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   BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91   

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BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91 (https://dejure.org/1991,4381)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1991 - 4 B 137.91 (https://dejure.org/1991,4381)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1991 - 4 B 137.91 (https://dejure.org/1991,4381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Divergenzrüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91
    Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = BRS 46 Nr. 173) ab.

    Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht in der Frage des Grades der nachbarlichen Beeinträchtigung im Rannen von § 31 Abs. 2 BauGB von dem Urteil des Senats vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 = BRS 46 Nr. 173) abweicht.

    Für die Festsetzungen eines Bebauungsplans ist daher im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und - hinsichtlich des Grades der nachbarlichen Beeinträchtigung - inwieweit die jeweilige Festsetzung Drittschutz vermitteln will (vgl. Urteil vom 19. September 1986 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.09.1984 - 4 B 147.84

    Spürbarkeit tatsächlicher Beeinträchtigung als Voraussetzung für eine

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91
    Der Ortsgesetzgeber ist deshalb jedenfalls bundesrechtlich nicht gehindert, der entsprechenden planerischen Festsetzung drittschützende Wirkung auch in der Weise beizulegen, daß eine - auch nur schrittweise - Veränderung des Gebietscharakters abgewehrt werden kann, selbst wenn die Abweichung von der Zwei-Wohnungs-Klausel im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Dritten führt (vgl. Beschluß vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - Buchholz 406.19 Nr. 61 = BRS 42 Nr. 182); freilich darf der Ortsgesetzgeber die Zwei-Wohnungs-Klausel auch ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestalten.

    An diese Auslegung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden, da es einen entgegenstehenden allgemeinen bundesrechtlichen Satz nicht gibt (vgl. Beschluß vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - Buchholz 406.19 Nr. 61 = BRS 42 Nr. 182).

  • BVerwG, 09.11.1984 - 8 C 75.82

    Grundstücksteilung als Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung nach dem II.

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91
    Soweit es die Auslegung dieser (revisiblen) Bestimmung betrifft, befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 9. November 1984 - BVerwG 8 C 75.82 - Buchholz 454.4 § 9 II. WoBauG Nr. 8).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 4.87

    Nichtvorlagebeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Beschwerdeschrift

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91
    Es mag sein, daß insoweit die von der Beschwerde dargelegten grundsätzlichen Bedenken die Zulassung der Revision rechtfertigen würden; das bedarf jedoch keiner Entscheidung: Ist nämlich ein Berufungsurteil auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727 [BVerwG 18.12.1987 - 4 NB 4/87]).
  • BVerwG, 09.06.1978 - 4 C 54.75

    Nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans; Einfacher und

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91
    Die Ausführungen in diesem Urteil waren auf den Fall bezogen, daß eine Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden ist, während das Berufungsgericht hier gerade von der drittschützenden Wirkung ausgeht und insoweit zu Recht auf das Urteil vom 9. Juni 1978 - BVerwG 4 C 54.75 - (Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 16 = BRS 33 Nr. 150) verweist.
  • BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.77

    Bestandschutz; Begründung von Bebauungsplänen; Heilung von Begründungsmängeln;

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91
    Die Zwei-Wohnungs-Klausel kann - je nach Ausgestaltung - geeignet sein, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen; insoweit kommt dieser Klausel wohl auch bodenrechtliche Relevanz hinsichtlich der Art der Nutzung zu (vgl. in dieser Richtung Urteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98.77 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 19 S. 42).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91
    Dabei sind auch der Normzweck und die Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu beachten (vgl. z.B. BVerfG, Beschluß vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205, 212) [BVerfG 18.05.1988 - 2 BvR 579/84].
  • BVerwG, 23.03.1973 - IV C 49.71

    Bau- oder Bebauungsgenehmigung für den Nichteigentümer eines Grundstücks

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91
    Da die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung "unbeschadet der privaten Rechte Dritter" (vgl. § 70 Abs. 3 Satz 1 BauO NW; Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG 4 C 49.71 - BVerwGE 42, 115 = Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 10) erteilt wird, ist bei Nachbarklagen zwar der Bauwerber, nicht aber auch der - davon möglicherweise verschiedene - Grundstückseigentümer zum Verfahren notwendig beizuladen.
  • BVerwG, 03.07.1973 - IV B 92.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 4 B 137.91
    Es mag sein, daß insoweit die von der Beschwerde dargelegten grundsätzlichen Bedenken die Zulassung der Revision rechtfertigen würden; das bedarf jedoch keiner Entscheidung: Ist nämlich ein Berufungsurteil auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. z.B. Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727 [BVerwG 18.12.1987 - 4 NB 4/87]).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Ob sie eine Festsetzung auch zum Schutze Dritter trifft, darf sie regelmäßig selbst entscheiden (vgl. z. B. zur Zwei-Wohnungs-Klausel nach § 4 Abs. 4 BauNVO 1962/1968/1977: Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104; zur Festsetzung der Geschoßzahl: Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 = DVBl. 1981, 928).

    Auf die Bewahrung der festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. Beschlüsse vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 61 - und vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    Dagegen dürfte nicht zu beanstanden sein, wenn das Oberverwaltungsgericht dem Eigentumsrecht des Bauwilligen das Verbot entnehmen wollte, auch solchen Festsetzungen Drittschutz beizulegen, an deren Einhaltung Dritte kein berechtigtes Interesse haben können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104 S. 80).
  • BVerwG, 11.04.1996 - 4 B 51.96

    Anforderungen an Vorliegen eines faktischen Mischgebiets; Anspruch des Nachbarn

    Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch jedoch auch dann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. September 1984 - BVerwG 4 B 147.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 61; Beschluß vom 9. Oktober 1991 - BVerwG 4 B 137.91 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 104).
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