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   OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2000 - 4 B 10280/00   

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https://dejure.org/2000,23969
OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2000 - 4 B 10280/00 (https://dejure.org/2000,23969)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16.02.2000 - 4 B 10280/00 (https://dejure.org/2000,23969)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 4 B 10280/00 (https://dejure.org/2000,23969)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Wahl des Bezirkspersonalrats ; Anforderungen an die Sitzverteilung im Personalrat; Umfange der Rechte des Personalrats im Wehrbereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1.89

    Personalratswahl - Ermittlung von Zusammensetzung und Größe - Stellenplan -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2000 - 4 B 10280/00
    vor Erlass des Wahlausschreibens zur Wahl des Bezirkspersonalrats beim Heeresführungskommando entweder durch eigene Prüfung oder durch geeignete Richtlinien für die örtlichen Wahlvorstände gemäß § 33 BPersVWO sicher zu stellen, dass die Sitzverteilung auf der Grundlage der Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten gemäß § 34 Abs. 1 BPersVWO, und nicht nach den Zahlen der wahlberechtigten Beschäftigten gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 BPersWO erfolgt, und bei der Sitzverteilung Wahlberechtigte ermittelt werden und unberücksichtigt bleiben, welche über die gültigen Stellenpläne hinaus beschäftigt werden und bei Beachtung des Beschlusses des BVerwG vom 03.07.1991 - 6 P 1.89- nicht "in der Regel" überplanmäßig vorhanden sind, sowie dass Wahlberechtigte berücksichtigt werden, deren tatsächliche Zugehörigkeit zur Wählerschaft eines Personalrats im Geschäftsbereich des Heeresführungskommandos besteht, insbesondere unter Beachtung des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung -PSZ V 4- Az. 15-01-01/2 vom 05.07.1999,.

    Der Begriff der "in der Regel Beschäftigten" ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Juli 1991 in ZfPR 1991, 164 ff.) grundsätzlich geklärt.

  • BVerwG, 15.03.1968 - VII P 5.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 16.02.2000 - 4 B 10280/00
    Auch bei der Feststellung der Gruppenstärke, die Grundlage der Sitzverteilung ist, hat der Wahlvorstand auf die Zahl der "in der Regel" Beschäftigten abzustellen (BVerwGE 29, 222, 224) [BVerwG 15.03.1968 - VII P 5/67].
  • BVerwG, 27.05.2010 - 6 PB 2.10

    Wahl des Bezirkspersonalrats; regelmäßige Personalstärke in den Gruppen;

    Stellt der Bezirkswahlvorstand dagegen fest, dass die von den örtlichen Wahlvorständen gemeldeten Zahlen unvollständig oder unrichtig sind, so hat er für eine Korrektur Sorge zu tragen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 4 B 10280.00 - PersR 2000, 123 ; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/ Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 35 WO Rn. 1; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 34 WO Rn. 3, § 35 WO Rn. 2; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, H § 34 Rn. 3a).
  • BVerwG, 14.04.2008 - 6 P 6.08

    Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst; einstweilige Verfügung.

    Wegen des zu erwartenden nur begrenzten Zeitraums zwischen einer Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst und der Neuwahl nach erfolgreicher Wahlanfechtung sieht es der Senat nicht als notwendig an, eine "Abbruchverfügung" in dem vom Antragsteller gewünschten Sinn schon dann zu erlassen, wenn ein geltend gemachter Wahlanfechtungsgrund bei summarischer Prüfung durchgreift; letzteres wird für sonstige Personalratswahlen sowie für den vergleichbaren Fall der Betriebsratswahl von Teilen der Rechtsprechung angenommen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 4 B 10280/00.OVG - PersR 2000, 123; LAG Berlin, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 4 TaBV 214/06 - NZA 2006, 509; a.A. VGH München, Beschluss vom 13. März 1996 - 17 PC 96.160 - PersR 1996, 443; zurückhaltend bis ablehnend: Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, Anhang VII zu K § 83 Rn. 65 ff.; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 25 Rn. 25; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 83 Rn. 25g; Rehak, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/ Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 83 Rn. 98).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2019 - 20 A 1787/17

    Freistellung eines Personalratsmitglieds von seiner dienstlichen Tätigkeit

    vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 42 Rn. 197; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 16. Februar 2000 - 4 B 10280/00.OVG -, PersR 2000, 123 (124).
  • VG Saarlouis, 04.02.2013 - 9 L 341/13

    Einstweilige Verfügung auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis für die Wahl des

    dazu BayVGH, Beschluss vom 27.02.2002, 17 PE 02.509, VGH Mannheim, Beschluss vom 24.02.2005, PL 15 S 434/05, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.02.2000, 4 B 10280/00.OVG; vgl. im Übrigen den Beschluss des VG Ansbach vom 20.12.2006, AN 8 PE 06.04019.
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2005 - PL 15 S 434/05

    Vorsitzendenentscheidung in personalvertretungsrechtlichem Beschwerdeverfahren;

    Sie können deshalb nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn es schon aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich ist, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren, d.h. bei nachträglicher Anfechtung der Wahl (vgl. § 25 Abs. 1 LPVG), wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen wesentliche wahlrechtliche Vorschriften obsiegen wird und wenn ihm bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2000, PersR 2000, 123).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.05.2016 - 5 B 10334/16

    Personalvertretungsverfahren; Besetzung des Fachspruchkörpers im einstweiligen

    In derartigen Beschlussverfahren können gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit §§ 935 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - auch einstweilige Verfügungen ergehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 4 B 10280/00 -, PersR 2000, 123).
  • VG Stuttgart, 22.02.2005 - PL 21 K 6/05

    Einstweilige Verfügung bei einer Personalratswahl.

    Von daher darf seitens des Gerichts in ein laufendes Verfahren nur regelnd eingegriffen werden, wenn schon diese summarische Prüfung ergibt, dass ein Wahlfehler droht, der zu einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl führen könnte (vgl. OVG Rheinland Pfalz, Beschl. vom 16.02.2000, PersR 2000, 123).
  • VG Ansbach, 24.03.2011 - AN 8 PE 11.00736

    Wahlberechtigung und Wählbarkeit bei Abordnung

    Kann freilich eine einstweilige Verfügung vor der Wahl noch zur Beseitigung eines offensichtlichen Fehlers führen, ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren gewährleisten und die Aufhebung sowie Wiederholung der Wahl vermeiden, so kann zumindest eine entsprechende vorläufige Feststellung ausnahmsweise vor Durchführung der Wahl getroffen werden (BayVGH, Beschluss vom 27.2.2002, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.2.2005, PL 15 S 434/05 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.2.2000, 4 B 10280/00.OVG).
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