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   BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 841/08   

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https://dejure.org/2009,1104
BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 841/08 (https://dejure.org/2009,1104)
BAG, Entscheidung vom 09.12.2009 - 4 AZR 841/08 (https://dejure.org/2009,1104)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - 4 AZR 841/08 (https://dejure.org/2009,1104)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Tarifverträge bei Ärzten - neue Eingruppierungsregelungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Neue Eingruppierungsregeln für Oberärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    "Ernennung" zum Oberarzt hat für Klinik keine tarifliche Verbindlichkeit

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung von Oberärzten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Neue Eingruppierungsregeln für Oberärzte - Oberarzt müssen nicht nur Assistenzärzte sondern auch mindestens ein Facharzt unterstellt sein

  • 123recht.net (Pressemitteilung)

    Oberärztin/Oberarzt - Medizinische Verantwortung und Eingruppierung

Besprechungen u.ä.

  • aerzteblatt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifliche Entgeltgruppen: Wenn ein Oberarzt kein Oberarzt ist

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2010, 1300
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Düsseldorf, 08.08.2008 - 9 Sa 1399/07

    Eingruppierung von Oberärzten

    Auszug aus BAG, 09.12.2009 - 4 AZR 841/08
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 8. August 2008 - 9 Sa 1399/07 - wird zurückgewiesen.
  • LAG München, 13.04.2010 - 6 Sa 986/09

    Eingruppierung

    Einem Teilbereich einer Klinik/Abteilung i.S. § 12 TV-Ärzte muss eine organisatorische Eigenständigkeit zukommen (BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 841/08 unter Rz. 28).

    Anderes will das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 9.12.2009 - 4 AZR 841/08, unter Rz. 28; BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 687/08, unter Rz. 22) allein bei echtem Job-Sharing annehmen, das aber nicht vorliege, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere Titularoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils die alleinige Verantwortung trügen.

    Ferner müsse dem Oberarzt diese Verantwortung, ungeachtet der Letztverantwortung des Chefarztes (BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 841/08, unter Rz. 26; Wahlers , PersV 2008, 204, 206; Bruns , ArztR 2007, 60, 65 ), übertragen worden sein.

    Die vom Kläger geleisteten Hintergrunddienste stellen bereits keinen Teilbereich i.S. § 12 Entgeltgruppe Ä 3, 1. Fallgruppe TV-Ärzte dar; jedenfalls aber ist dem Kläger nicht die ungeteilte (BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 841/08; vgl. auch BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 495/08, unter Rz. 35 ff.) medizinische Verantwortung (zum Begriff vgl. nachfolgend dd. ccc. (1.)) für diese übertragen.

    Eine eben nur zeitweise medizinische Verantwortung sicherlich auch des Klägers während der Ableistung von Hintergrunddiensten ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 9.12.2009 - 4 AZR 841/08 und 4 AZR 687/08), der sich die erkennende Kammer anschließt, nicht ausreichend.

    Nur im Hinblick darauf können mit einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion die Vorgaben dieser Entgeltgruppe erfüllt werden (BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 841/08).

    Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine gleichheitswidrige Rechtsausübung der Beklagten ergibt (BAG v. 9.12.2009 - 4 AZR 841/08, unter Rz. 34).

  • LAG Nürnberg, 22.01.2010 - 1 Sa 210/09

    Eingruppierung eines Oberarztes - TVÜ-Ärzte/VKA Vergütungsgruppe III

    Entscheidend sind vielmehr die materiellen Eingruppierungsmerkmale, wie sie abschließend in der Protokollerklärung niedergelegt sind (LAG Köln v. 27.10.2008, 5 Sa 843/07, ZTR 2009, 208; nun wohl auch BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08, zit. nach der Pressemitteilung Nr. 114/09).

    Dabei handelt es sich erkennbar um eine organisatorisch abgrenzbare (Unter-) Einheit der ganzen Klinik, die zur Erfüllung ihres medizinischen Zwecks auf Dauer mit Personal und Sachmitteln ausgestattet ist (so BAG vom 09.12.2009, a. a. O.).

    Das BAG (v. 09.12.2009, a. a. O.) fordert ein Weisungsrecht gegenüber dem medizinischen Personal und eine Alleinverantwortung für den Zuständigkeitsbereich (unbenommen der "Letzt"-Verantwortung des Chefarztes).

    Auch das BAG in der schon mehrfach zitierten Entscheidung vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) verlangt einen "dem Arbeitgeber zuzurechnenden Übertragungsakt".

    Die Revision war für den Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen; auch lagen im hiesigen Verkündungszeitpunkt die vollständigen Gründe des BAG-Urteils vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) nicht vor, so dass alle Einzelheiten der revisionsgerichtlichen Bewertung des einschlägigen Tarifrechts noch nicht zu erkennen waren (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).

  • LAG Köln, 27.01.2011 - 7 Sa 885/10

    Eingruppierung einer Klinikärztin; unbegründete Zahlungsklage bei

    Ihre Ernennung zur Oberärztin sei auch von einem dazu bevollmächtigten Chefarzt vorgenommen worden, was nach dem Urteil des BAG vom 09.12.2009 (4 AZR 841/08) ausreichend sei.

    Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein obiter dictum, welches das BAG in seiner Entscheidung vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08, dort Rn. 19, aufgestellt hatte.

    Die Klägerin verkennt, dass nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG die medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik bzw. Abteilung im Sinne der ersten Alternative der Entgeltgruppe Ä3 nur dann gegeben ist, wenn sie "ungeteilt" besteht, d. h. nicht auf mehrere Personen aufgeteilt ist (BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08 = ArztR 2010, 228 ff.; BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge: Arzt; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09).

    Damit fehlte es schon auf der Grundlage des eigenen Sachvortrages der Klägerin an ihrer alleinigen, "ungeteilten" medizinischen Verantwortung für den entsprechenden Teil- oder Funktionsbereich (besonders anschaulich: BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 630/08, Rn. 35; ferner vgl. BAG vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08 Rn. 28; BAG vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09; BAG vom 07.07.2010, 4 AZR 893/08).

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