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   BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62   

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BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62 (https://dejure.org/1963,101)
BAG, Entscheidung vom 27.03.1963 - 4 AZR 72/62 (https://dejure.org/1963,101)
BAG, Entscheidung vom 27. März 1963 - 4 AZR 72/62 (https://dejure.org/1963,101)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schriftform - Betriebsvereinbarung - Verweisen auf geltenden Tarifvertrag - Erlöschen eines Rechts - Ablauf einer Ausschlußfrist - Leistungsverweigerung - Einhaltung der Ausschlußfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 140
  • NJW 1963, 1566 (Ls.)
  • MDR 1963, 625
  • BB 1963, 687
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 26.08.1960 - 1 AZR 425/58

    Ausschlußfrist - Fortgeltende Tarifordnung - Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    Rechtsirrtümlich nimmt das angefochtene Urteil aber an, die Berufung der Beklagten aaf die Ausschlußfrist stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar- Die Ausschlußfrist bringt ein entstandenes Recht zum Erlöschen, begrenzt also seine Dauer (BAG 10, 1 75/)- Das Erloschen des Rechts durch Ablauf der Frist 37 - 9.

    Andererseits muß, wie das Berufungsgericht zu treffend ausführt, der Schuldner unter Umständen den Anspruch trotz Verstreichens der Ausschlußfrist als Gestehend hinnehmen, wenn er selbst durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, die Ursache dafür gesetzt hat, daß der Gläubiger den Anspruch nicht innerhalb der Ausschlußfrist geltend gemacht hat" Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, dieser "werde den Anspruch auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllen (BAG 10, 1 /77).

  • BAG, 16.03.1956 - GS 1/55

    Betriebsvereinbarung - Betriebliche Ruhegelder - Veränderung der

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    nach § 57 BetrVG die Rechtsmacht, auf freiwilliger Grundlage Betriebsvereinbarungen abzuschließen, die sich vorbehaltlich des § 59 BetrVG auf das Arbeitsverhältnis in allen seinen Elementen beziehen, Zu den sozialen Angelegenheiten gehören nicht nur die im § 57 BetrVG ausdrücklich aufgeführten Gegenstände, sondern alle, materiellen und formellen Arbeitsbedingungen (Beschluß des Großen Senats vom 1 6 " März 1956 = BAG 3, 1 ßj = AP Nr" 1 zu § 57 BetrVG mit weiteren Nachweisen),.
  • BAG, 27.07.1956 - 1 AZR 430/54

    Tarifvertrag: Auslegung von Verweisungsklauseln

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    2 Satz 2 BetrVG sind Betriebs vereinbarungen schriftlich niederzulegen , Die Schrift form hat konstitutive Bedeutung , Rechtslehre und Rechtsprechung sehen es zur Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB bei privatrechtlichen Willenserklärungen überwiegend für erforderlich an, daß die gesamte Willenserklärung in einer Urkunde enthalten ist und in Bezug genommene Schriftstücke mindestens als Anlage der Urkunde beigefügt werden (vgl" Soergel-Siebert, BGB, 9, Aufl", § 126, Anm, 3; BGHZ 26, 142 /1A§ 7) Die Schriftform soll den Inhalt der Willenserklärung klarstellen und vor ihrer übereilten Abgabe schützen , Der letztere Zweck der Schriftform entfällt für die Parteien einer Betriebsvereinbarung " Hier dient die Schriftform, ebenso wie beim Tarifvertrag, lediglich der Klarstellung des Inhalts einer Kollektivvereinbarung" Dieses Ziel wird aber auch erreicht, wenn die in Bezug genommene Regelung anderweit schriftlich abgefasst ist und so genau bezeichnet wird, daß Irrtümer ausgeschlossen sind (vgl" BAG 8, 143 /X52, 153/ für die Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen Tarifvertrag) <= Die Betriebsvereinbarung hat, gleich einem Gesetz, Normencharaktero Ebenso wie bei Gesetzen ist daher I 6 eine Verweisung auf andere Rechtsnormen - hier einen Manteltarifvertrag - zulässig, ohne daß die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften wiederholt werden müßten : Auch durch eine Gesamt Verweisung wird der Schriftform des § 52 Abs« 2 Satz 2 BetrVG genügt (Fitting-Krsegeloh- Auffarth, BetrVG, 6. Auf1., § 52, Anm" 36; Reumann luesberg, Betriebsverfassungsrecht, So 368; Stahlhacke, Betrieb 60, 579 /5QQ/ ; a.M, ohne Begründung Galperin- Sichert, BetrVG, 3" Auf 1 ", § 52, Anrn 0 36) " Es bedarf hier keiner Entscheidung der Präge, ob die Partner einer Betriebsvereinfcarung auch auf die jeweils geltenden, insbesondere also auch alle zu künftigen Tarifverträge Bezug nehmen können, oder ob hiergegen unter dem Gesichtspunkt der Schriftform und auch dem der unzulässigen Entäußerung eigener Rechtssetzungsbefugnis der Betriebspartner durchgreifende Be denk on bestehen (so BAG 3, 303 /308/ = AP N r 0 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich fir Tarifvertragsparteien; Neumann-Uuesberg, a.acö (; Stahlhacke, a.a.O, , S c 381) , Denn § 1 Nr" 5 der Arbeitsordnung der Beklagten will zumindest auf den für das Unternehmen !geltenden", d.hr, zur Zeit des Erlasses der Arbeitsordnung gelten den Manteltarifvertrag verweisen .
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    2 Satz 2 BetrVG sind Betriebs vereinbarungen schriftlich niederzulegen , Die Schrift form hat konstitutive Bedeutung , Rechtslehre und Rechtsprechung sehen es zur Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB bei privatrechtlichen Willenserklärungen überwiegend für erforderlich an, daß die gesamte Willenserklärung in einer Urkunde enthalten ist und in Bezug genommene Schriftstücke mindestens als Anlage der Urkunde beigefügt werden (vgl" Soergel-Siebert, BGB, 9, Aufl", § 126, Anm, 3; BGHZ 26, 142 /1A§ 7) Die Schriftform soll den Inhalt der Willenserklärung klarstellen und vor ihrer übereilten Abgabe schützen , Der letztere Zweck der Schriftform entfällt für die Parteien einer Betriebsvereinbarung " Hier dient die Schriftform, ebenso wie beim Tarifvertrag, lediglich der Klarstellung des Inhalts einer Kollektivvereinbarung" Dieses Ziel wird aber auch erreicht, wenn die in Bezug genommene Regelung anderweit schriftlich abgefasst ist und so genau bezeichnet wird, daß Irrtümer ausgeschlossen sind (vgl" BAG 8, 143 /X52, 153/ für die Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen Tarifvertrag) <= Die Betriebsvereinbarung hat, gleich einem Gesetz, Normencharaktero Ebenso wie bei Gesetzen ist daher I 6 eine Verweisung auf andere Rechtsnormen - hier einen Manteltarifvertrag - zulässig, ohne daß die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften wiederholt werden müßten : Auch durch eine Gesamt Verweisung wird der Schriftform des § 52 Abs« 2 Satz 2 BetrVG genügt (Fitting-Krsegeloh- Auffarth, BetrVG, 6. Auf1., § 52, Anm" 36; Reumann luesberg, Betriebsverfassungsrecht, So 368; Stahlhacke, Betrieb 60, 579 /5QQ/ ; a.M, ohne Begründung Galperin- Sichert, BetrVG, 3" Auf 1 ", § 52, Anrn 0 36) " Es bedarf hier keiner Entscheidung der Präge, ob die Partner einer Betriebsvereinfcarung auch auf die jeweils geltenden, insbesondere also auch alle zu künftigen Tarifverträge Bezug nehmen können, oder ob hiergegen unter dem Gesichtspunkt der Schriftform und auch dem der unzulässigen Entäußerung eigener Rechtssetzungsbefugnis der Betriebspartner durchgreifende Be denk on bestehen (so BAG 3, 303 /308/ = AP N r 0 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich fir Tarifvertragsparteien; Neumann-Uuesberg, a.acö (; Stahlhacke, a.a.O, , S c 381) , Denn § 1 Nr" 5 der Arbeitsordnung der Beklagten will zumindest auf den für das Unternehmen !geltenden", d.hr, zur Zeit des Erlasses der Arbeitsordnung gelten den Manteltarifvertrag verweisen .
  • BAG, 17.07.1958 - 2 AZR 312/57

    Nichtforderung von Mehrarbeit - Abgeltung - Zahlung des Arbeitnehmers -

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    Anders als bei der Einrede der Verjährung braucht sich also der Schuldner einer Forderung nicht auf die Ausschlußfrist zu berufen (BAG 6, 170 Z~1737" BAG AP Nr. 9 zu § 15 AZO Ziffo III)o Insofern ist es allerdings ungenau zu sagen, die Berufung eines Vertragspartners auf eine Ausschlußfrist verstoße aus bestimmten Gründen gegen freu und Glauben; denn es handelt sich bei der Ausschlußfrist nicht eigentlich um die Ausübung eines Rechtso Jedoch steht auch die Anwendung von Ausschlußfristen unter dem Grundgedanken des § 242 BGB, der einen Rechtsmißbrauch verbietet.
  • BAG, 24.06.1960 - 1 AZR 29/58

    Tarifliche Verfallklausel - Geltendmachung von Ansprüchen - Schriftform -

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    Der Schuldner - hier der Arbeitgeber - soll sich darauf einrichten können, daß er nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, wenn der Gläubiger (Arbeitnehmer) sich nicht innerhalb der Ausschlußfrist und in der etwa vorgeschriebenen Form an ihn gewandt hat (BAG 9, 296 / q /; BAG AP Fr. 28 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
  • BAG, 28.10.1960 - 1 AZR 43/59

    Ausschlußfrist - Urlaubsgeldanspruch

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    fristgerechten Geltendmachung des Anspruchs (BAG 10, 133 Z ~ 3 8 7 ) ,.
  • BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 230/57

    Außertarifliche Zulagen - Abschluß des Tarifvertrages - Unbeachtlichkeit für Höhe

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    Den über betrieblichen Sozialpartnern wird insoweit eine Art Monopolstellung verliehen und die funktionelle Zuständigkeit der betrieblichen Sozialpartner beschränkt; dem Tarifvertrag kommt "Sperrwirkung" gegenüber der Betriebsvereinbarung zu, soweit er nicht ausdrücklich ergänzende Betriebsvereinbarungen zulässt (BAG 5, 226 / 2 2 8 7; BAG AP Nr, 1 zu § 2 ArbGG 1953 Betriebsvereinbarung; Fitting-Kraegeloh-Auffarth, a"a"0, § 59, Anm, 2, 3 ; Wlotzke, Das Günstigkeitsprinzip, S" 128 ff ) Sinn des § 59 BetrVG ist es, die Einheit der überbetrieblichen Ordnung der materiellen Arbeitsbedingungen zu wahren.
  • BAG, 08.10.1959 - 2 AZR 503/56

    Arbeit gegen Entgelt - Wirtschaftlicher Austausch - Tatsächlich geleistete Arbeit

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    2 Satz 2 BetrVG sind Betriebs vereinbarungen schriftlich niederzulegen , Die Schrift form hat konstitutive Bedeutung , Rechtslehre und Rechtsprechung sehen es zur Einhaltung der gesetzlichen Schriftform nach § 126 BGB bei privatrechtlichen Willenserklärungen überwiegend für erforderlich an, daß die gesamte Willenserklärung in einer Urkunde enthalten ist und in Bezug genommene Schriftstücke mindestens als Anlage der Urkunde beigefügt werden (vgl" Soergel-Siebert, BGB, 9, Aufl", § 126, Anm, 3; BGHZ 26, 142 /1A§ 7) Die Schriftform soll den Inhalt der Willenserklärung klarstellen und vor ihrer übereilten Abgabe schützen , Der letztere Zweck der Schriftform entfällt für die Parteien einer Betriebsvereinbarung " Hier dient die Schriftform, ebenso wie beim Tarifvertrag, lediglich der Klarstellung des Inhalts einer Kollektivvereinbarung" Dieses Ziel wird aber auch erreicht, wenn die in Bezug genommene Regelung anderweit schriftlich abgefasst ist und so genau bezeichnet wird, daß Irrtümer ausgeschlossen sind (vgl" BAG 8, 143 /X52, 153/ für die Verweisung eines Tarifvertrages auf einen anderen Tarifvertrag) <= Die Betriebsvereinbarung hat, gleich einem Gesetz, Normencharaktero Ebenso wie bei Gesetzen ist daher I 6 eine Verweisung auf andere Rechtsnormen - hier einen Manteltarifvertrag - zulässig, ohne daß die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften wiederholt werden müßten : Auch durch eine Gesamt Verweisung wird der Schriftform des § 52 Abs« 2 Satz 2 BetrVG genügt (Fitting-Krsegeloh- Auffarth, BetrVG, 6. Auf1., § 52, Anm" 36; Reumann luesberg, Betriebsverfassungsrecht, So 368; Stahlhacke, Betrieb 60, 579 /5QQ/ ; a.M, ohne Begründung Galperin- Sichert, BetrVG, 3" Auf 1 ", § 52, Anrn 0 36) " Es bedarf hier keiner Entscheidung der Präge, ob die Partner einer Betriebsvereinfcarung auch auf die jeweils geltenden, insbesondere also auch alle zu künftigen Tarifverträge Bezug nehmen können, oder ob hiergegen unter dem Gesichtspunkt der Schriftform und auch dem der unzulässigen Entäußerung eigener Rechtssetzungsbefugnis der Betriebspartner durchgreifende Be denk on bestehen (so BAG 3, 303 /308/ = AP N r 0 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich fir Tarifvertragsparteien; Neumann-Uuesberg, a.acö (; Stahlhacke, a.a.O, , S c 381) , Denn § 1 Nr" 5 der Arbeitsordnung der Beklagten will zumindest auf den für das Unternehmen !geltenden", d.hr, zur Zeit des Erlasses der Arbeitsordnung gelten den Manteltarifvertrag verweisen .
  • BAG, 15.03.1960 - 1 AZR 464/57

    Bauunternehmen - Omnibusfahrer - Arbeitszeitvorschriften - LKW-Fahrer - Anspruch

    Auszug aus BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
    Anders als bei der Einrede der Verjährung braucht sich also der Schuldner einer Forderung nicht auf die Ausschlußfrist zu berufen (BAG 6, 170 Z~1737" BAG AP Nr. 9 zu § 15 AZO Ziffo III)o Insofern ist es allerdings ungenau zu sagen, die Berufung eines Vertragspartners auf eine Ausschlußfrist verstoße aus bestimmten Gründen gegen freu und Glauben; denn es handelt sich bei der Ausschlußfrist nicht eigentlich um die Ausübung eines Rechtso Jedoch steht auch die Anwendung von Ausschlußfristen unter dem Grundgedanken des § 242 BGB, der einen Rechtsmißbrauch verbietet.
  • RG, 26.02.1938 - VI 236/37

    Sind die Grundsätze, welche über die Nichtbeachtung von Formmängeln in

  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 222/07

    Tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

    Das gilt insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund von Zusicherungen des Arbeitgebers darauf vertrauen durfte, dieser werde den Anspruch auch ohne fristgerechte Geltendmachung erfüllen (BAG 27. März 1963 - 4 AZR 72/62 - BAGE 14, 140).
  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    Dies wird insbesondere bei besonderen Zusagen angenommen (BAG 5. August 1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; 8. August 2000 - 9 AZR 418/99 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 151 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 133; 11. Januar 1995 - 10 AZR 5/94 - nv.; 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP BAT § 4 Nr. 2 mwN; 27. März 1963 - 4 AZR 72/62 - BAGE 14, 140 = AP BetrVG § 59 Nr. 9; 24. Mai 1973 - 5 AZR 21/73 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 52 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 15).
  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 P 16.91

    Personalvertretung - Zustimmungsfrist - Zustimmungsverweigerung -

    Für das Betriebsverfassungsrecht hat das Bundesarbeitsgericht verschiedentlich entschieden, daß es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und insbesondere mit Rücksicht auf sein besonderes Gewicht im Betriebsverfassungsrecht Fälle gebe, in denen der Arbeitgeber aus der Versäumung von Ausschlußfristen, und zwar auch materieller Ausschlußfristen, keine Rechte für sich herleiten könne (BAGE 14, 140 ; 23, 196 ; Beschluß vom 20. Juni 1978 - 1 ABR 65/75 - AP Nr. 8 zu § 99 BetrVG 1972; vgl. auch die Hinweise auf diese herrschende Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur in BAGE 42, 386 ).
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