/93 - n.v.), bei einer Heilerziehungshelferin (Urteil vom 26. August 1992 - 4 AZR 517/91 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Pflegedienst) und bei einem Arbeitserzieher (Urteil vom 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - AP Nr. 210 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Deshalb mußten die Tarifvertragsparteien zu einer Fiktion greifen, wenn sie unter entsprechender Tätigkeit, also unter einer Tätigkeit mit "Erzieherzuschnitt", auch die Betreuung von Erwachsenen verstehen wollten (Senatsurteil vom 6. März 1996 - 4 AZR 771/94 - AP Nr. 210 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Diesen hat der Senat verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAGE 51, 59; 51, 282; 51, 356 = AP Nr. 115, 116 und 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; ständige Rechtsprechung des Senats).

    Das ist grundsätzlich unschädlich, da der Senat die Arbeitsvorgänge selbst bestimmen kann (BAGE 53, 8, 13 = AP Nr. 125 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 59, 65 = AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 18.09.1991 - 5 AZR 620/90

    Pflichtstundenzahl für Lehrer; Anrechnung der Arbeitszeitverkürzung auf eine

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Die Grenze zur Willkür wird durch eine Regelung jedoch nicht schon dann überschritten, wenn die gefundene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden läßt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 18. September 1991 - 5 AZR 620/90 - AP Nr. 192 zu Art. 3 GG; BVerfGE 55, 72, 88; 78, 232, 247).
  • BAG, 29.01.1992 - 4 AZR 217/91

    Eingruppierung eines Erziehers in psychiatrischem Krankenhaus - Tätigkeitsmerkmal

    Auszug aus BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 178/96
    Von einer geschlossenen (gesicherten) Gruppe könne aber nur dann gesprochen werden, wenn sämtliche Gruppenmitglieder gesichert seien (Senatsurteil vom 29. Januar 1992 - 4 AZR 217/91 - ZTR 1992, 200).
  • BAG, 01.06.1983 - 4 AZR 578/80

    Angestellte im Schreibdienst - Tarifliche Zulage - Vollbeschäftigte Angestellte -

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • BAG, 09.11.1983 - 4 AZR 420/82

    Fallgruppenbewährungsaufstieg - Vertretungszeit - Vorübergehend ausgeübte

  • BAG, 24.09.1997 - 4 AZR 565/96

    Fallgruppenbewährungsaufstieg für Sozialarbeiter

  • BAG, 05.12.1990 - 4 AZR 285/90

    Ärztliche Tätigkeit außerhalb des Bereichs der BÄrztO

  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

  • BAG, 09.03.1994 - 4 AZR 228/93

    Unterbrechung der Bewährungszeit

  • BAG, 24.11.1988 - 6 AZR 243/87

    Tarifliche Gratifikation

  • BAG, 14.06.1995 - 4 AZR 534/94
  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 67/84

    Auflösungsvertrag - Eigenkündigung mit abgekürzter Frist - Kündigungserklärung -

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BAG, 24.09.1980 - 4 AZR 727/78

    Eingruppierung: Beiziehung von Privaturkunden - Schlüssigkeit der Klage -

  • BAG, 26.08.1992 - 4 AZR 517/91

    Eingruppierung einer Heilerziehungshelferin

  • BAG, 30.11.1994 - 4 AZR 888/93

    Eingruppierung in die richtige Vergütungsgruppe des

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 642/84

    Eingruppierung: Ein mit der Herstellung eines Atlasses beauftragter

  • BAG, 19.03.1986 - 4 AZR 470/84

    Eingruppierung: Bezirksjugendpfleger im Jugendamt

  • BAG, 26.03.1997 - 4 AZR 489/95

    Eingruppierung einer Zweitkraft in einer Kindergartengruppe

  • BAG, 17.01.1996 - 4 AZR 602/94

    Eingruppierung: Kinderpflegerin in der Tätigkeit als Erzieherin

  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 45/93

    Anforderungen an tarifliche Qualifizierungsmerkmale - Zusammenfassung von

  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 471/90

    Eingruppierung: Gleichstellungsbeauftragte

  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 482/95

    Eingruppierung: Erzieherin mit staatlicher Anerkennung

  • BAG, 18.05.1983 - 4 AZR 539/80

    Erzieher - Berufskundlicher Sinn - Berufsbild des Gruppenerziehers - Betreuung

  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83

    Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139b GewO

  • BAG, 16.04.1986 - 4 AZR 595/84

    Eingruppierung - Angestellter als Mietzinssachverständiger; als gerichtlicher

  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 203/82

    Eingruppierung: Justiziabilität unbestimmter Rechtsbegriffe in Tarifverträgen

  • BAG, 16.08.1978 - 4 AZR 33/77

    Nautischer Dienst - Schiffsmaschinentechnischer Dienst - Arbeitsvertragliche

  • LAG Berlin, 05.02.1996 - 17 Sa 127/95

    Begriff "für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses"

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 222/80

    Angestellter mit Forschungsaufgaben - Eingruppierung - Arbeitsvorgang -

  • BAG, 06.03.1996 - 4 AZR 801/94
  • BAG, 15.02.1984 - 4 AZR 497/81

    Eingruppierung einer Erzieherin - Kinderpflegerin - Pflegerische Tätigkeiten -

  • BAG, 06.10.1965 - 4 AZR 189/64

    Krankentransportfahrer - Feuerwehrtechnischer Dienst - Brandschutz -

  • BAG, 03.09.1986 - 4 AZR 355/85

    Tarifgerechte Eingruppierung einer leitenden Unterrichtsschwester - Anspruch auf

  • LAG Hamm, 25.09.2007 - 12 Sa 525/07

    Streit um die zutreffende Eingruppierung eines Sozialversicherungsangestellten;

    Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, wenn eine Vergütungsvorschrift die Höhe der Vergütung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpft (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 09.03.1994, 4 AZR 228/93, AP Nr. 32 zu § 23 a BAT).

    Doch gilt dies dann nicht, wenn die Tarifpartner oder auch der Gesetzgeber festlegen, welche vormaligen Beschäftigungszeiten nach einer Tarifänderung in welchem Umfang berücksichtigt werden sollen (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

    Auch die Tarifvertragsparteien müssen sich an ihn halten (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462).

    Ein Verstoß liegt erst dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT, Urt. v. 18.09.1991, 5 AZR 620/90, AP Nr. 192 zu Art. 3 GG).

    Der Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn versäumt wurde, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.), und Differenzierungen vorgenommen wurden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

    Dabei lassen sich gewisse Härten durch Pauschalierungen, die im Gesetzes- oder Tarifrecht im Interesse der Praktikabilität vorgenommen werden, nicht vermeiden (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462) ausgeführt, dass es vernünftige und einleuchtende Gründe dafür geben kann, Vordienstzeiten von Angestellten unterschiedlich zu berücksichtigen.

    Es würde unter diesen Umständen den jeweils neuen Arbeitgeber überfordern, wenn er Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, die mehrere Jahre zurückliegen, daraufhin überprüfen müsste, ob sich der Angestellte in dieser Zeit in seiner damals ausgeübten Tätigkeit bewährt hat (vgl. näher BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

    Auch die insoweit anzustellenden finanziellen Überlegungen, insbesondere die Fragen der finanziellen Belastungen, die infolge von vergütungserhöhenden Bewährungszeiten eintreten können, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 06.02.1980, 4 AZR 158/78, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung).

  • LAG Hamm, 07.08.2007 - 12 Sa 1911/06

    Hypothetische Anrechnung von Bewährungszeiten

    Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, wenn eine Vergütungsvorschrift die Höhe der Vergütung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpft (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 09.03.1994, 4 AZR 228/93, AP Nr. 32 zu § 23 a BAT).

    Doch gilt dies dann nicht, wenn die Tarifpartner oder auch der Gesetzgeber konkrete Regelungen dazu treffen, welche Zeiten nach einer Tarifänderung für den Bewährungsaufstieg von Bedeutung sind (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

    Auch die Tarifvertragsparteien müssen sich an ihn halten (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462).

    Ein Verstoß liegt erst dann vor, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht finden lässt (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT, Urt. v. 18.09.1991, 5 AZR 620/90, AP Nr. 192 zu Art. 3 GG).

    Der Gleichheitssatz wird nur dann verletzt, wenn versäumt wurde, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.) und Differenzierungen vorgenommen wurden, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

    Dabei lassen sich gewisse Härten durch Pauschalierungen, die im Gesetzes- oder Tarifrecht im Interesse der Praktikabilität vorgenommen werden, nicht vermeiden (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach (vgl. BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 23.02.1994, 4 AZR 165/93, ZTR 1994, 462) ausgeführt, dass es vernünftige und einleuchtende Gründe dafür geben kann, Vordienstzeiten von Angestellten unterschiedlich zu berücksichtigen.

    Es würde unter diesen Umständen den jeweils neuen Arbeitgeber überfordern, wenn er Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, die mehrere Jahre zurückliegen, daraufhin überprüfen müsste, ob sich der Angestellte in dieser Zeit in seiner damals ausgeübten Tätigkeit bewährt hat (vgl. näher BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT).

    Auch die insoweit anzustellenden finanziellen Überlegungen, insbesondere die Fragen der finanziellen Belastungen, die infolge von vergütungserhöhenden Bewährungszeiten eintreten können, rechtfertigen unterschiedliche Regelungen (BAG, Urt. v. 05.11.1997, 4 AZR 178/96, AP Nr. 39 zu § 23a BAT; Urt. v. 06.02.1980, 4 AZR 158/78, AP Nr. 7 zu § 1 TVG Rückwirkung).

  • BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 862/07

    Zur Eingruppierung nach der Allgemeinen Vergütungsordnung des

    (4) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen, langjährigen Rechtsprechung des Senats, deren Kenntnis beim Gesetzgeber vorausgesetzt werden kann, eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten als Bewährungszeiten in Ermangelung einer klaren tariflichen Regelung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Senat 5. November 1997 - 4 AZR 178/96 - zu B II 6 c der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 39; Senat 9. März 1994 - 4 AZR 228/93 - zu III 2 c der Gründe mwN, AP BAT § 23a Nr. 32; 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33, 103, 105 ff.).
  • BAG, 20.06.2002 - 8 AZR 499/01

    Eingruppierung einer Sprachlehrerin an einer Hochschule, Bewährungsaufstieg

    Daß durch Tarifvertrag oder Erlaß ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg vor seinem Ablauf abgeschafft oder beschränkt werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (27. August 1986 - 4 AZR 286/85 - nv.; 26. August 1987 - 4 AZR 137/87 - BAGE 56, 59 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 137; 21. Oktober 1992 - 4 AZR 28/92 - AP BAT § 23 a Nr. 26; 21. Oktober 1992 - 4 AZR 156/92 - AP BAT § 23 a Nr. 27; 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP BAT § 23 a Nr. 36; 14. Juni 1995 - 4 AZR 225/94 - AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 13; 5. November 1997 - 4 AZR 178/96 - AP BAT § 23 a Nr. 39).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.02.2007 - 10 Sa 1867/06

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Alterspfleger - Bewährungsaufstieg - Anrechnung

    Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Darlegungserleichterungen in der Regel nur dann uneingeschränkt anzunehmen sind und eine pauschale Prüfung ausreichend ist, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet ( BAG Urteil vom 5. November 1997 - 4 AZR 178/96 m.w.N.).

    Soweit eine Rechtsnorm die höhere Eingruppierung vom Ablauf von Bewährungszeiten abhängig macht, können die Bewährungszeiten zwar grundsätzlich auch zurückgelegt werden, bevor die Rechtsnorm den Bewährungsaufstieg eingeführt hat (BAG, Urteil vom 5. November 1997 - 4 AZR 178/96).

  • ArbG Dortmund, 08.12.1999 - 9 Ca 4889/99

    Anforderungen an eine tarifvertraglich ordnungsgemäße Eingruppierung einer

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  • BAG, 10.12.2008 - 4 AZR 811/07

    Zur Eingruppierung nach der Allgemeinen Vergütungsordnung des

    Nur wenn die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt sind, genügt insoweit eine pauschale Prüfung (vgl. Senat 5. November 1997 - 4 AZR 178/96 - zu B II 5 b aa der Gründe, AP BAT § 23a Nr. 39).
  • LAG Niedersachsen, 15.05.2003 - 4 Sa 690/02

    Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz bei ausschliesslicher

    Finanzielle und finanzpolitische Erwägungen rechtfertigen unterschiedliche Regelungen; es stellt keine willkürliche Differenzierung dar, wenn darauf abgestellt wird, ob ein Arbeitnehmer bereits vor oder nach einem bestimmten Stichtag bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (BAG Urt. v. 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 - AP Nr. 39 zu § 23 a BAT).
  • LAG Baden-Württemberg, 10.11.2006 - 18 Sa 35/06

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Bewährungsaufstieg - Anrechnung von

    Soweit eine Rechtsnorm die höhere Eingruppierung vom Ablauf von Bewährungszeiten abhängig macht, können die Bewährungszeiten grundsätzlich auch zurückgelegt werden, bevor die Rechtsnorm den Bewährungsaufstieg eingeführt hat (BAG, Urteil vom 09.03.1994 -4 AZR 228/93 - AP Nr. 32 zu § 23a BAT; Urteil vom 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 - AP Nr. 39 zu § 23a BAT).
  • LAG Berlin, 18.07.2006 - 8 Sa 562/06

    Bewährungsaufstieg, Anrechnung von Zeiten vor Inkrafttreten eines Tarifvertrages

    Dass das Bundesarbeitsgericht in älteren Entscheidungen davon ausgegangen ist, dass Bewährungszeiten auch zurückgelegt werden können, bevor die Rechtsnorm den Bewährungsaufstieg eingeführt hat (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.11.1997 - 4 AZR 178/96 - ZTR 1998, 179), hat es darauf zurückgeführt, dass es nichts Ungewöhnliches sei, wenn Vergütungsvorschriften die Höhe der Vergütung an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpften.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.04.2007 - 3 Sa 1601/06

    Eingruppierung - Urlaubsgeld - betriebliche Übung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2007 - 4 Sa 1804/06

    Tarifauslegung - Eingruppierung - Altenpfleger - Bewährungsaufstieg -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2007 - 5 Sa 922/06

    Tarifauslegung - Eingruppierung einer Krankenpflegehelferin als

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.05.2007 - 8 Sa 190/07

    Eingruppierung einer Krankengymnastin - Anrechnung von Bewährungszeiten

  • LAG Hamm, 09.12.2020 - 3 Sa 638/20
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