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   BAG, 07.02.1979 - 4 AZR 562/77   

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BAG, 07.02.1979 - 4 AZR 562/77 (https://dejure.org/1979,1106)
BAG, Entscheidung vom 07.02.1979 - 4 AZR 562/77 (https://dejure.org/1979,1106)
BAG, Entscheidung vom 07. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 (https://dejure.org/1979,1106)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunk - Fernsehen - Tarifvertrag einschließlich Vergütungsordnung - Begriffe für Eingruppierung - Typische spezifische Bedeutung - Gehobener Ingenieur - Tonmeister - Erster Tonmeister - Bezeichnung von Dienstposten - Betriebliche Ordnung - Tätigkeiten im ...

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 731/76

    Saarländischer Rundfunk - Geltungsbereich des Manteltarifvertrages - Tarifliche

    Auszug aus BAG, 07.02.1979 - 4 AZR 562/77
    Das Feststellungsbegehren des Klägers stellt sich insoweit als eine der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungs feststellungsklagen dar, die auch für die Arbeitnehmer der Rundfunkanstalten in Betracht kommt und zur Klärung des gesamten Streitkomplexes zwischen den Parteien geeignet ist (BAG Urteil vom 25. Januar 1978 - 4 AZR 59/76 - [demnächst] AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier; BAG, Urteil vom 5- Mai 1978 - 4 AZR 73/76 - [demnächst] AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Damit richtet sich - wie auch in anderen Tarifverträgen vielfach üblich - die Eingruppierung bzw. die Vergütung jeweils nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. dazu die ähnliche Regelung des § 18 Abs. 1 MTV - SR; Urteil des Senats vom 3- Mai 1978 - 4 AZR 731/76 - [demnächst] AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Abgesehen davon, daß die rechtlich zwar mögliche Übertragung zur einseitigen Ausfüllung der in den Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsbezeichnungen auf den Arbeitgeber gleichzeitig auch eine gerichtliche Überprüflingsmöglichkeit, nämlich nach den Grundsätzen der §§ 315 ff. BGB zur Folge hat, müßte wegen der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen ein solcher "Übertragungswille" der Tarifvertragsparteien aus drücklich festgelegt oder doch zumindest zweifelsfrei erkennbar und feststellbar sein (vgl. einerseits BAG Urteil vom 25. Januar 1978- 4 AZR 509/76 - [demnächst] AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, andererseits BAG Urteil vom 3» Mai 1978 - 4 AZR 731/76 - [demnächst AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

  • BAG, 26.04.1966 - 1 AZR 242/65

    Methoden der Tarifvertragsauslegung - Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BAG, 07.02.1979 - 4 AZR 562/77
    Gegebenenfalls sind der tarifliche GesamtZusammenhang, die Tarifgeschichte und die Tarifübung sowie die Anschauung der beteiligten Berufskreise zur Zeit der Entstehung des Tarifvertrages bei der Auslegung des Tarifvertrages ergänzend mit heranzuziehen und zu berücksichtigen, wenn der Wortlaut selbst keinen hinreichenden Aufschluß gibt (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Wiedemann-Stumpf, 5 Aufl., § 1 TVG Anm. $97 ff.) Vorliegend kann bei der Auslegung allerdings zusätzlich berücksichtigt werden, daß es sich bei dem Manteltarifvertrag und der Vergütungsordnung des WDR um ein speziell auf den Medienbereich Rundfunk und Fernsehen ausgerichtetes Tarifwerk für eine einzelne, bestimmte Rundfunkanstalt handelt und die dort verwendeten Begriffe deshalb eine für Rundfunk oder Fernsehen in dieser Anstalt typische, spezifische Bedeutung haben können.

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung findet nämlich bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts für verschiedene Tätigkeiten grundsätzlich keine Anwendung, da der Arbeitgeber im Hinblick auf die unterschiedliche Qualifikation des einzelnen Arbeitnehmers die Vergütung, wenn auch unter Beachtung und Anwendung etwaiger einschlägiger gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften, individuell vereinbaren kann (BAG 12, 294 = AP Nr. $1 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 13, 103 = AP Nr. 32 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 34 und 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung).

  • BAG, 25.01.1978 - 4 AZR 509/76

    Gehaltstarifvertrag Spielbanken Bayern - Vergütungssysteme - Gehaltstabellen -

    Auszug aus BAG, 07.02.1979 - 4 AZR 562/77
    Das Feststellungsbegehren des Klägers stellt sich insoweit als eine der im öffentlichen Dienst allgemein üblichen Eingruppierungs feststellungsklagen dar, die auch für die Arbeitnehmer der Rundfunkanstalten in Betracht kommt und zur Klärung des gesamten Streitkomplexes zwischen den Parteien geeignet ist (BAG Urteil vom 25. Januar 1978 - 4 AZR 59/76 - [demnächst] AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier; BAG, Urteil vom 5- Mai 1978 - 4 AZR 73/76 - [demnächst] AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).

    Abgesehen davon, daß die rechtlich zwar mögliche Übertragung zur einseitigen Ausfüllung der in den Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsbezeichnungen auf den Arbeitgeber gleichzeitig auch eine gerichtliche Überprüflingsmöglichkeit, nämlich nach den Grundsätzen der §§ 315 ff. BGB zur Folge hat, müßte wegen der damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen ein solcher "Übertragungswille" der Tarifvertragsparteien aus drücklich festgelegt oder doch zumindest zweifelsfrei erkennbar und feststellbar sein (vgl. einerseits BAG Urteil vom 25. Januar 1978- 4 AZR 509/76 - [demnächst] AP Nr. 10 zu § 611 BGB Croupier, andererseits BAG Urteil vom 3» Mai 1978 - 4 AZR 731/76 - [demnächst AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

  • BAG, 26.05.1965 - 4 AZR 52/64

    Kartographie - Zweig des graphischen Gewerbes - Technische Angestellte -

    Auszug aus BAG, 07.02.1979 - 4 AZR 562/77
    Gegebenenfalls sind der tarifliche GesamtZusammenhang, die Tarifgeschichte und die Tarifübung sowie die Anschauung der beteiligten Berufskreise zur Zeit der Entstehung des Tarifvertrages bei der Auslegung des Tarifvertrages ergänzend mit heranzuziehen und zu berücksichtigen, wenn der Wortlaut selbst keinen hinreichenden Aufschluß gibt (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Wiedemann-Stumpf, 5 Aufl., § 1 TVG Anm. $97 ff.) Vorliegend kann bei der Auslegung allerdings zusätzlich berücksichtigt werden, daß es sich bei dem Manteltarifvertrag und der Vergütungsordnung des WDR um ein speziell auf den Medienbereich Rundfunk und Fernsehen ausgerichtetes Tarifwerk für eine einzelne, bestimmte Rundfunkanstalt handelt und die dort verwendeten Begriffe deshalb eine für Rundfunk oder Fernsehen in dieser Anstalt typische, spezifische Bedeutung haben können.
  • BAG, 09.10.1963 - 4 AZR 374/62

    Angestellten der BAVAV - Sachbearbeiter - Bearbeiter - Art der Auslegung

    Auszug aus BAG, 07.02.1979 - 4 AZR 562/77
    Es ist daher denkbar und rechtlich auch möglich (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV), daß die Tarifvertragsparteien mit den von ihnen in der Vergütungsordnung des WDR verwendeten Begriffen (z.B. "gehobener Ingenieur", "Tonmeister", "erster Tonmeister/Technik" usw.) Dienstposten bezeichnet haben, die entsprechend der betrieblichen Ordnung bei dem Beklagten bestimmte und den Tarifschließenden wie den Tarifunterworfenen bekannte Tätigkeiten und Aufgaben zum Inhalt haben.Dafür, daß die Tarifvertragsparteien von einer bestimmten betrieblichen Ordnung oder verwaltungsmäßigen Übung des Beklagten bei ihrer tariflichen Regelung ausgegangen sind, spricht zudem der Umstand, daß sich die verwendeten Bezeichnungen ("Dienst posten") in den einzelnen Vergütungsgruppen nie unterschiedslos wiederholen.
  • BAG, 04.05.1962 - 1 AZR 250/61

    Grundsatz der Vertragsfreiheit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Gebiet der

    Auszug aus BAG, 07.02.1979 - 4 AZR 562/77
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung findet nämlich bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts für verschiedene Tätigkeiten grundsätzlich keine Anwendung, da der Arbeitgeber im Hinblick auf die unterschiedliche Qualifikation des einzelnen Arbeitnehmers die Vergütung, wenn auch unter Beachtung und Anwendung etwaiger einschlägiger gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften, individuell vereinbaren kann (BAG 12, 294 = AP Nr. $1 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 13, 103 = AP Nr. 32 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 34 und 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 28.02.1962 - 4 AZR 352/60

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Einzelarbeitsvertragsrecht - Vereinbarung einer

    Auszug aus BAG, 07.02.1979 - 4 AZR 562/77
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung findet nämlich bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts für verschiedene Tätigkeiten grundsätzlich keine Anwendung, da der Arbeitgeber im Hinblick auf die unterschiedliche Qualifikation des einzelnen Arbeitnehmers die Vergütung, wenn auch unter Beachtung und Anwendung etwaiger einschlägiger gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften, individuell vereinbaren kann (BAG 12, 294 = AP Nr. $1 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 13, 103 = AP Nr. 32 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG AP Nr. 34 und 36 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 19.03.1980 - 4 AZR 319/78
    II VergO-WDR stellt sich als eine der im öffentlichen Dienst üblichen Eingruppierungs- Peststellungsklagen dar, die auch für die Arbeitnehmer der Rundfuhkanstalten in Betracht kommen und zur Klärung des gesamten Streitkomplexes geeignet sind (vgl. Urteil des Senats vom 7- Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Die Eingruppierung bzw. die Vergütung richtet sich damit nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteil des Senats vom 7- Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; auch BAG AP Nr. 6 und 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Auch die VergO-WDR enthält grundsätzlich justitiables, nach den allgemeinen Grundsätzen auslegungsfähiges und zur Anwendung auf den Einzelfall geeignetes Tarifrecht (Urteil des Senats vom 7» Februar 1979 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Das Landesarbeitsgericht geht im wesentlichen von den anerkannten Grundsätzen der Tarifauslegung aus (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil des Senats vom 7.Februar 1979 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Wiedemann-Stumpf, 5« Aufl., § 1 TVG Anm. 397 ff.).

    Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 7- Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst/AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk unter Hinweis auf BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV ausgeführt hat, könnten deshalb die Tarifvertragsparteien mit den von ihnen in der VergO-WDR verwendeten Begriffen (Redakteur, Redakteur mit besonderen Aufgaben, Chef vom Dienst usw.) Dienstposten bezeichnet haben, die entsprechend der betrieblichen Ordnung bei dem Beklagten bestimmte und den Tarifschließenden wie den Tarifunterworfenen bekannte Tätigkeiten und Aufgaben zum Inhalt haben.

    In seiner Entscheidung vom 7» Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk hat der Senat bereits auch auf die Möglichkeit hinge wiesen, daß die Tarifvertragsparteien zwar von der bei Tarifabschluß bestehenden tariflichen Ordnung und den damaligen Tätigkeitsbeschreibungen ausgegangen sein könnten, diese aber für die Zukunft keineswegs festschreiben wollten.

  • BAG, 19.03.1980 - 4 AZR 318/78
    Die Eingruppierung bzw. die Vergütung richtet sich damit nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteil des Senats vom 7» Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; auch BAG AP Nr. 6 und 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Auch die VergO-WDR enthält grundsätzlich justitiables, nach den allgemeinen Grundsätzen auslegungsfähiges und zur Anwendung auf den Einzelfall geeignetes Tarifrecht (Urteil des Senats vom 7. Februar 1979 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Das Landesarbeitsgericht geht im wesentlichen von den anerkannten Grundsätzen der Tarifauslegung aus (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil des Senats vom 7.Februar "1979 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Wiedemann-Stumpf, 5» Aufl., § 1 TVG Anm. 597 ff.).

    Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk unter Hinweis auf BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV ausgeführt hat, könnten des halb die Tarifvertragsparteien mit den von ihnen in der VergGO-WDR verwendeten Begriffen (Redakteur, Redakteur mit besonderen Aufgaben, Reporter, Erster Reporter, Chef vom Dienst usw.) Dienstposten bezeichnet haben, die entsprechend der betrieblichen Ordnung bei dem Beklagten bestimmte und den Tarifschließenden wie den Tarifunter worfenen bekannte Tätigkeiten und Aufgaben zum Inhalt haben.

    In seiner Entscheidung vom 7« Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Hr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk "'hat der Senat bereits auch auf die Möglichkeit hinge wiesen, daß die Tarifvertragsparteien zwar von der bei Tarifabschluß bestehenden tariflichen Ordnung und den damaligen Tätigkeitsbeschreibungen ausgegangen sein könnten, diese aber für die Zukunft keineswegs festschreiben wollten.

  • BAG, 21.05.1980 - 4 AZR 377/78
    § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken bestehen (BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk), wegen fehlender Justitiabilität der einschlägigen tariflichen Bestimmungen abgewiesen.

    Die Eingruppierung bzw. die Vergütung richtet sich damit nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; auch BAG AP Nrn. 6 u. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge : Rundfunk).

    Auch die VergO-WDR enthält grundsätzlich justitiables, nach den allgemeinen Grundsätzen auslegungsfähiges und zur Anwendung auf den Einzelfall geeignetes Tarifrecht (BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Das Landesarbeitsgericht geht zwar von den anerkannten Grundsätzen der Tarifauslegung aus (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Wiedemann-stumpf, 5»YG? 5 . Auf 1., § 1 Anm. 397 ff.)> beachtet aber nicht genügend, daß die ohne nähere erläuternde Angaben in der VergO-WDR verwendeten Tätigkeits- und Berufsbezeichnungen sich in den einzelnen Vergütungsgruppen nicht wiederholen.

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 7» Februar 1979 (AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk) allerdings auch bereits auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die Tarifvertragsparteien zwar von der bei Tarifabschluß bestehenden tariflichen Ordnung und den damaligen Tätigkeitsbeschreibungen ausgegangen sein könnten, diese aber für die Zukunft keineswegs festschreiben wollten.

  • BAG, 30.01.1980 - 4 AZR 1067/77
    Die Eingruppierung bzw. die Vergütung richtet sich damit nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteil des Senats vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; auch BAG AP Rr. 6 und 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Auch die VergO-WDR enthält daher grundsätzlich justitiables, nach den allgemeinen Grundsätzen aus legungsfähiges und zur Anwendung auf den Einzelfall geeignetes Tarifrecht (Urteil des Senats vom 7. Februar 1979 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; vgl. auch die nicht veröffentlichten Senatsurteile vom 27. Juni 1979 AZR 867/77 - und vom 11. Juli 1979 AZR 74-5/77 die sich mit ähnlichen tarifvertraglichen Regelungen aus dem Medienbereich befassen)'.

    Das Landesarbeitsgericht geht im wesentlichen von den anerkannten Grundsätzen der Tarifauslegung aus (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil des Senats vom 7- Februar 1979 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5- Auf 1., § 1 Anm. 397 ff.).

    Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 7» Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - ([demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk) unter Hinweis auf BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV ausgeführt hat, könnten deshalb die Tarifvertragsparteien mit den von ihnen in der VergO-WDR verwendeten Begriffen Dienstposten bezeichnet haben, die entsprechend der betrieblichen Ordnung bei dem Beklagten bestimmte , .

    In der Entscheidung vom 7- Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - ([demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk) hat der Senat bereits auch auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die Tarifvertragsparteien zwar von der bei TarifabSchluß bestehenden betrieblichen Ordnung und den damaligen Tätigkeitsbeschreibungen ausgegangen sein könnten, diese aber für die Zukunft keineswegs festschreiben wollten.

  • BAG, 30.01.1980 - 4 AZR 1054/77
    Die Eingruppierung bzw. die Vergütung richtet sich damit nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers (vgl. Urteil des Senats vom 7- Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; auch BAG AP Nr. 6 und 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Die VergO-WDR enthält grundsätz lich justitiables, nach den allgemeinen Grundsätzen auslegungs fähiges und zur Anwendung auf den Einzelfall geeignetes Tarifrecht (Urteil des Senats vom 7» Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; vgl. auch die unveröffentlichten Senatsurteile vom 27. Juni 1979 - 4 AZR 867/77 - und vom 11. Juli 1 9 7 9 - 4 AZR 745/77 denen ähnliche tarifvertragliche Regelungen aus dem Medienbereich zugrunde lagen).

    Das Landesarbeitsgericht geht im wesentlichen von den anerkannten Grundsätzen der Tarifauslegung aus (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; Urteil des Senats vom 7« Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Anm. 397 ff.).

    Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - ([demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk) unter Hinweis auf BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV ausgeführt hat, könnten deshalb die Tarifvertragsparteien mit den von ihnen in der VergO-WDR verwendeten Begriffen ("Redakteur", "Redakteur mit besonderen Aufgaben" usw.) Dienstposten bezeichnet haben, die entsprechend der betrieblichen Ordnung bei dem Beklagten bestimmte und den Tarifschließenden wie den Tarifunterworfenen bekannte Tätigkeiten und Aufgaben zum Inhalt haben.

    In seiner Entscheidung vom 7» Februar 1979 - 4 AZR 562/77 -([demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk) hat der Senat bereits auch auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die Tarifvertragsparteien zwar von der bei Tarifabschluß bestehenden betrieblichen Ordnung und den damaligen Tätigkeitsbeschreibungen ausgegangen sein könnten, diese aber für die Zukunft keineswegs festschreiben wollten.

  • BAG, 28.01.1998 - 4 AZR 426/96

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters der Deutschen Welle

    Bestätigung von BAG Urteile vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - und vom 28. Februar 1979 - 4 AZR 461/77 - AP Nr. 8 und 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk und vom 31. August 1983 - 4 AZR 35/81 - n.v.

    In der Entscheidung des Senats vom 31. August 1983 (- 4 AZR 35/81 - n.v.) hat der Senat zum GTV/DW ausgeführt, die Justitiabilität eines Tarifvertrages sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Tarifvertragsparteien in ihm eine Dienstbezeichnung festlegten, die Kriterien hierfür aber der künftigen Entwicklung überließen, insbesondere einer künftigen betrieblichen Ordnung (vgl. auch BAG Urteil vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - AP Nr. 8 zu § 1 Tarifverträge: Rundfunk).

    Das ergibt sich nicht nur aus den einzelnen Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen; es folgt auch daraus, daß es sich um eine allein für die Beklagte als Rundfunkanstalt geltende tarifliche Regelung handelt (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

  • BAG, 30.01.1980 - 4 AZR 1081/77
    Die Eingruppierung bzw. die Vergütung richtet sich damit nach der überwiegenden Tätigkeit des Ar beitnehmers (vgl. Urteil des Senats vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundflink; auch BAG AP Nr. 6 und 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Das Landesarbeitsgericht geht im wesentlichen von den anerkannten Grundsätzen der Tarifauslegung aus (BAG 18, 278 = AP Nr. 117 zu § 1 TYG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papier industrie; Urteil des Senats vom 7- Februar 1979 AZR 562/77 - [demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5« Aufl., § 1 Anm. 397 ff.).

    Wie der Senat schon in seiner Entscheidung vom 7« Februar 1979 AZR 562/77 - ([demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk) unter Hinweis auf BAG AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: BAVAV ausgeführt hat, könnten deshalb die Tarifvertragsparteien mit den von ihnen in der VergO-WDR verwendeten Begriffen Dienstposten bezeichnet haben, die entsprechend der betrieblichen Ordnung bei dem Beklagten bestimmte und den Tarifschließenden wie den Tarifunterworfenen bekannte Tätigkeiten und Aufgaben zum Inhalt haben.

    In der Entscheidung vom 7- Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - ([demnächst] AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk) hat der Senat bereits auch auf die Möglichkeit hingewiesen, daß die TarifVertragsparteien zwar von der bei Tarifabschluß bestehenden betrieblichen Ordnung und den damaligen Tätigkeitsbeschreibungen ausgegangen sein könntm.

  • BAG, 14.04.1999 - 4 AZR 189/98

    Bewährungsaufstieg nach BAT - Rückgriff auf Tätigkeiten zur Zeit der DDR

    Gehören alle Arbeitsleistungen zum Aufgabenkreis der speziellen Fallgruppe, ist die Bildung weiterer Arbeitsvorgänge nicht mehr erforderlich (vgl. nur BAG Urteil vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).
  • BAG, 20.10.1993 - 4 AZR 26/93

    Bestimmungen in Tarifverträgen für die Bundesbahn über die Eingruppierung -

    Das Bundesarbeitsgericht hat den Tarifvertragsparteien deshalb in ständiger Rechtsprechung (vgl. statt vieler BAGE 28, 14 = AP Nr. 40 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; BAG Urteil vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk, jeweils m.w.N.) einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt und eine Verletzung des Gleichheitssatzes nur dann angenommen, wenn die tarifliche Regelung offensichtlich unsachlich und willkürlich differenziert.

    Dies ist aber nicht möglich (vgl. auch BAG Urteil vom 7. Februar 1979 - 4 AZR 562/77 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

  • BAG, 21.05.1980 - 4 AZR 344/78
    Die Eingruppierung bzw. die Vergütung richtet sich damit nach der überwiegenden Tätigkeit des Arbeitnehmers (BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Diese Auffassung deckt sich mit der des Senats, der schon wiederholt zum Ausdruck gebracht und entschieden hat, daß die VergO-WDR grundsätzlich justitiables, nach den all gemeinen Grundsätzen auslegungsfähiges und zur Anwendung auf den Einzelfall geeignetes Tarifrecht enthält (vgl. insbesondere BA.G AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk).

    Ausgehend von den anerkannten Grundsätzen der Tarifauslegung (BAG 18, 278 = AP Hr. 117 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 119 zu § 1 TVG Auslegung; BAG AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; BAG AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk; Wiedemann-Stumpf, TVG, 5 Aufl., § 1 Anm. 397 ff.) führt das Landesarbeitsgericht zwar aus, daß weder der Wortlaut noch der Tarifaufbau oder die Tarifgeschichte für den Begriff "Kameramann" i.S. der VergGr.

  • BAG, 29.10.1986 - 4 AZR 614/85

    Eingruppierung: Pförtner beim

  • BAG, 09.11.1983 - 4 AZR 427/81
  • BAG, 31.08.1983 - 4 AZR 35/81
  • BAG, 24.02.1982 - 4 AZR 526/79
  • BAG, 18.02.1987 - 4 AZR 196/86

    Eingruppierung einer ersten Programmauswerterin bei der Deutschen Welle - Begriff

  • LAG München, 09.09.1997 - 6 Sa 251/95

    Eingruppierung: Hörfunk-Mitarbeiterin - Bayerischer Rundfunk

  • BAG, 18.02.1981 - 4 AZR 985/78
  • BAG, 21.01.1981 - 4 AZR 871/78

    Redakteur - Wortmaterial - Bildmaterial - Veröffentlichungsreife Bearbeitung -

  • BAG, 21.05.1980 - 4 AZR 407/78
  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 478/83

    Eingruppierung eines Sektionsleiters im Bereich Fluggastdienste

  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 479/83

    Grundlage für einen Vergütungsanspruch eines Sektionsleiter der Lufthansa -

  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 481/83

    Grundlage für einen Vergütungsanspruch eines Sektionsleiter der Lufthansa -

  • BAG, 25.05.1988 - 4 AZR 38/88

    Eingruppierung eines Leiters eines Fernsehübertragungswagen

  • BAG, 27.01.1988 - 4 AZR 494/87

    Eingruppierung eines Tontechnikers ohne Studienabschluss nach Gehaltstarifvertrag

  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 480/83

    Grundlage für einen Vergütungsanspruch eines Sektionsleiter der Lufthansa -

  • BAG, 05.12.1984 - 4 AZR 40/83
  • BAG, 20.07.1983 - 4 AZR 27/81
  • BAG, 28.10.1981 - 4 AZR 218/79
  • BAG, 23.10.1985 - 4 AZR 151/84
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