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   BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89   

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BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89 (https://dejure.org/1990,122)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 (https://dejure.org/1990,122)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 (https://dejure.org/1990,122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gipsabbau als Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB: zeitliche Geltung einer Veränderungssperre

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 20

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 62
  • DÖV 1991, 123
  • BauR 1990, 694
  • ZfBR 1990, 302
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats setzt die Zulässigkeit einer Veränderungssperre nach § 14 BBauG/BauGB eine hinreichend konkrete Planung zum Zeitpunkt ihres Erlasses voraus; die Planung muß einen Stand erreicht haben, der ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 [BVerwG 10.09.1976 - IV C 39/74]; zuletzt Beschluß vom 5. Februar 1990 - BVerwG 4 B 191.89 - DÖV 1990, 476).

    Die Klägerinnen halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf ihnen unter Berücksichtigung einer vorangegangenen faktischen Zurückstellung ihres Baugesuchs die Wirkungen der Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (vgl. dazu Urteile vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = BRS 23, Nr. 88 und vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 , insoweit in BVerwGE 51, 121 nicht abgedruckt), ohne weiteres auf eine Dreijahresfrist für die Geltung der Veränderungssperre abgestellt werden dürfe.

    Indessen bedarf nicht erst der rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß im Rahmen der nur entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB auf Fälle der faktischen Zurückstellung durch verzögerliche Bearbeitung oder rechtswidrige Ablehnung eines Baugesuchs die den beiden ersten Absätzen des § 17 BauGB zugrundeliegende Annahme des Gesetzgebers maßgeblich ist, wonach eine Bebauungsplanung im Regelfall in drei Jahren abgeschlossen werden kann (vgl. BVerwGE 51, 121 [BVerwG 10.09.1976 - IV C 39/74]).

    In diesem Sinne hat der beschließende Senat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - (Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 , insoweit in BVerwGE 51, 121 nicht abgedruckt) entschieden, bei der Beantwortung der Frage, ob ein Betroffener mit einer zeitlich zu lang ausgedehnten Sperre belegt würde und diese deshalb ihm gegenüber keine Wirkung entfalte, müßten die Regelungen in § 17 Abs. 1 Satz.

    Damit scheidet eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des beschließenden Senats vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - (a.a.O.) in dem von den Klägerinnen in der Beschwerdeschrift gerügten Punkt aus.

    Daß die Auffassung des Berufungsgerichts mit der späteren Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - (a.a.O.) im Einklang steht, ist unter II. 1. c) dieses Beschlusses bereits dargelegt worden.

  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 28.86

    Ziele der Raumordnung und Landesplanung - Freihalteinteresse - Starker

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Allerdings hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - (Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 258 = UPR 1990, 30) Zweifel geäußert, ob und unter welchen näheren Voraussetzungen ein Interesse der Gemeinde, bestimmte Teile ihres Gebietes von jeder auf Veränderung des Bestehenden zielenden Planung auszunehmen und für die noch Ungewisse künftige Entwicklung offenzuhalten (sog. "Freihaltebelang"), mit dem Mittel einer Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan in den Rang eines öffentlichen Belanges erhoben werden könne, der einem im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben entgegengehalten werden darf.

    Der Gemeinderat der Beigeladenen hat sich in seinem Beschluß vom 31. Januar 1986 gegenüber dem Vorhaben der Klägerinnen zwar im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB auf Gründe berufen, die öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB darstellen und grundsätzlich auch einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben entgegengehalten werden können (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 28.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.08.1988 - 4 C 20.84

    Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts bei Anweisung zur Erteilung einer

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Zwar darf das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde im Verwaltungsverfahren über den Antrag - einschließlich eines Widerspruchsverfahrens - in aller Regel nicht ersetzt werden (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 10. August 1988 - BVerwG 4 C 20.84 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 40 = BRS 48, Nr. 144 m.w.N.).

    Dazu ist zu bemerken, daß der Gemeinde nach § 36 BBauG/BauGB eine echte Mitentscheidungskompetenz im Baugenehmigungsverfahren eingeräumt ist, die ihr noch offenes Planungsrecht sichern soll; gerade die Stellung eines Bauantrages kann ihr Veranlassung zu planerischen Überlegungen bis hin zur Aufstellung eines Bebauungsplans geben, um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens noch nachträglich zu verändern (vgl. Urteile vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - und vom 10. August 1988 - BVerwG 4 C 20.84 - jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Ob die Baugenehmigungsbehörde deswegen nach der Verweigerung des erforderlichen Einvernehmens durch die Gemeinde den Antrag in jedem Fall sofort ablehnen muß, richtet sich indes nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere danach, welche über § 36 Abs. 1 BauGB hinausgehenden Kompetenzen zur Sachentscheidung einer Behörde gegenüber der Gemeinde - etwa auch im Rahmen der kommunalen Rechtsaufsicht - eingeräumt sind (vgl. Urteile vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 [BVerwG 19.11.1965 - IV C 184/65] und vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = BauR 1986, 425).

    Dazu ist zu bemerken, daß der Gemeinde nach § 36 BBauG/BauGB eine echte Mitentscheidungskompetenz im Baugenehmigungsverfahren eingeräumt ist, die ihr noch offenes Planungsrecht sichern soll; gerade die Stellung eines Bauantrages kann ihr Veranlassung zu planerischen Überlegungen bis hin zur Aufstellung eines Bebauungsplans geben, um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens noch nachträglich zu verändern (vgl. Urteile vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - und vom 10. August 1988 - BVerwG 4 C 20.84 - jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 19.11.1965 - IV C 184.65

    Rechtsfolgen der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens bei Baugesuchen

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Ob die Baugenehmigungsbehörde deswegen nach der Verweigerung des erforderlichen Einvernehmens durch die Gemeinde den Antrag in jedem Fall sofort ablehnen muß, richtet sich indes nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere danach, welche über § 36 Abs. 1 BauGB hinausgehenden Kompetenzen zur Sachentscheidung einer Behörde gegenüber der Gemeinde - etwa auch im Rahmen der kommunalen Rechtsaufsicht - eingeräumt sind (vgl. Urteile vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - BVerwGE 22, 342 [BVerwG 19.11.1965 - IV C 184/65] und vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = BauR 1986, 425).

    Bereits in seinem Urteil vom 19. November 1965 - BVerwG 4 C 184.65 - (BVerwGE 22, 342 [BVerwG 19.11.1965 - IV C 184/65]) hat der beschließende Senat ausgeführt, ein Recht der kommunalen Aufsichtbehörde, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, könne ohne Verletzung der Beteiligungsrechte der Gemeinde erst ausgeübt werden, wenn sich die Gemeinde bereits im Beteiligungsverfahren vor der Baugenehmigungsbehörde eindeutig über die aus ihrer Rechtsstellung nach ihrer Auffassung sich ergebenden rechtlichen Bedenken gegen die beantragte Genehmigung geäußert und Zeit für die Nachholung ihrer Planungen gewonnen habe.

  • BVerwG, 11.11.1970 - IV C 79.68

    Anrechnung des Zeitablaufs bei Verhängung einer Veränderungssperre während des

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Die Klägerinnen halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB bei der Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf ihnen unter Berücksichtigung einer vorangegangenen faktischen Zurückstellung ihres Baugesuchs die Wirkungen der Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (vgl. dazu Urteile vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = BRS 23, Nr. 88 und vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 , insoweit in BVerwGE 51, 121 nicht abgedruckt), ohne weiteres auf eine Dreijahresfrist für die Geltung der Veränderungssperre abgestellt werden dürfe.

    Zur Frage, ob die Verlängerungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG/BauGB bei der Bestimmung des Zeitpunkts zu berücksichtigen ist, von dem an eine Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG/BauGB einem einzelnen Grundstückseigentümer infolge einer der Veränderungssperre vorausgehenden faktischen Zurückstellung seines Baugesuchs nicht mehr entgegengehalten werden kann, enthält das von den Klägerinnen genannte Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - (a.a.O.) keine Aussage.

  • BGH, 14.06.1984 - III ZR 68/83

    Amtspflichten einer Gemeinde im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Klägerinnen nicht nur ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (vgl. BGHZ 65, 182 [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73]; BGH, Urteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 68/83 - BRS 42, Nr. 173 m.w.N.), sondern möglicherweise auch ein - verschuldensunabhängiger - Anspruch aus rechtswidrigem Eingriff in das Eigentum (vgl. dazu BGHZ 65, 182 [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73]; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - III ZR 174/85 - NJW 1987, 1320) in Betracht kommen kann.
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 62/84

    Unterbrechung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. BGHZ 9, 329 [BGH 30.04.1953 - III ZR 268/51]; 72, 273 [BGH 08.11.1978 - VIII ZR 190/77]; 95, 238 [BGH 11.07.1985 - I ZR 50/83]) stünde für einen späteren Amtshaftungsprozeß bindend fest, daß die Beigeladene ihr Einvernehmen zum Vorhaben der Klägerinnen rechtswidrig versagt hat, wenn dies in einem zwischen denselben Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil festgestellt worden ist.
  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 174/85

    Verdrängung eines umweltbelastenden Betriebes durch Wohnbebauung

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Klägerinnen nicht nur ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (vgl. BGHZ 65, 182 [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73]; BGH, Urteil vom 14. Juni 1984 - III ZR 68/83 - BRS 42, Nr. 173 m.w.N.), sondern möglicherweise auch ein - verschuldensunabhängiger - Anspruch aus rechtswidrigem Eingriff in das Eigentum (vgl. dazu BGHZ 65, 182 [BGH 29.09.1975 - III ZR 40/73]; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - III ZR 174/85 - NJW 1987, 1320) in Betracht kommen kann.
  • BGH, 02.10.1978 - III ZR 9/77

    Allgemeiner enteignungsgleicber Eingriff und spezialgesetzliche Regelung

    Auszug aus BVerwG, 27.07.1990 - 4 B 156.89
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. BGHZ 9, 329 [BGH 30.04.1953 - III ZR 268/51]; 72, 273 [BGH 08.11.1978 - VIII ZR 190/77]; 95, 238 [BGH 11.07.1985 - I ZR 50/83]) stünde für einen späteren Amtshaftungsprozeß bindend fest, daß die Beigeladene ihr Einvernehmen zum Vorhaben der Klägerinnen rechtswidrig versagt hat, wenn dies in einem zwischen denselben Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteil festgestellt worden ist.
  • BGH, 11.07.1985 - I ZR 50/83

    Puccini; Urheberrechtsschutz für im Inland erschienene Werke ausländischer

  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 30.84

    Entbehrlichkeit der Beiladung der höheren Verwaltungsbehörde; Bindungswirkung

  • BGH, 29.09.1975 - III ZR 40/73

    Amtspflichten der Gemeinde bei Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens

  • BGH, 08.11.1978 - VIII ZR 190/77

    Arge: Nichterfüllung der Bauleistung: Rückzahlung von Vorauszahlungen; Bürgschaft

  • BVerwG, 29.10.1979 - 4 CB 73.79
  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 268/51

    Masseur-Praxis - Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 C 31.86

    Amtshaftungsprozess - Entschädigungsprozess - Aussichtslosigkeit - Kompensation

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 8.70

    Erforderlichkeit der Festsetzung land- und forstwirtschaftlicher Nutzung im

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

  • BVerwG, 05.02.1990 - 4 B 191.89

    Voraussetzungen für die Zurückstellung eines Baugesuchs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2016 - 2 D 30/15

    Normenkontrollantrag gegen eine zeitlich begrenzte Veränderungssperre;

    In diesem Zusammenhang dient die Ausweisung eines (eingeschränkten) Gewerbegebietes, die im Übrigen die Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche mit dem Hinweis "Abwägung hinsichtlich Nutzungsbeschränkung und Immissionsschutz beachten" umsetzt - vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes allgemein BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694 = juris Rn. 7 -, zudem einer "Vermittlung" im Sinne eines "Puffers" zwischen der nördlich angrenzenden Wohnnutzung und der südlich anschließenden gewerblich-industriellen Nutzung.

    vgl. allgemein BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 72.

    BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694; OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, BRS 79 Nr. 119; Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 D 40/07.NE -, juris Rn. 51 ff.

    vgl. dazu wiederum BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, BauR 1990, 694 = juris Rn. 9.

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 11, und Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, juris Rn. 46 (insoweit in BVerwGE 51, 121 nicht abgedruckt).

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - IV C 39.74 -, juris Rn. 46 (insoweit in BVerwGE 51, 121 nicht abgedruckt); ebenso Beschluss vom 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 10 zur Frage der (automatischen) individuellen Verlängerung einer aufgrund eines Zurückstellungsbescheides für einen Betroffenen abgelaufenen Zweijahresfrist, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB für dieses Grundstück vorliegen.

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (stRspr, z.B. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121 ; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - ZfBR 1990, 302; Beschluss vom 25. November 2003 - BVerwG 4 BN 60.03 -).
  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04

    Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

    Darauf konnte sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil im Hinblick auf sein Grundstück die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert werden durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 7 ; Beschluss vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 B 156.89 - BRS 50 Nr. 101).
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