Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010

Rechtsprechung
   BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2593
BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10 (https://dejure.org/2010,2593)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.2010 - 4 B 22.10 (https://dejure.org/2010,2593)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 2010 - 4 B 22.10 (https://dejure.org/2010,2593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,2593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 3 BauGB
    Zur nachträglichen Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen; Zulassungsanspruch aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines unzulässigen Überraschungsurteils; Nichteingehen auf das Vorbringen eines Beteiligten durch das Gericht als Verletzung rechtlichen Gehörs

  • rewis.io

    Zur nachträglichen Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen; Zulassungsanspruch aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz

  • ra.de
  • rewis.io

    Zur nachträglichen Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen; Zulassungsanspruch aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Vorliegen eines unzulässigen Überraschungsurteils; Nichteingehen auf das Vorbringen eines Beteiligten durch das Gericht als Verletzung rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bebauungsplan: Voraussetzungen nachträglicher Funktionslosigkeit (IBR 2011, 168)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 1168
  • DVBl 2010, 1374
  • BauR 2010, 2060
  • ZfBR 2010, 787
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 14.04.2010 - 4 B 78.09

    Factory-Outlet-Center; Hersteller-Direktverkaufszentrum; Genehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Ein gerichtliches Urteil stellt nur dann ein unzulässiges Überraschungsurteil dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (Beschluss vom 14. April 2010 - BVerwG 4 B 78.09 - DVBl 2010, 839 Rn. 9).

    Im Übrigen stellt die vom Bundesverwaltungsgericht gelegentlich ausgesprochene Mahnung, die Tatsachengerichte sollten nicht "gleichsam ungefragt" auf Fehlersuche gehen, keinen Rechtssatz dar; sie umschreibt lediglich eine Maxime richterlichen Handelns (Beschluss vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 60).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Hierfür ist es erforderlich, eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren und anzugeben, worin die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

    Die Klägerin legt nicht - wie dies erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen voraussichtlich getroffen worden wären und warum sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätten aufdrängen müssen.

  • BVerwG, 18.11.2004 - 4 CN 11.03

    Planfeststellungsersetzender Bebauungsplan; UVP-Pflicht; unterlassene

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Das angefochtene Urteil weicht weder von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85.03 - (BRS 66 Nr. 52) noch von dem Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - (BVerwGE 122, 207) ab.

    Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 ).

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, grundsätzlich nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239).

    Nicht nur planwidrige Grundstücksnutzungen, sondern auch andere Umstände wie das Fehlen der benötigten Finanzmittel (Urteil vom 18. März 2004 a.a.O. S. 241) können hiernach ein tatsächliches Hindernis sein, das der Verwirklichung der Planung auf unabsehbare Zeit entgegensteht und deshalb unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ausschließt, dass der Plan wirksam wird.

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Außerdem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es außerhalb der gesetzlichen Regelungen einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz nicht gibt (Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228).
  • BVerwG, 05.06.1998 - 9 B 412.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Unvollständige oder lückenhafte Entscheidungsgründe als

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Die Vorschrift greift nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - NJW 1998, 3290).
  • BVerwG, 03.12.2008 - 4 BN 25.08

    Vertrauensschutz vor Überplanung eines Grundstücks; Rechtswirkungen des

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 25.08 - BRS 73 Nr. 41 Rn. 9).
  • BVerwG, 31.08.2006 - 4 BN 25.06

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Geht das Gericht auf das Vorbringen eines Beteiligten nicht ein, kann darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur liegen, wenn das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 31. August 2006 - BVerwG 4 BN 25.06 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 4 B 85.03

    Nichtzulassung der Revision; Umfassende Sachverhaltsermittlung des

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Das angefochtene Urteil weicht weder von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 B 85.03 - (BRS 66 Nr. 52) noch von dem Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - (BVerwGE 122, 207) ab.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 22.07.2010 - 4 B 22.10
    Geht das Gericht auf das Vorbringen eines Beteiligten nicht ein, kann darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nur liegen, wenn das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschluss vom 31. August 2006 - BVerwG 4 BN 25.06 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 15 ZB 17.318

    Nichtöffentliche Beratung der Ausübung eines Vorkaufsrechts

    ... funktionslos (obsolet) geworden sein könnten (zu den Anforderungen hierzu vgl. z.B. BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 7 ff.; BayVGH, B.v. 13.10.2017 - 15 ZB 14.1788 - juris Rn. 11 m.w.N.), sind im Berufungszulassungsverfahren nicht vorgetragen worden.
  • VGH Bayern, 28.04.2017 - 15 N 15.967

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Änderungs-Bebauungsplan

    Eine bauplanerische Festsetzung kann u.a. dann obsolet werden, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 7 m.w.N.).

    Liegen solche Hindernisse im Zeitpunkt der Planung noch nicht vor, treten sie aber später ein, so liegt der Schluss nahe, die Funktionslosigkeit nach denselben Maßstäben zu beurteilen; die Wertungsparallelität erlaubt die allgemeine Folgerung, dass ein Bebauungsplan funktionslos werden kann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so verändert hat, dass ein Planvollzug auf unüberschaubare Zeit ausgeschlossen erscheint (BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - ZfBR 2010, 787 = juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 = juris Rn. 34; OVG NRW, U.v. 18.2.2010 - 10 A 2472/08 - BauR 2010, 1543 = juris Rn. 41).

    ... und dem anschließenden Aufstellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2013 von Funktionslosigkeit auszugehen sein, weil die Gemeinde den Bau der Straße spätestens zu diesem Zeitpunkt offenkundig endgültig aufgegeben hat (BVerwG, B.v. 22.7.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 27.03.2013 - 14 B 12.193

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei der Erteilung einer Befreiung

    Es kommt darauf an, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, einen wirksamen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu leisten (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 22.7.2010 - 4 B 22.10 - DVBl 2010, 1168 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 4 B 22.10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,28635
OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 4 B 22.10 (https://dejure.org/2010,28635)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.11.2010 - 4 B 22.10 (https://dejure.org/2010,28635)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. November 2010 - 4 B 22.10 (https://dejure.org/2010,28635)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,28635) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 Abs 1 BG BB, § 5 Abs 1 S 1 BhV, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 BhV, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 Anl 2 BhV, § 28 SGB 5
    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 44 BG BB, § 5 Abs 1 BhV, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 BhV, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 Anl 2 BhV, § 28 SGB 5
    Beamter; Beihilfe; kieferorthopädische Behandlung; (keine) schwere Kieferanomalie; (keine) kieferchirurgische Behandlung; Fürsorgepflicht; Alternativversorgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.08.2009 - 2 C 62.08

    Alimentation; Arzneimittel; Arzneimittelrichtlinien; Beihilfe; Beihilfefähigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 4 B 22.10
    Die Beihilfevorschriften verstoßen zwar gegen den Vorbehalt des Gesetzes und sind deshalb nichtig (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - juris Rn. 9 ff.; zuletzt etwa Urteil vom 26. August 2009 - 2 C 62.08 - juris Rn. 8).

    Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 - juris Rn. 11 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG, Urteil vom 26. August 2009 - 2 C 62.08 - juris Rn. 14 sowie Urteil des Senats vom 14. Juli 2009 - OVG 4 B 5.08 - UA S. 10), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfeausschlusses selber tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre.

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 4 B 22.10
    Die Beihilfevorschriften verstoßen zwar gegen den Vorbehalt des Gesetzes und sind deshalb nichtig (st. Rspr. des BVerwG seit dem Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - juris Rn. 9 ff.; zuletzt etwa Urteil vom 26. August 2009 - 2 C 62.08 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 2 C 127.07

    Kürzung der Beihilfe um die sogenannte Praxisgebühr; Alimentationsgrundsatz;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 4 B 22.10
    Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 - juris Rn. 11 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG, Urteil vom 26. August 2009 - 2 C 62.08 - juris Rn. 14 sowie Urteil des Senats vom 14. Juli 2009 - OVG 4 B 5.08 - UA S. 10), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfeausschlusses selber tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre.
  • VGH Bayern, 05.10.2006 - 14 B 04.2997

    Beihilfe, kieferorthopädische Behandlung, Altersgrenze, Teleologische Reduktion

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 4 B 22.10
    Denn mit dieser Regelung hat sich der Vorschriftengeber der Rechtslage im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen; dort werden die Kosten für eine allein kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen nicht mehr übernommen, weil der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass mit der Behandlung aus medizinischen Gründen vor Abschluss des Körperwachstums begonnen werden soll und kieferorthopädische Behandlungen bei Erwachsenen in aller Regel nur ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgen (vgl. Amelungk/Schröder, Bundesbeihilfeverordnung, Loseblatt-Kommentar, Stand: April 2009, Band I, § 6 BhV Anm. 3 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 28 SGB V, a.a.O. sowie VGH München, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 24.03

    Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit; Gesetzesvorbehalt; Nachrang; Pauschalbeihilfe,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 4 B 22.10
    Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 24.03 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 24.07.2002 - Au 7 K 02.384
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 4 B 22.10
    Da zudem die Beihilferegelung ein Erstattungssystem darstellt, kommt es nur auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen an (vgl. Mildenberger, Kommentar zur BhV, Anm. 5 (15) zu § 6 Abs. 1 Nr. 1; VGH München, a.a.O. juris Rn. 18 und VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2002 - Au 7 K 02.384 - juris Rn. 38 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2009 - 4 B 5.08

    Beihilfefähigkeit einer künstlichen Befruchtung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - 4 B 22.10
    Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 2 C 127.07 - juris Rn. 11 m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG, Urteil vom 26. August 2009 - 2 C 62.08 - juris Rn. 14 sowie Urteil des Senats vom 14. Juli 2009 - OVG 4 B 5.08 - UA S. 10), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfeausschlusses selber tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre.
  • VG Saarlouis, 13.07.2011 - 6 K 1775/10

    Beihilfe zu den Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung -

    (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 -, zitiert nach JURIS; VG Köln, Urteil vom 05.11.2010 - 19 K 432/10 -, zitiert nach JURIS; zu den im Einzelnen in Betracht kommenden Krankheitsbildern vgl. VG Hannover, Urteil vom 24.03.2011 - 13 A 5395/10 -, zitiert nach JURIS; VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, sowie VG Bayreuth, Urteil vom 04.02.2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach JURIS; s.a. VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach JURIS).

    (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 -, zitiert nach JURIS; ausführlich: VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, Rdnrn. 36 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach JURIS; VG Hannover, Urteil vom 24.03.2011 - 13 A 5395/10 -, zitiert nach JURIS; VG Bayreuth, Urteil vom 04.02.2005 - B 5 K 04.307 -, zitiert nach JURIS; zu § 28 Abs. 2 Satz 6 SGB V: BSG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 RK 11/97 -, BSGE 81, 245, zitiert nach JURIS).

    (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 -, zitiert nach JURIS; VG Cottbus, Urteil vom 14.05.2009 - 5 K 1367/04 -, zitiert nach JURIS, Rdnr. 41; VG Ansbach, Urteil vom 16.08.2006 - AN 15 K 06.00090 -, zitiert nach JURIS).

  • OVG Niedersachsen, 07.08.2013 - 5 LA 95/13

    Rechtmäßigkeit eines Beihilfeausschlusses für die kieferorthopädische Behandlung

    Die einschränkende Regelung des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBhVO, nach der Aufwendungen für ambulante kieferorthopädische Leistungen bei Beihilfeberechtigten, die bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, nur beihilfefähig sind, wenn eine schwere Kieferanomalie vorliegt, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. ebenso zu der gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Bst. a BVO NRW 2009: OVG NRW, Beschlüsse vom 8.2.2013 - 1 A 1291/11 -, juris Rn 6 ff., und vom 30.5.2012 - 1 A 1290/11 -, juris Rn 17 ff.; vgl. ebenso zu der gleich lautenden Vorschrift der Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV des Bundes: OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 11.11.2010 - OVG A 4 B 22.10 -, juris Rn 23).

    Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann aber nur bei unzumutbaren Belastungen bzw. erheblichen Aufwendungen, die für den Beamten unausweichlich sind und denen er sich nicht entziehen kann, angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2009 - BVerwG 2 C 127.07 -, juris Rn 11; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 11.11.2010, a. a. O., Rn 24), mithin dann, wenn der Beamte erhebliche Aufwendungen für medizinisch notwendige und unabdingbare Behandlungen aufgrund des Beihilfeausschlusses selber tragen müsste und dadurch wirtschaftlich so belastet würde, dass er an einer amtsangemessenen Lebensführung gehindert wäre (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 11.11.2010, a. a. O., Rn 24).

  • VG Köln, 21.11.2016 - 1 K 4707/14

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung im

    Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgte, OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 - 1 A 1290/11 -, juris; Beschluss vom 08.02.2013 - 1 A 1291/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21.03.2014 - 19 K 2004/13 -, juris; OVG BB, Urteil vom 11.11.2010 - 4 B 22.10 -, juris; jeweils zur inhaltsgleichen landesrechtlichen Regelung.

    Auch wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen die Alternativtherapie kostenaufwändiger ist, so führt dies nicht dazu, dass an sich nicht beihilfefähige Aufwendungen durch eine fiktive Alternativbetrachtung beihilfefähig werden, vgl. OVG BB, Urteil vom 11.11.2010 - 4 B 22.10 -, juris.

  • OVG Hamburg, 15.04.2016 - 5 Bf 82/15

    Klage auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung

    Die genannten Gründe rechtfertigen eine Ungleichbehandlung sowohl im Rahmen der RL 2000/78 bzw. des AGG als auch von Art. 3 Abs. 1 GG (wie hier auch: VGH München, Beschl. v. 24.6.2015, 14 ZB 15.568; OVG Münster, Beschl. v. 2.6.2014, 1 A 995/14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.8.2013, 5 LA 95/13; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.11.2010, 4 B 22.10; LAG Hamm, Urt. v. 5.2.2015, 17 Sa 1293/14; vgl. auch BSG, Beschl. v. 20.6.2005, B 1 KR 20/04 B; alle nach juris).
  • VG Köln, 10.11.2016 - 1 K 5515/15

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung im

    Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgte, OVG NRW, Beschluss vom 30.05.2012 - 1 A 1290/11 -, juris; Beschluss vom 08.02.2013 - 1 A 1291/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21.03.2014 - 19 K 2004/13 -, juris; OVG BB, Urteil vom 11.11.2010 - 4 B 22.10 -, juris; jeweils zur inhaltsgleichen landesrechtlichen Regelung.

    Auch wenn nach den Ausführungen des Sachverständigen die Alternativtherapie kostenaufwändiger ist, so führt dies nicht dazu, dass an sich nicht beihilfefähige Aufwendungen durch eine fiktive Alternativbetrachtung beihilfefähig werden, vgl. OVG BB, Urteil vom 11.11.2010 - 4 B 22.10 -, juris.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2012 - 1 A 1290/11

    Vorliegen der Fürsorgepflicht und des Gleichheitsgrundsatzes bei Ausschluss der

    vgl. Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004 - 1 A 1160/03 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. November 2010 - OVG 4 B 22.10 -, juris, Rn. 22.
  • VG Ansbach, 28.06.2022 - AN 18 K 20.00601

    Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Kronenverlängerung (verneint),

    Zum anderen ist für die Frage der Beihilfefähigkeit unerheblich, welche Folgekosten gegebenenfalls jeweils anfallen könnten, da andernfalls der nach § 15 Satz 2 Nr. 2 BayBhV bestehende Ausschluss umgangen und über diesen Umweg im Einzelfall eine nicht beihilfefähige Leistung als beihilfefähig erklärt werden könnte (BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 14.04.2021 - 2 A 553/20

    Beihilfe; kieferorthopädische Behandlung

    Die einschränkende Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBhVO verstößt entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. ebenso zu der gleich lautenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 a BVO NRW 2009: OVG NRW, Beschlüsse v. 8. Februar 2013 - 1 A 1291/11 -, juris Rn 6 ff. und v. 30. Mai 2012 - 1 A 1290/11 -, juris Rn 17 ff. unter Verweis auf OVG NRW, Beschl. v. 1. Februar 2010 - 3 A 2979/07 -, juris Rn. 17 ff.; zu der gleich lautenden Vorschrift der Nr. 2 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV des Bundes: BayVGH, Beschl. v. 5. Oktober 2006 - 14 B 04.2997 -, juris Rn. 16 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11. November 2010 - OVG A 4 B 22.10 -, juris Rn 23; zu der gleich lautenden Bestimmung § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBhVO: NdsOVG, Beschl. v. 7. August 2013 - 5 LA 95/13 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2013 - 4 B 25.12

    Fortgeltung nichtiger Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit; Merkmal der

    Damit ist gewährleistet, dass die Leistungen im Falle von Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Geburt nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 24.03 -, juris Rn. 9 m.w.N.; ebenso zur Rechtslage im Land Berlin Senatsurteil vom 11. November 2010 - OVG 4 B 22.10 -, S. 5 f. EA).
  • VG Ansbach, 24.11.2020 - AN 18 K 17.01310

    Keine Beihilfeleistungen für Kieferorthopädie im Erwachsenenalter

    Für die Frage der Beihilfefähigkeit ist nämlich unerheblich, ob die alternative Behandlungsmöglichkeit im Einzelfall teurer ist als ein vom Beihilfeberechtigten favorisiertes, aber nicht beihilfefähiges Heilverfahren; andernfalls würden über diesen Umweg im Einzelfall nicht beihilfefähige Leistungen zu beihilfefähigen Leistungen (BayVGH, B.v. 24.6.2015 - 14 ZB 15.568 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, U.v. 11.11.2010 - OVG 4 B 22.10 - juris Rn. 22).
  • VG Münster, 15.12.2011 - 5 K 1615/11

    Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung eines Beamten nach dem

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht