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   BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 594/84   

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https://dejure.org/1986,2699
BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 594/84 (https://dejure.org/1986,2699)
BAG, Entscheidung vom 28.05.1986 - 4 AZR 594/84 (https://dejure.org/1986,2699)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 1986 - 4 AZR 594/84 (https://dejure.org/1986,2699)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch einer Chorsängerin auf Sondervergütung für die Erbringung von Tanzdarbietungen - Gavotte als Gesellschaftstanz im tariflichen Sinne - Besondere Vergütung kraft Bühnenbrauchs

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Opernchorsängerin

    §§ 611 ff. BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1446
  • NZA 1986, 819
  • ZUM 1987, 344
  • afp 1987, 741
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 06.06.1973 - 4 AZR 387/72

    Eingruppierungsprozeß - Hinweispflicht - Gesamttätigkeit - Einheitlich zu

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 594/84
    Die Verfahrensrüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe eine Beweisaufnahme durchführen müssen, ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht näher ausgeführt hat, zu welchem Beweisthema welche Beweise unzulässigerweise nicht erhoben worden sein sollen (vgl. BAG Urteil vom 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT; BAG Urteil vom 6. Februar 1974 - 3 AZR 232/73 -, AP Nr. 38 zu § 133 BGB).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 594/84
    Unter Gesellschaftstanz im tariflichen Sinne sind nach dem für die Tarifauslegung maßgebenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen (vgl. BAG 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) solche Gesellschaftstänze zu verstehen, die zu Werken gehören, die in der Gegenwart an stehenden Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin aufgeführt zu werden pflegen.
  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 279/84

    Eingruppierung: Vorsitzender einer Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 594/84
    Von einer irrtümlich gezahlten übertariflichen Vergütung in Form einer Zulage kann der Arbeitgeber sich aber jederzeit lossagen (BAG Urteil vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 279/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 06.02.1974 - 3 AZR 232/73

    Ruhegehalt - Geschäftsgrundlage - Auslegung - Übereinstimmender Parteiwille -

    Auszug aus BAG, 28.05.1986 - 4 AZR 594/84
    Die Verfahrensrüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe eine Beweisaufnahme durchführen müssen, ist schon deshalb unzulässig, weil die Revision nicht näher ausgeführt hat, zu welchem Beweisthema welche Beweise unzulässigerweise nicht erhoben worden sein sollen (vgl. BAG Urteil vom 6. Juni 1973 - 4 AZR 387/72 -, AP Nr. 70 zu §§ 22, 23 BAT; BAG Urteil vom 6. Februar 1974 - 3 AZR 232/73 -, AP Nr. 38 zu § 133 BGB).
  • BAG, 29.03.2001 - 6 AZR 644/99

    Opernchormitglied - Tanzleistungen

    Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 28. Mai 1986 ( - 4 AZR 594/84 - AP BGB § 611 Bühnenengagementvertrag Nr. 24).

    Die Klägerin hat - auch unter Hinweis auf den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts für Opernchöre in Köln im parallel gelagerten Verfahren BSchG C 10/97 - geltend gemacht, das Bühnenoberschiedsgericht Hamburg habe die Protokollnotiz Nr. 2 zu § 11 NV Chor falsch ausgelegt; zutreffend sei die vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 28. Mai 1986 (- 4 AZR 594/84 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 24) vorgenommene Auslegung.

    Das Bühnenoberschiedsgericht hat den Begriff der gegenüber der Chorleistung "anderen Individualität" der darstellerischen Tätigkeit iSd. Protokollnotiz Nr. 2 Buchst. c zu § 11 NV Chor (im folgenden: PN Nr. 2) unter Bezugnahme auf den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts vom 3. Mai 1952 und eine Anmerkung von Schimana zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 1986 (- 4 AZR 594/84 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 24) unter der Voraussetzung bejaht, daß die vom Regisseur beabsichtigte künstlerische Mitwirkung auf tänzerischen Aktionen beruht, die eine erhebliche körperliche Anstrengung für ein Opernchormitglied mit sich bringen.

    Insoweit sind Tätigkeiten während der Gesangs- oder Sprechchorleistung selbst gemeint (BAG 28. Mai 1986 - 4 AZR 594/84 - aaO; Ramdohr/Crisolli Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Dezember 2000 § 11 NV Chor Anm. 7; Bolwin/Sponer Bühnentarifrecht Stand Januar 2001 § 11 NV Chor Rn. 23).

    Die anschließenden Buchst. b und c betreffen darstellerische Leistungen außerhalb der eigentlichen Chorleistung (BAG 28. Mai 1986 - 4 AZR 594/84 - aaO; Ramdohr/Crisolli aaO; Bolwin/Sponer aaO Rn. 24 u. 25).

    Im Buchst. b geht es um die sonstige Ausgestaltung, wie sie der Urheber oder Bearbeiter vorgeschrieben hat, in Buchst. c ist die vom Intendanten oder Regisseur vorgesehene Ausgestaltung gemeint (BAG 28. Mai 1986 - 4 AZR 594/84 - aaO), nach dessen Absichten es sich im wesentlichen auch richtet, ob die verlangte darstellerische Tätigkeit zur künstlerischen Ausgestaltung des Werkes notwendig ist (vgl. Ramdohr/Crisolli aaO).

    Hinsichtlich dieses Merkmals hat der Vierte Senat (28. Mai 1986 - 4 AZR 594/84 - aaO) angenommen, nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang seien darunter solche darstellerischen Tätigkeiten zu verstehen, die sonst nur Schauspielern oder Ballett-Tänzern vorbehalten seien; die tänzerische Darbietung müsse als berufsmäßige Leistung eines ausgebildeten Balltett-Tänzers erscheinen.

    b) Die Tarifvertragsparteien haben im Anschluß an die Entscheidung des Vierten Senats vom 28. Mai 1986 (- 4 AZR 594/84 - aaO) den NV Chor mehrfach geändert - zuletzt vor der Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts, wie von ihm selbst angeführt, am 15. März 1992 -, ohne allerdings die PN Nr. 2 anders zu fassen.

  • LAG Köln, 10.09.1999 - 12 Sa 646/99

    Anspruch auf besonderer Vergütung für Tanzleistungen in einer Inszenierung von

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