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   BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77   

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https://dejure.org/1978,1343
BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77 (https://dejure.org/1978,1343)
BAG, Entscheidung vom 02.08.1978 - 4 AZR 58/77 (https://dejure.org/1978,1343)
BAG, Entscheidung vom 02. August 1978 - 4 AZR 58/77 (https://dejure.org/1978,1343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen Nachwuchses - Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge - Promotion - Kündigungsschutz - Bestandsschutz - Sachliche Berechtigung einer Befristung - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 31, 40
  • NJW 1979, 735 (Ls.)
  • BB 1978, 1670
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BAG, 30.05.1996 - 6 AZR 537/95

    Abmahnung - Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung

    Eine derartige Verbotsnorm müßte im Gesetz deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BAGE 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

    Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zwecke spezieller Fort- und Weiterbildung - wie der Promotion - können die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigen (Fortführung von BAG 2, 8.1978 - 4 AZR 58/77 - AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und BAG 7, 3.1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620BGB Befristeter Arbeitsvertrag) gleichgültig, ob nach dem Arbeitsvertrag in prozentualem oder zeitlichem Umfang eine Freistellung von den Dienstaufgaben erfolgt.

    Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. BAG (GS) 10, 65 (70 ff.) = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (zu C der Gründe) und BAG AP Nr. 40, 46, 52 und 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (die Entscheidung AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ist auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)) angenommen, daß im Grundsatz die Vereinbarung befristeter Arbeitsverhältnisse aus dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB zulässig ist.

    Gleichgültig, ob die Promotion der ausschließliche Zweck des Arbeitsverhältnisses ist oder nicht, ist eine derartige spezielle Fort- und Weiterbildung für die Rechtfertigung einer Befristung im Hochschulbereich anzuerkennen (BAG AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag (auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt); BAG Urteile vom 8. Mai 1979 - 6 AZR 527/79 - vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag und vom 28. August 1980 - 2 AZR 166/79 -).

    Vorstellbar ist auch die Wahrnehmung von Aufgaben mit begrenzter Dauer wie das Erreichen eines Zwischen- oder Endergebnisses im Rahmen eines begonnenen Forschungsprojektes, die Fortführung von begonnenen Lehraufgaben oder Lehrveranstaltungen sowie eine wissenschaftliche Dienstleistung, die als zielgerichtete zeitlich begrenzte Zwischen- oder Vorbereitungsphase zur Qualifikation für eine spätere außeruniversitäre Tätigkeit dient (vgl. BAG AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Wiedemann/Palenberg, Anm. zu AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch das Landesarbeitsgericht ausgeht, ist bei der Prüfung, ob die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich gerechtfertigt ist, neben den Gründen für die Befristung auch deren Dauer in Betracht zu ziehen; die gewählte Dauer des Vertrages muß sich am Sachgrund für die Befristung orientieren und mit ihm im Einklang stehen (seit dem Urteil vom 28. November 1963 - 2 AZR 140/63 - AP Nr. 26 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. u.a. BAGE 31, 40, 44; 32, 274, 280; 36, 235, 237 f. = AP Nr. 46, 56 und 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAGE 51, 119, 129 f. = AP Nr. 1 zu § 620 BGB Hochschule; BAG Urteil vom 27. Januar 1988 - 7 AZR 53/87 - AP Nr. 6 zu § 620 BGB Hochschule, zu II 2 der Gründe, auch für die Amtliche Sammlung des Gerichts bestimmt).
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