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   BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83   

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BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83 (https://dejure.org/1985,83)
BAG, Entscheidung vom 30.01.1985 - 4 AZR 184/83 (https://dejure.org/1985,83)
BAG, Entscheidung vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 (https://dejure.org/1985,83)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eingruppierung eines Gewerbeaufsichtsbeamten - Betriebsbesichtigungen - Technische Angestellte - Gewerberechtliche Bedeutung - Polizeirechtliche Bedeutung

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Wird zitiert von ... (193)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 24.10.1984 - 4 AZR 386/82

    Tätigkeitsmerkmale: Fachschulingenieur - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 - und 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die Fachschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem engbegrenzten ingenieurmäßigen Teilgebiet nicht ausreichend sind (vgl. das Urteil des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen auf die ständige Rechtsprechung des Senats).

  • BAG, 18.11.1975 - 4 AZR 493/74

    Eingruppierung: Begriff der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung des

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Dabei sind nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung, auf die auch das Landesarbeitsgericht hinweist, als technische Angestellte solche anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 190 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Daß daneben auch noch Verwaltungs- und Rechtskenntnisse notwendig sind, ändert an dieser Beurteilung nichts, da die Tätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten in erster Linie technisch-handwerkliche Kenntnisse fordert, ohne die der Umgang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften, etwa auf dem Gebiete der Sicherheitstechnik, überhaupt nicht möglich ist (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 189 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAG 38, 221, 230 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 21.03.1984 - 4 AZR 76/82

    Eingruppierung: Angstellter in einem Naturschutzzentrum

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Dabei sind nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung, auf die auch das Landesarbeitsgericht hinweist, als technische Angestellte solche anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 190 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Daß daneben auch noch Verwaltungs- und Rechtskenntnisse notwendig sind, ändert an dieser Beurteilung nichts, da die Tätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten in erster Linie technisch-handwerkliche Kenntnisse fordert, ohne die der Umgang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften, etwa auf dem Gebiete der Sicherheitstechnik, überhaupt nicht möglich ist (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 189 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAG 38, 221, 230 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 06.06.1984 - 4 AZR 218/82

    Brückenbau - Eingruppierung eines technischen Angestellten - Niedrigere

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Dabei ist mit dem Landesarbeitsgericht von dem von der Senatsrechtsprechung entwickelten Begriff des Arbeitsvorganges auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist (vgl. die Urteile des Senats vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 - und 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, beide zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

    Zwar ist es grundsätzlich rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit eines Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, was insbesondere bei leitenden Funktionen vorkommt (vgl. dazu die Urteile des Senats BAG 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 29.09.1982 - 4 AZR 1172/79

    Eingruppierung eines Arbeitnehmers - Reichweite des richterlichen

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Dabei sind nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung, auf die auch das Landesarbeitsgericht hinweist, als technische Angestellte solche anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 190 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Daß daneben auch noch Verwaltungs- und Rechtskenntnisse notwendig sind, ändert an dieser Beurteilung nichts, da die Tätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten in erster Linie technisch-handwerkliche Kenntnisse fordert, ohne die der Umgang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften, etwa auf dem Gebiete der Sicherheitstechnik, überhaupt nicht möglich ist (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 189 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAG 38, 221, 230 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 04.04.1973 - 4 AZR 241/72

    Tätigkeitsmerkmale - Überprüfung von Übersetzungen - Druckreife Form

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Dabei sind nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung, auf die auch das Landesarbeitsgericht hinweist, als technische Angestellte solche anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 190 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

    Daß daneben auch noch Verwaltungs- und Rechtskenntnisse notwendig sind, ändert an dieser Beurteilung nichts, da die Tätigkeit der Gewerbeaufsichtsbeamten in erster Linie technisch-handwerkliche Kenntnisse fordert, ohne die der Umgang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften, etwa auf dem Gebiete der Sicherheitstechnik, überhaupt nicht möglich ist (vgl. dazu die Urteile des Senats vom 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 189 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie BAG 38, 221, 230 = AP Nr. 64 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

  • BAG, 07.12.1983 - 4 AZR 394/81

    Revision

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Zwar ist es grundsätzlich rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit eines Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, was insbesondere bei leitenden Funktionen vorkommt (vgl. dazu die Urteile des Senats BAG 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 03.06.1981 - 4 AZR 1118/78

    Technische Angestellte - Technische Ausbildung - Technische Fachkenntnisse -

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Dabei sind nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung, auf die auch das Landesarbeitsgericht hinweist, als technische Angestellte solche anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 190 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 29.08.1984 - 4 AZR 309/82

    Eingruppierung: Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger bei einem

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Dabei sind nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung, auf die auch das Landesarbeitsgericht hinweist, als technische Angestellte solche anzusehen, deren Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 29. August 1984 - 4 AZR 309/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; 21. März 1984 - 4 AZR 76/82 - AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 40, 183, 190 = AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und 3. Juni 1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 06.06.1973 - 4 AZR 387/72

    Eingruppierungsprozeß - Hinweispflicht - Gesamttätigkeit - Einheitlich zu

    Auszug aus BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
    Zwar ist es grundsätzlich rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit eines Angestellten im tariflichen Sinne nur einen Arbeitsvorgang bildet, was insbesondere bei leitenden Funktionen vorkommt (vgl. dazu die Urteile des Senats BAG 42, 29, 34 = AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT 1975 sowie vom 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 - AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, und 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 29.09.1971 - 4 AZR 383/70

    Kasse - Abtrennung von Buchführungsgeschäften - Zeitbücher - Kassengeschäfte -

  • BAG, 19.04.1978 - 4 AZR 721/76

    Revisionsgerichtliche Überprüfung - Arbeitsvorgänge - Tatsachenfeststellungen -

  • BAG, 08.02.1978 - 4 AZR 540/76

    Arbeitsvorgang - Abgrenzbare Teil der Tätigkeit - Zusammenhangstätigkeiten -

  • BAG, 31.03.1982 - 4 AZR 1099/79

    Katastrophenschutzschulen der Bundesländer - Angestellte mit Ausbildungsaufgaben

  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 222/80

    Angestellter mit Forschungsaufgaben - Eingruppierung - Arbeitsvorgang -

  • LAG Hamm, 07.07.2016 - 8 Sa 306/16

    Eingruppierung; kommunaler Vollziehungs- oder Vollstreckungsbeamter; gründliche

    Die gesamte Tätigkeit kann einen einzigen Arbeitsvorgang bilden, wenn der Aufgabenkreis nach diesen Kriterien nicht weiter aufteilbar und einer gesonderten Bewertung deshalb unzugänglich ist (BAG, Urteil vom 30.01.1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 308/08

    Eingruppierung einer Wohngeldsachbearbeiterin - Bestimmung von Arbeitsvorgängen -

    (a) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen können wiederkehrende gleichartige und gleichwertige Arbeitsleistungen zusammengefasst werden (st. Rspr., zB BAG 31. Juli 2002 - 4 AZR 163/01 - BAGE 102, 122, 125; 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356, 360 f.; 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 101; 13. Dezember 1978 - 4 AZR 322/77 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 12).
  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Danach ist darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. die Urteile des Senats vom 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 -. zur Veröffentlichung vorgesehen und vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 -, AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

    Dabei sieht es nach der ständigen, sowohl von den Instanzgerichten als auch den Tarifvertragsparteien anerkannten Rechtsprechung des Senats als "technische Angestellte" solche Angestellten an, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (vgl. die Urteile des Senats vom 11. September 1985 - 4 AZR 271/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG 46, 292, 302 = AP Nr. 93 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit weiteren Nachweisen).

    Obwohl sie auch nicht-technische und Rechtskenntnisse anzuwenden haben, sind solche Angestellte, wie schon das Arbeitsgericht mit Recht in seinem den Kläger zu 2 betreffenden Urteil näher ausführt, dennoch als technische und nicht als Verwaltungs-Angestellte im Sinne der Differenzierung des BAT anzusehen (vgl. das Urteil des Senats vom 30. Januar 1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975, mit weiteren Nachweisen).

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