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   BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07   

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BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 (https://dejure.org/2009,1185)
BAG, Entscheidung vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 (https://dejure.org/2009,1185)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 (https://dejure.org/2009,1185)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Bühnentechniker als Bühnenkünstler; Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit infolge Vorrangs der Abrede des Schiedsvertrages

  • Betriebs-Berater

    Schiedsabrede - Auslegung des Arbeitsvertrags eines Bühnentechnikers

  • Judicialis

    NV Bühne § 1; ; NV Bühne § 53; ; TVöD § 1 Abs. 2; ; ArbGG § 101 Abs. 2

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Tarifrecht: Auslegung des Arbeitsvertrages eines Bühnentechnikers

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitsprozessrecht: Auslegung des Arbeitsvertrags - Schiedsabrede

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bühnentechniker als Bühnenkünstler; Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit infolge Vorrangs der Abrede des Schiedsvertrages

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bühnentechniker

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schiedsabrede - Auslegung des Arbeitsvertrags eines Bühnentechnikers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 129, 225
  • NJW 2010, 795
  • MDR 2009, 1344
  • BB 2009, 2376
  • NZA-RR 2009, 465
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 05.11.1998 - III ZR 226/97

    Untersagung der Verwendung einer vorformulierten Laufzeitverlängerungsklausel in

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    Das Transparenzgebot begründet aber keine allgemeine Rechtsbelehrungspflicht des Klauselverwenders (vgl. BGH 5. November 1998 - III ZR 226/97 - zu 3 b aa der Gründe, NJW 1999, 276, ErfK/Preis 9. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 44).
  • BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 630/06

    Bezugnahme auf Arbeitszeit vergleichbarer Beamter

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 27 mwN, BAGE 122, 12, 18 f.).
  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 45 mwN, BAGE 115, 372, 383).
  • BAG, 10.12.1992 - 2 AZR 340/92

    Betriebsbedingte Kündigung eines Chefmaskenbildners - Einrede des

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    (a) Diese ist in § 1 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne zunächst eingegrenzt auf Techniker mit nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eindeutig künstlerischen Funktionen wie die Leiter des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstätten, des Kostümwesens und den Chefmaskenbildner (vgl. hierzu zB BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 340/92 - zu II der Gründe mwN).
  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer satzungsgemäß festgelegten Tarifzuständigkeit befugt, den Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge nahezu frei zu bestimmen (Senat 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277; diff. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8).
  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    Tarifvertragsparteien sind im Rahmen ihrer satzungsgemäß festgelegten Tarifzuständigkeit befugt, den Geltungsbereich der von ihnen abgeschlossenen Tarifverträge nahezu frei zu bestimmen (Senat 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277; diff. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8).
  • LAG Düsseldorf, 30.10.2007 - 3 Sa 1388/07

    Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Schiedsklausel

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2007 - 3 Sa 1388/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 06.08.1997 - 7 AZR 156/96

    Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Schiedsklausel beim

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    cc) Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6. August 1997 (- 7 AZR 156/96 - BAGE 86, 190).
  • BAG, 16.11.1995 - 6 AZR 229/95

    Erster Konzertstimmer - Tarifliche Vergütung

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    Die in § 1 Abs. 2 und 4 NV Bühne genannten Berufs- bzw. Funktionsbezeichnungen erfüllen die Anforderungen des Begriffs der Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, weil sie in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitwirken müssen (vgl. zu den Kriterien einer künstlerischen Tätigkeit im Einzelnen zB BAG 16. November 1995 - 6 AZR 229/95 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 49 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 6; 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - BAGE 89, 339, 342 f.; ausf. Schunck in Düwell/Lipke ArbGG 2. Aufl. § 101 Rn. 34 ff. mwN).
  • BAG, 23.08.1963 - 1 AZR 469/62

    Schiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarkeit mit GG - Erlaß eines Schiedsspruchs -

    Auszug aus BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 987/07
    Verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gebots des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 GG bestehen nicht (BAG 23. August 1963 - 1 AZR 469/62 - AP ArbGG 1953 § 101 Nr. 14).
  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 263/97

    Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages einer Schauspielmusikerin

  • BAG, 24.04.1985 - 4 AZR 457/83

    Autonomie der Tarifvertragsparteien bei der Rechtssetzung

  • BAG, 31.10.1963 - 5 AZR 283/62

    Vereinbarung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit - Sonstige Arbeitsbedingungen -

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 369/16

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Maskenbildnerin

    Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, BAGE 129, 225) .

    Der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses ist durch die Vereinbarung gerade festgelegt (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 28, BAGE 129, 225) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27 f., aaO) .

  • BAG, 25.02.2009 - 7 AZR 942/07

    Bühnenkünstler - Theaterplastiker - Schiedsvereinbarung

    Hinweise des Senats: vgl. auch BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 -.

    Das gilt für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 NV Bühne genannten Techniker wegen ihrer nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eindeutig künstlerischen Funktionen wie die Leiter des Beleuchtungswesens, der Bühnenplastikerwerkstätten, des Kostümwesens und den Chefmaskenbildner (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (a) der Gründe; vgl. auch BAG 10. Dezember 1992 - 2 AZR 340/92 - zu II der Gründe mwN).

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (b) der Gründe).

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (3) (b) der Gründe).

    Auch für die Beantwortung dieser Frage ist nach der tariflichen und gesetzlichen Konzeption die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit die geeignete und zwingend vorrangig anzurufende Institution (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - aaO.).

    Damit erstreckt sich der Geltungsbereich des NV Bühne entgegen der Auffassung der Revision gerade nicht auf Bühnenpersonal, das nicht (überwiegend) künstlerisch tätig ist (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 2 b aa (4) der Gründe).

    Vielmehr richtet sich die Erfassung durch den Tarifvertrag nach dem vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses wie in vergleichbaren Geltungsbereichsbestimmungen anderer Tarifverträge (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - aaO.).

    Mit dieser Ausnahmeregelung wollten die Tarifvertragsparteien des TVöD und des TV-L unter Anerkennung des Geltungsbereichs des NV Bühne und unter Verzicht auf die Geltendmachung der eigenen Tarifzuständigkeit das (überwiegend) künstlerisch tätige Theaterpersonal aus dem Geltungsbereich des TVöD und des TV-L herausnehmen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - zu II 3 d aa der Gründe).

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 474/16

    Theaterbetriebszulage für einen Betriebstechniker

    Die nicht tarifgebundenen Parteien eines Arbeitsverhältnisses müssen gerade die Schiedsabrede ausdrücklich und schriftlich in Bezug nehmen (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 38, BAGE 129, 225) .

    § 53 NV Bühne enthält eine den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügende, die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 14 ff., BAGE 129, 225) .

    Für die in § 1 Abs. 1 NV Bühne genannten Berufsgruppenbezeichnungen, die jeweils in den folgenden Absätzen der Regelung präzisiert werden, steht fest, dass die ihnen zuzuordnenden Personen als Bühnenkünstler iSv. § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG anzusehen sind (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 20, aaO) .

    Das Arbeitsverhältnis des Klägers wäre wegen seiner Funktion als Assistent des Technischen Direktors vom persönlichen Anwendungsbereich des NV Bühne erfasst worden, denn nach § 1 Abs. 3 iVm. Abs. 1 NV Bühne gilt der Tarifvertrag ua. für die Assistenten der Technischen Direktoren (vgl. zur Gruppe der Bühnentechniker BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 23 ff., BAGE 129, 225) .

  • BAG, 02.08.2017 - 7 AZR 601/15

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung- Eigenart

    Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, BAGE 129, 225) .

    Der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses ist durch die Vereinbarung gerade festgelegt (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 28, BAGE 129, 225) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne und dessen Befristungsregime unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27 f., aaO) .

  • LAG Köln, 17.05.2016 - 12 Sa 991/15

    Rechtsfolgen der fehlenden Wiedergabe der ehrenamtlichen Richter im Urteilsrubrum

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225).

    Sie ist auch statthaft, die Schiedsabrede ist wirksam getroffen, § 102 Abs. 1 ArbGG iVm. § 53, § 1 Abs. 3 UAbs. 2 NV-Bühne (vgl. hierzu BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225) .

    Die arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und damit den Rahmen und die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225) .

    Vor diesem Hintergrund hat das BAG für Bühnentechniker, in deren Arbeitsvertrag vorgesehen ist, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind, angenommen, dass die überwiegend künstlerische Tätigkeit Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien geworden ist (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - BAGE 129, 225; LAG Köln 11. September 2013 - 5 Sa 93/13 -) .

  • BAG, 02.08.2017 - 7 AZR 602/15

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung - Eigenart

    Deshalb stellt die Tarifbestimmung, die erkennbar alle Arbeitsverhältnisse erfassen soll, die von einer ausschließlich oder überwiegend künstlerischen Tätigkeit geprägt sind, darauf ab, ob im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Machen die Arbeitsvertragsparteien von dieser Möglichkeit einer vertraglichen Eingrenzung Gebrauch, dann ist der maßgebende Tätigkeitsbereich schon aufgrund dieser Willensübereinkunft als überwiegend künstlerisch anzusehen und damit auch sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, BAGE 129, 225) .

    Der Inhalt dieses Arbeitsverhältnisses ist durch die Vereinbarung gerade festgelegt (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 28, BAGE 129, 225) .

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Angehörigen der in § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist für die Frage, ob er dem personellen Anwendungsbereich des NV Bühne und dessen Befristungsregime unterliegt, nicht von Bedeutung, sondern dafür, ob er vertragsgemäß beschäftigt wird oder nicht (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27 f., aaO) .

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 96/09

    NV Bühne - Mitbestimmung bei Eingruppierung - Vereinbarung einer überwiegend

    Diese Vereinbarung bestimmt den Inhalt der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 26, BAGE 129, 225) .

    Die vereinbarte Tätigkeit ist sachlich geeignet, den besonderen Regelungen des speziell für den künstlerischen Bereich geschaffenen Tarifvertrags NV Bühne zu unterfallen (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 27, aaO) .

    b) Ein möglicher Widerspruch zwischen dem, was ein Angehöriger der in § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 NV Bühne genannten Berufsgruppen tatsächlich an Arbeitsleistung erbringt, und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch ist keine Frage des personellen Anwendungsbereichs des NV Bühne, sondern ein Problem der vertragsgemäßen Beschäftigung (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 28, BAGE 129, 225) .

    Durch sie wird der Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch in tarifrechtlich zulässiger Weise festgelegt (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 25; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 29 f., BAGE 129, 225) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 10.05.2016 - 7 Sa 202/14

    Zuständigkeit - Bühnenschiedsgericht - Bühnentechniker - Theaterbetriebszulage -

    Die Tarifgebundenheit kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien die Schiedsabrede aus dem Tarifvertrag, der dann in anderer Weise das Arbeitsverhältnis der Parteien regelt, ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.1.2009 - 4 AZR 987/07, Rn. 13; zitiert nach juris).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der genannten Entscheidung (Urteil vom 28.1.2009 - 4 AZR 987/07, Rn. 14; zitiert nach juris) bereits entschieden, dass der NV Bühne - an den Anforderungen des § 101 Abs. 2 ArbGG gemessen - wirksam die Pflicht zur Inanspruchnahme der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen regelt, die seinem Anwendungsbereich unterfallen.

    Damit sind die gesetzlichen Anforderungen des § 101 Abs. 2 ArbGG erfüllt (BAG, Urteil vom 28.1.2009 - 4 AZR 987/07, aaO).

    Jedenfalls für die in § 1 Abs. 1 NV Bühne genannten Berufsgruppenbezeichnungen stehe fest, dass die ihnen zuzuordnenden Personen als Bühnenkünstler im Sinne von § 101 Abs. 2 S. 1 ArbGG anzusehen sind (BAG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 AZR 987/07, Rn. 20; zitiert nach juris).

    Damit bestimme der Tarifvertrag - so das BAG (Urteil vom 29.1.2009 - 4 AZR 987/07, Rn. 22; zitiert nach juris) - die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitsverhältnisse mit dem Begriff der "Mitglieder".

  • ArbG Freiburg, 04.04.2017 - 4 Ca 288/16

    Persönlicher Geltungsbereich - TVöD-VKA - Bühnentechniker - Befristung -

    Bereits die Vorgängerregelungen (§ 1 Abs. 2 Buchst. n TVöD-VKA aF und § 3 Buchst. c BAT) hätten ausschließlich auf die vertragliche Vereinbarung abgestellt, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend festgestellt habe (BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09).

    aaa) Festzuhalten ist zunächst, dass der NV Bühne, der in § 53 eine die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung enthält, welche nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügt (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.), nicht kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

    bbb) Ob die Schiedsvereinbarung des NV Bühne gemäß § 101 Abs. 2 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbGG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf diesen Tarifvertrag (vgl. § 6 des Arbeitsvertrages) und ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung derselben im Arbeitsvertrag (vgl. § 8 des Arbeitsvertrages) wirksam Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien geworden ist, was nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 20 ff.; 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - 14 ff.) naheliegt, kann dahinstehen.

    Die entsprechende Abgrenzung sei in Abstimmung mit beiden Tarifvertragspartnern des NV Bühne erfolgt (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn. 46 ff.; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 34).

    Ein möglicher Widerspruch zwischen der von einem Bühnentechniker tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und der Charakterisierung dieser Tätigkeit als überwiegend künstlerisch sei für die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich des Tarifvertrages eröffnet sei, nicht von Bedeutung, sondern nur für die Frage, ob dieser vertragsgemäß beschäftigt werde oder nicht (vgl. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 987/07 - Rn.28; 25. Februar 2009 - 7 AZR 942/07 - Rn. 23; 27. Oktober 2010 - 7 ABR 96/09 - Rn. 22).

  • LAG Nürnberg, 24.10.2012 - 2 Sa 131/12

    Zuständigkeit - Bühnenschiedsgerichte - zulässige Schiedsabrede

    Dies ist bei den in § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genannten Berufsgruppen der Fall (BAG vom 25.02.2009 - 7 AZR 942/07 mwN; BAG vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07).

    § 1 Abs. 1 BSchGO/GDBA enthält eine den Anforderungen des § 101 Abs. 2 Satz 1 ArbGG genügende, die Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung (vgl. BAG vom 25.02.2009 - 7 AZR 942/07 mwN und BAG vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 für § 53 NV-Bühne).

    Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 - Rn 52; vom 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 27 mwN, BAGE 122, 12, 18 f.).

    Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (vgl. BAG vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 - Rn 52; vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 45 mwN) .

    Der Kläger wird nicht durch die Fassung der Vertragsbestimmung von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten (vgl. BAG vom 28.01.2009 - 4 AZR 987/07 - Rn 53).

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 17 P 09.3225

    Ausschluss der Mitbestimmung wegen Anwendbarkeit eines "Bühnendienstvertrags"

  • LAG Köln, 11.09.2013 - 5 Sa 93/13

    Bühnenschiedsgerichtliches Verfahren

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 9 Sa 22/17

    Abgrenzung Geltungsbereich TVöD-VKA - NV-Bühne - Tontechniker - Befristung -

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 9 Sa 23/17

    Abgrenzung des Geltungsbereichs - TVöD-VKA gegenüber dem NV-Bühne für

  • LAG Baden-Württemberg, 31.01.2018 - 11 Sa 30/17

    Abgrenzung des Geltungsbereichs des TVöD-VKA gegenüber dem NV-Bühne für

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2009 - 25 Sa 29/09

    Abwicklung eines Beschäftigungsverhältnisses in Anwaltssozietät

  • LAG Niedersachsen, 02.11.2009 - 9 TaBV 7/09

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei übertariflicher Gagenbestandteilen von

  • OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 2/16

    Arbeitsvertrag; Bühnentechniker; künstlerisch; Missbrauchskontrolle; NV-Bühne;

  • LAG Hamburg, 16.04.2010 - 6 TaBV 8/09

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung in einen von zwei in

  • ArbG Köln, 03.09.2015 - 5 Ha 7/15

    Vereinbarung überwiegend künstlerischer Tätigkeit als ausreichender Sachgrund für

  • VGH Hessen, 23.05.2018 - 22 A 164/17

    Gewandmeister als künstlerisch Beschäftigter

  • LAG Köln, 28.06.2012 - 6 Sa 324/12

    Aufhebungsklage; überwiegend künstlerische Tätigkeit; Bühnentechniker

  • LAG Sachsen, 30.01.2009 - 2 Sa 225/08

    Schiedsvertrag; Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit; Bühnenkünstler; "geborene"

  • VG Ansbach, 17.11.2009 - AN 8 P 09.01246

    Ausschluss der Mitbestimmungsrechte durch Individualregelung im Arbeitsvertrag

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