Rechtsprechung
   BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,508
BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70 (https://dejure.org/1971,508)
BAG, Entscheidung vom 08.09.1971 - 4 AZR 405/70 (https://dejure.org/1971,508)
BAG, Entscheidung vom 08. September 1971 - 4 AZR 405/70 (https://dejure.org/1971,508)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,508) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Klagänderungen - Revisionsinstanz - Parteivorbringen - Tatbestand des Berufungsurteils - Sitzungsprotokoll - Unparteilichkeit der Gerichte - Klagerweiterung - Große Arbeitsstätte - Besonders wichtige Arbeitsstätte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 31.10.1958 - 1 AZR 632/57

    Friedenspflicht - Schlichtungsvereinbarung der IG Metall

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Tarifvertrag vom 8" Juli 1970 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister) zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, als der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bereits zum 31= Dezember 1969 gekündigt war" Mög licherweise kommt unter diesen Umständen den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien besondere rechtliche Bedeutung zu" Jedenfalls bedarf es für den neuen Antrag des Klägers ergänzenden Parteivortrages, insbesondere 101 einer neuen Stellungnahme der Beklagten, möglicherweise auch weiterer Tatsachenwürdigung und weiterer Sachaufklärung nach § 139 ZFO, Alles das ist aber nur in den Tatsacheninstanzen und nicht heim Revisionsgericht möglich« Damit ist die vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgenommene Klagänderung und damit zugleich die Revision seihst insoweit unzulässig« Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen ausnahmsweise auch in der Revisionsinstenz eine Erweiterung oder sonstige Änderung des Klagehegehrens für zulässig gehalten werden kann (vgl« BAG 6, 321 /"'339 0 .7= AP Hr, 2 zu § 1 TVG Priedenspflicht; BGHZ 26, 31 7~37-38 7; RGZ 157, 321 /"328-332 7)°.
  • BGH, 23.05.1957 - II ZR 250/55

    Interessengemeinschaft von Aktiengesellschaften

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Zutreffend werden deswegen auch Klagänderungen in der Revisionsinstanz sowohl von der Rechtsprechung als auch von der Prozeßrechtswissenschaft grundsätzlich nicht zugelassen (BGHZ 24, 279 /"285 7 und 26, 31 /"37 7; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10" Aufl., S. 503 und 767- 768; Stein-Jonas, ZPO, 19« Aufl", § 561 II 1 c ; Thomas-' Putzo, ZPO, 4" Aufl", § 561 2),.
  • BGH, 07.11.1957 - II ZR 280/55

    Aufrechnung der Forderung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Tarifvertrag vom 8" Juli 1970 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister) zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, als der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bereits zum 31= Dezember 1969 gekündigt war" Mög licherweise kommt unter diesen Umständen den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien besondere rechtliche Bedeutung zu" Jedenfalls bedarf es für den neuen Antrag des Klägers ergänzenden Parteivortrages, insbesondere 101 einer neuen Stellungnahme der Beklagten, möglicherweise auch weiterer Tatsachenwürdigung und weiterer Sachaufklärung nach § 139 ZFO, Alles das ist aber nur in den Tatsacheninstanzen und nicht heim Revisionsgericht möglich« Damit ist die vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgenommene Klagänderung und damit zugleich die Revision seihst insoweit unzulässig« Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen ausnahmsweise auch in der Revisionsinstenz eine Erweiterung oder sonstige Änderung des Klagehegehrens für zulässig gehalten werden kann (vgl« BAG 6, 321 /"'339 0 .7= AP Hr, 2 zu § 1 TVG Priedenspflicht; BGHZ 26, 31 7~37-38 7; RGZ 157, 321 /"328-332 7)°.
  • BAG, 14.07.1965 - 4 AZR 358/64

    Angestellter - Tätigkeitsmerkmale - Eingruppierung in Vergütungsgruppe -

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Entgegen den Ausführungen in der Revision hat es den Begriff der "Arbeitsstätte" nicht verkannt" Es hat auch nicht, wie die Revision meint, den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß bei nur fünf unterstellten Handwerkern schlechthin keine "große Arbeitsstätte" vorliegen könne" Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr in Anknüpfung an die vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers abgestellt" Weiterhin führt, das Landesarbeitsgericht aus, der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihm zeitweilig bis zu 22 Handwerker unterstellt gewesen seien; sofern darin nämlich eine höherwertige Tätigkeit zu erblicken sei, fehle es bei ihrer Übertragung an der Beteiligung des Personalrates und damit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung für eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme des Arbeitgebers" Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden" Insoweit folgt das Landesarbeitsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senates (BAG 17, 248 257~258 / = AP Nr" 5 zu § 1TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 18, 142 /"150-151 7= AP Kr" 6 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 19, 295 /" 300S = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV sowie AP Nr" 10 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; ebenso Dietz, BPersVertrGf § 71, Anm.14-18; Pitting-Heyer- Lorcnzen, BPersVertrG, 5" Aufl", § 71, Anm" 8)" 7 101 Auch, die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durcho Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte handele treuwidrig oder arglistig, wenn sie sich zu seinen Lasten auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrates stütze" Einmal hatte nämlich auch der Kläger die Möglichkeit, auf die gesetzes gemäße Zuziehung des Personalrates hinzuwirken" Zum anderen kann weder eine Treuwidrigkeit noch arglistiges Verhalten allein darin erblickt werden, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der bei einer beteiligungspflichtigen Maßnahme im Sinne des PersonalVertretungsgesetzes aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit den Personalrat nicht beteiligt hat, sich dem Arbeitnehmer gegenüber darauf beruft, daß infolge der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates die Maßnahme unwirksam ist" Auch im sonstigen Privatrecht unter Einschluß der arbeitsvertraglichen Beziehungen kann keineswegs schlechthin in der Berufung auf einen Vorstoß gegen gesetzliche oder sonstige rechtserhebliche Formvorschriften ein treuwidriges oder gar arglistiges Verhalten erblickt werden" Dazu sind vielmehr weitere Voraussetzungen erforderlich, die der Kläger im vorliegen den Fall nicht dargetan hat".
  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 117/83

    Einzelhandel-Buchhandel - Anrechnung von Berufsjahren - Verkaufsbuchhandel -

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Entgegen den Ausführungen in der Revision hat es den Begriff der "Arbeitsstätte" nicht verkannt" Es hat auch nicht, wie die Revision meint, den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß bei nur fünf unterstellten Handwerkern schlechthin keine "große Arbeitsstätte" vorliegen könne" Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr in Anknüpfung an die vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers abgestellt" Weiterhin führt, das Landesarbeitsgericht aus, der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihm zeitweilig bis zu 22 Handwerker unterstellt gewesen seien; sofern darin nämlich eine höherwertige Tätigkeit zu erblicken sei, fehle es bei ihrer Übertragung an der Beteiligung des Personalrates und damit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung für eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme des Arbeitgebers" Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden" Insoweit folgt das Landesarbeitsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senates (BAG 17, 248 257~258 / = AP Nr" 5 zu § 1TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 18, 142 /"150-151 7= AP Kr" 6 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 19, 295 /" 300S = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV sowie AP Nr" 10 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; ebenso Dietz, BPersVertrGf § 71, Anm.14-18; Pitting-Heyer- Lorcnzen, BPersVertrG, 5" Aufl", § 71, Anm" 8)" 7 101 Auch, die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durcho Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte handele treuwidrig oder arglistig, wenn sie sich zu seinen Lasten auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrates stütze" Einmal hatte nämlich auch der Kläger die Möglichkeit, auf die gesetzes gemäße Zuziehung des Personalrates hinzuwirken" Zum anderen kann weder eine Treuwidrigkeit noch arglistiges Verhalten allein darin erblickt werden, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der bei einer beteiligungspflichtigen Maßnahme im Sinne des PersonalVertretungsgesetzes aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit den Personalrat nicht beteiligt hat, sich dem Arbeitnehmer gegenüber darauf beruft, daß infolge der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates die Maßnahme unwirksam ist" Auch im sonstigen Privatrecht unter Einschluß der arbeitsvertraglichen Beziehungen kann keineswegs schlechthin in der Berufung auf einen Vorstoß gegen gesetzliche oder sonstige rechtserhebliche Formvorschriften ein treuwidriges oder gar arglistiges Verhalten erblickt werden" Dazu sind vielmehr weitere Voraussetzungen erforderlich, die der Kläger im vorliegen den Fall nicht dargetan hat".
  • BAG, 27.01.1971 - 4 AZR 139/70

    Handwerksmeister - Angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit - Handwerker -

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Die Größe der Arbeitsstätte kann sich vielmehr auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung, oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben, Voraussetzung ist nur, daß sich die betreffende Arbeitsstätte durch einen der bezeichneten Umstände dem 6 Umfange nach vpn sonstigen Arbeitsstätten abhebt (BAG AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT sowie BAG 8, 2?5 /"2?8-279J « AP Nr" 54 zu. § 3 TOoA, auch Nr" 70 und 114 zu §' 3 T0"A; Clemens-Scheuring-Steingen-Görner-Opalke, BAT, Hauptbdo II BL, Anm, 132)" Im übrigen kann das weitere tarifliche Merkmal der Beaufsichtigung einer solchen Arbeitsstätte nur dann erfüllt sein, wenn der Angestellte mit "der stetigen Beaufsichtigung des in einem geschlossenen Arbeitsbereich sich vollziehenden Arbeitsprozesses, insbesondere der dort beschäftigten Handwerker".
  • BAG, 22.03.1967 - 4 AZR 107/66

    Tätigkeit eines Angestellten - Vorübergehende Ausübung - Wille bei Übertragung -

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Entgegen den Ausführungen in der Revision hat es den Begriff der "Arbeitsstätte" nicht verkannt" Es hat auch nicht, wie die Revision meint, den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß bei nur fünf unterstellten Handwerkern schlechthin keine "große Arbeitsstätte" vorliegen könne" Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr in Anknüpfung an die vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers abgestellt" Weiterhin führt, das Landesarbeitsgericht aus, der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihm zeitweilig bis zu 22 Handwerker unterstellt gewesen seien; sofern darin nämlich eine höherwertige Tätigkeit zu erblicken sei, fehle es bei ihrer Übertragung an der Beteiligung des Personalrates und damit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung für eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme des Arbeitgebers" Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden" Insoweit folgt das Landesarbeitsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senates (BAG 17, 248 257~258 / = AP Nr" 5 zu § 1TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 18, 142 /"150-151 7= AP Kr" 6 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 19, 295 /" 300S = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV sowie AP Nr" 10 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; ebenso Dietz, BPersVertrGf § 71, Anm.14-18; Pitting-Heyer- Lorcnzen, BPersVertrG, 5" Aufl", § 71, Anm" 8)" 7 101 Auch, die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durcho Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte handele treuwidrig oder arglistig, wenn sie sich zu seinen Lasten auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrates stütze" Einmal hatte nämlich auch der Kläger die Möglichkeit, auf die gesetzes gemäße Zuziehung des Personalrates hinzuwirken" Zum anderen kann weder eine Treuwidrigkeit noch arglistiges Verhalten allein darin erblickt werden, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der bei einer beteiligungspflichtigen Maßnahme im Sinne des PersonalVertretungsgesetzes aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit den Personalrat nicht beteiligt hat, sich dem Arbeitnehmer gegenüber darauf beruft, daß infolge der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates die Maßnahme unwirksam ist" Auch im sonstigen Privatrecht unter Einschluß der arbeitsvertraglichen Beziehungen kann keineswegs schlechthin in der Berufung auf einen Vorstoß gegen gesetzliche oder sonstige rechtserhebliche Formvorschriften ein treuwidriges oder gar arglistiges Verhalten erblickt werden" Dazu sind vielmehr weitere Voraussetzungen erforderlich, die der Kläger im vorliegen den Fall nicht dargetan hat".
  • BAG, 16.02.1966 - 4 AZR 50/65

    Angestellten der BAVAV - Tariflich zustehende Vergütungsgruppe -

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Entgegen den Ausführungen in der Revision hat es den Begriff der "Arbeitsstätte" nicht verkannt" Es hat auch nicht, wie die Revision meint, den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, daß bei nur fünf unterstellten Handwerkern schlechthin keine "große Arbeitsstätte" vorliegen könne" Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr in Anknüpfung an die vom Senat entwickelten Rechtsgrundsätze auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz des Klägers abgestellt" Weiterhin führt, das Landesarbeitsgericht aus, der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß ihm zeitweilig bis zu 22 Handwerker unterstellt gewesen seien; sofern darin nämlich eine höherwertige Tätigkeit zu erblicken sei, fehle es bei ihrer Übertragung an der Beteiligung des Personalrates und damit an einer Wirksamkeitsvoraussetzung für eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme des Arbeitgebers" Auch diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden" Insoweit folgt das Landesarbeitsgericht der ständigen Rechtsprechung des Senates (BAG 17, 248 257~258 / = AP Nr" 5 zu § 1TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 18, 142 /"150-151 7= AP Kr" 6 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; BAG 19, 295 /" 300S = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV sowie AP Nr" 10 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV; ebenso Dietz, BPersVertrGf § 71, Anm.14-18; Pitting-Heyer- Lorcnzen, BPersVertrG, 5" Aufl", § 71, Anm" 8)" 7 101 Auch, die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durcho Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, die Beklagte handele treuwidrig oder arglistig, wenn sie sich zu seinen Lasten auf die unterbliebene Beteiligung des Personalrates stütze" Einmal hatte nämlich auch der Kläger die Möglichkeit, auf die gesetzes gemäße Zuziehung des Personalrates hinzuwirken" Zum anderen kann weder eine Treuwidrigkeit noch arglistiges Verhalten allein darin erblickt werden, daß ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der bei einer beteiligungspflichtigen Maßnahme im Sinne des PersonalVertretungsgesetzes aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit den Personalrat nicht beteiligt hat, sich dem Arbeitnehmer gegenüber darauf beruft, daß infolge der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates die Maßnahme unwirksam ist" Auch im sonstigen Privatrecht unter Einschluß der arbeitsvertraglichen Beziehungen kann keineswegs schlechthin in der Berufung auf einen Vorstoß gegen gesetzliche oder sonstige rechtserhebliche Formvorschriften ein treuwidriges oder gar arglistiges Verhalten erblickt werden" Dazu sind vielmehr weitere Voraussetzungen erforderlich, die der Kläger im vorliegen den Fall nicht dargetan hat".
  • BAG, 17.04.1957 - 4 AZR 315/54

    Neue Tatsachen - Beweismittel - Erfüllung eines Aufklärungsbeschlusses -

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Ob dem Kläger für die Zeit, in der ihm 22 Handwerker unterstellt waren und während der er deswegen möglicher weise höherwertige Arbeit geleistet hat, aus anderen Rechts gründen, etwa aufgrund seiner faktischen Arbeitsleistung (vgl" dazu BAG 5, 86 /"93 7 = AP Nr" 1 zu § 2 TO"A ; AP Nr" 2 zu § 2 TOoA; AP Nr" 5 zu § 7 AZO) oder nach den zum Verschulden beim VertragsSchluß entwickelten Rechtsgrundsätzen (culpa in contrahendo) noch Ansprüche auf Zahlung zusätzlicher Beträge süstehen, kann dahingestellt bleiben" Die Auslegung der prozessualen Anträge des Klägers ergibt nämlich, daß er im jetzt anhängigen Rechtsstreit derartige Ansprüche jedenfalls nicht verfolgen will" Das klägerische Begehren in diesem Rechtsstreit geht vielmehr dahin, gerichtlich feststellen zu lassen, nach welcher tariflichen Mindestvergütungsgruppe der Kläger generell zu vergüten ist" 8 Unabhängig davon bestehen aber auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Zweifel daran, ob er im erörterten tariflichen Sinne zeitweilig 22 Arbeitnehmer "beaufsichtigt" hat, worauf andeutungsweise auch das Landesarbeitsgericht hinweisto.
  • RG, 13.04.1938 - II 194/37

    1. Ist die Pfändung von Ansprüchen des Schuldners gegen einen Dritten "aus

    Auszug aus BAG, 08.09.1971 - 4 AZR 405/70
    Tarifvertrag vom 8" Juli 1970 zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Meister) zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, als der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bereits zum 31= Dezember 1969 gekündigt war" Mög licherweise kommt unter diesen Umständen den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien besondere rechtliche Bedeutung zu" Jedenfalls bedarf es für den neuen Antrag des Klägers ergänzenden Parteivortrages, insbesondere 101 einer neuen Stellungnahme der Beklagten, möglicherweise auch weiterer Tatsachenwürdigung und weiterer Sachaufklärung nach § 139 ZFO, Alles das ist aber nur in den Tatsacheninstanzen und nicht heim Revisionsgericht möglich« Damit ist die vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgenommene Klagänderung und damit zugleich die Revision seihst insoweit unzulässig« Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen ausnahmsweise auch in der Revisionsinstenz eine Erweiterung oder sonstige Änderung des Klagehegehrens für zulässig gehalten werden kann (vgl« BAG 6, 321 /"'339 0 .7= AP Hr, 2 zu § 1 TVG Priedenspflicht; BGHZ 26, 31 7~37-38 7; RGZ 157, 321 /"328-332 7)°.
  • BAG, 23.01.1985 - 4 AZR 14/84

    Eingruppierung: Geprüfter Küchenmeister bei der Bundeswehr

    Die Größe der Arbeitsstätte kann sich vielmehr auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben (BAG Urteil vom 10. Oktober 1984 - 4 AZR 411/82 -, zur Veröffentlichung vorgesehen unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 -, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT).

    Das ist beispielsweise zu bejahen, wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder wenn beim Ausfall der Anlagen oder der Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können (BAG Urteil vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 -, AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT).

  • BAG, 05.02.2009 - 6 AZR 114/08

    Vergütung stundenweiser Rufbereitschaft im TVöD-V

    Zwar ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr möglich (st. Rspr. seit BAG 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 46).
  • BAG, 20.01.2010 - 5 AZR 99/09

    Arbeitnehmerstatus des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters -

    Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht (st. Rspr., BAG 8. September 1971 - 4 AZR 405/70  - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 46; 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - BAGE 115, 165 ).
  • BAG, 08.10.1997 - 4 AZR 151/96

    Eingruppierung: Kinderpflegerin in der Tätigkeit als Erzieherin

    Auch wenn es sich insoweit lediglich um die Einschränkung des Klagebegehrens handelt, ist diese in der Revisionsinstanz nicht mehr möglich, auch wenn, wie hier - da Aufbaufallgruppen -, der Klagegrund nicht geändert wird (vgl. Urteile des Senats vom 14. September 1983 - 4 AZR 70/81 - n.v.; vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 820/09

    Arbeitnehmerähnliche Person - soziale Schutzbedürftigkeit

    Soweit von der Rechtsprechung angenommen wird, der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bilde auch bezüglich der Anträge der Parteien eine bindende Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 11, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 119 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16 unter Hinweis auf die st. Rspr.; 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 115, 165; 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 46) , steht dies hier der Antragsänderung nicht entgegen.
  • BAG, 10.10.1984 - 4 AZR 411/82

    Eingruppierung: Küchenlehrmeister bei der Bundeswehr

    Die Größe der Arbeitsstätte kann sich danach vielmehr auch aus der Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer, der Größe der technisch-maschinellen Ausstattung oder auch aus besonderen betriebsorganisatorischen Gründen ergeben (vgl. das Urteil des Senats vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT ).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2017 - 6 Sa 98/17

    Eingruppierung eines Waffenmechanikermeisters bei der Bundespolizei

    aa) Eine besonders wichtige Arbeitsstätte im tariflichen Sinne liegt dann vor, wenn sie gegenüber den sonstigen Arbeitsstätten eines geprüften Meister oder einem Meister oder Meisters mit aufgabenspezifischer Sonderausbildung für den Arbeitgeber von außerordentlicher, überdurchschnittlicher Bedeutung ist (vgl. zu VergGr. VI b Fallgruppe 27 BAT Anl. 1a: BAG 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - Rn. 22, zitiert nach juris) .

    Eine - wie vorliegend - in verschiedenen Verwaltungsbereichen anwendbare tarifliche Norm, darf, sofern nicht der Tarifvertrag selbst etwas anderes bestimmt, nicht in den einzelnen Sparten der Verwaltung jeweils anders ausgelegt werden (vgl. BAG 08. September 1971 - 4 AZR 405/70 - Rn. 24, zitiert nach juris).

  • BAG, 18.03.1987 - 4 AZR 274/86

    Eingruppierung: Begriff der beschützenden Werkstatt i.S. von § 54 SchwbG

    Dies ist beispielsweise zu bejahen, wenn die Aufgabenstellung an der Arbeitsstätte außergewöhnlich oder besonders bedeutsam ist, wenn besonders wertvolle oder komplizierte Anlagen oder Maschinen zu bedienen sind oder wenn beim Ausfall der Anlagen oder der Versäumung einer baldigen Wiederingangsetzung für den Arbeitgeber, Dritte oder die Allgemeinheit wesentliche Nachteile oder Gefährdungen eintreten können (BAGE 48, 17 = AP Nr. 99 zu §§ 22, 23 BAT 1975 unter Bezugnahme auf BAG Urteil vom 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP Nr. 46 zu §§ 22, 23 BAT).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 32 öD/18

    Eingruppierung, EG 9a, Waffenmechanikermeister, Bundespolizei

    (1) Eine besonders wichtige Arbeitsstätte im tariflichen Sinne liegt dann vor, wenn sie gegenüber den sonstigen Arbeitsstätten eines geprüften Meisters oder eines Meisters mit aufgabenspezifischer Sonderausbildung für den Arbeitgeber von außerordentlicher, überdurchschnittlicher Bedeutung ist (vgl. zu VergGr. VI b Fallgruppe 27 BAT Anl. 1a: BAG 08.09.1971 - 4 AZR 405/70 - Rn. 22; BAG 27.11.1985 - 4 AZR 267/84 - Rn. 67).

    nicht der Tarifvertrag selbst etwas anderes bestimmt, nicht in den einzelnen Sparten der Verwaltung jeweils anders ausgelegt werden (vgl. BAG 08.09.1971 - 4 AZR 405/70 - Rn. 24).

  • BAG, 13.05.1998 - 10 AZR 421/97

    Eingruppierung einer Freundschaftspionierleiterin - Besitzstandsregelung

    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag schon deswegen nicht eine solche Bedeutung beimessen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tarifrechtlich zusteht (BAG Urteile vom 23. August 1995 - 4 AZR 352/94 - ZTR 1996, 169, m.w.N.; vom 8. August 1996 - 6 AZR 1013/94 - AP Nr. 46 zu § 22, 23 BAT Lehrer; vom 28. Mai 1997 - 10 AZR 383/95 - n.v.; vom 9. Juli 1997 - 4 AZR 635/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt; und vom 18. Februar 1998 - 4 AZR 581/96 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 19.12.1996 - 6 AZR 595/95

    Eingruppierung einer Sonderschullehrerin in BAT-O IVa

  • BAG, 28.01.1998 - 4 AZR 426/96

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters der Deutschen Welle

  • BAG, 22.01.1986 - 4 AZR 409/84

    Eingruppierung eines Maschinenmeisters - Maschinenanlage - Grad der

  • BAG, 06.05.1987 - 4 AZR 641/86

    Entschädigung nach unterlassener Auskunftserteilung - Ermittlung der Höhe der

  • BAG, 07.11.1990 - 4 AZR 90/90

    Eingruppierung des Chefs vom Dienst

  • BAG, 03.09.1986 - 4 AZR 355/85

    Tarifgerechte Eingruppierung einer leitenden Unterrichtsschwester - Anspruch auf

  • BAG, 27.11.1985 - 4 AZR 267/84
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 26 Sch 1/22

    Einwand der Erfüllung im Vollstreckbarerklärungsverfahren

  • LAG Nürnberg, 23.07.2013 - 7 Sa 398/12

    Höhergruppierung - Zuweisung von Tätigkeiten

  • BAG, 18.09.1986 - 6 AZR 446/83

    Anzahl der Pflichtstunden für Erzieher in Schulen für praktisch Bildbare

  • BAG, 23.01.1985 - 4 AZR 376/83

    Eingruppierung: Küchenmeister als Küchenleiter von Landespolizeischule

  • BAG, 13.11.1996 - 4 AZR 747/94

    Anwendung des zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft und

  • BAG, 03.08.1983 - 5 AZR 306/81

    Krankenhaus - Mitarbeiterfonds - Fondsabgabe - Schadensersatz

  • BAG, 24.01.1990 - 5 AZR 34/89

    Anspruch auf Beteiligung an einem ärztlichen Mitarbeiterfonds - Treuhänderische

  • LAG Köln, 29.11.2001 - 5 TaBV 57/01

    Korrigierende Rückgruppierung

  • BAG, 20.04.1989 - 6 AZR 448/87

    Zulässigkeit von Klageänderungen in der Revisionsinstanz - " Interesse an einer

  • OLG Frankfurt, 06.08.2019 - 8 U 9/18

    Intramuskuläre Injektion des Medikaments Xylonest in die Schulter

  • LAG Baden-Württemberg, 24.10.2016 - 1 Sa 9/16

    Eingruppierung - Meister

  • BAG, 18.09.1986 - 6 AZR 445/83

    Anzahl der Pflichtstunden für Erzieher in Schulen für praktisch Bildbare

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 385/84

    Änderung des Streitgegenstandes in der Revisionsinstanz - Änderungskündigung -

  • LAG Köln, 29.11.2001 - 5 Sa 414/01

    Eingruppierung in die richtige Vergütungsgruppe des

  • BAG, 25.02.1987 - 4 AZR 239/86
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht