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   BVerwG, 10.03.1988 - 4 B 41.88   

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BVerwG, 10.03.1988 - 4 B 41.88 (https://dejure.org/1988,1920)
BVerwG, Entscheidung vom 10.03.1988 - 4 B 41.88 (https://dejure.org/1988,1920)
BVerwG, Entscheidung vom 10. März 1988 - 4 B 41.88 (https://dejure.org/1988,1920)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung - Erleichterte Zulassung - Wohngebäude - Nutzung durch den Eigentümer - Längere Zeit - Ohne Unterbrechung - Grundstückserwerb - Langjähriger Mieter - Eigentumsübertragung - Eigennutzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für eine erleichterte Zulassung eines Wohngebäudes im Außenbereich; Erwerb des Gebäudes durch langjährigen Mieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 355
  • DVBl 1988, 855
  • DÖV 1988, 685
  • BauR 1988, 324
  • ZfBR 1988, 198
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 82.77

    Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses im Außenbereich; "Angemessene"

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 4 B 41.88
    Mit diesen Ausführungen weicht das Berufungsgericht nicht von dem Urteil des Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 (BVerwGE 61, 285 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 82/77]) ab.

    Der Senat hat zwar schon zu der dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vergleichbaren Vorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG ausgeführt, daß für das Tatbestandsmerkmal "seit längerer Zeit vom Eigentümer eigengenutztes Wohngebäude" dieselben Voraussetzungen wie für § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23. Januar 1981, a.a.O.) gelten mögen (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 2.78 - <NJW 1981, 2143>).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 2.78

    Einsturz - Gebäude - Instandsetzungsarbeiten - Außergewöhnliches Ereignis

    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 4 B 41.88
    Der Senat hat zwar schon zu der dem § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vergleichbaren Vorschrift des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG ausgeführt, daß für das Tatbestandsmerkmal "seit längerer Zeit vom Eigentümer eigengenutztes Wohngebäude" dieselben Voraussetzungen wie für § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG (vgl. dazu Urteil des Senats vom 23. Januar 1981, a.a.O.) gelten mögen (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 2.78 - <NJW 1981, 2143>).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 23.11.1979 - I A 143/78
    Auszug aus BVerwG, 10.03.1988 - 4 B 41.88
    Eis liegt jedoch auf der Hand und bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß es für die erleichterte Zulassung eines Ersatzbaues nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB aber jedenfalls nicht genügt, daß der Eigentümer das frühere Wohnhaus irgendwann in der Vergangenheit einmal längere Zeit selbst bewohnt hat (so bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 23. November 1979 - 1 A 143/78 - <BauR 1980, 151/153>).
  • BVerwG, 25.06.2001 - 4 B 42.01

    Regelungsgehalt des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB

    Zu dieser im Wortlaut insoweit unveränderten Voraussetzung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - (BVerwGE 61, 285 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 176; vgl. auch Beschluss vom 10. März 1988 - BVerwG 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 244) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt, die Erleichterung solle denjenigen zugute kommen, die sich "längere Zeit" mit den beengten Wohnverhältnissen abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt.

    Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs ändert an der dargestellten Rechtslage jedoch nichts und gibt daher keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen (vgl. bereits den Beschluss vom 10. März 1988 a.a.O.); auch die Beschwerde legt hierfür nichts dar.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2005 - 5 S 2372/03

    Rücknahme einer Baugenehmigung für einen Ersatzbau im Außenbereich

    Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2004 - 10 A 4715/02

    Ersatzbauerrichtung im Außenbereich

    Denn die zum Beleg jener Ansicht herangezogenen Entscheidungen des BVerwG, Beschlüsse vom 10.3.1988 - 4 B 41.88 -, BRS 48 Nr. 71, und vom 31.5.1988 - 4 B 88.88 -, BRS 48 Nr. 77, enthalten wiederum nur Ausführungen, in denen die erleichterte Zulassung eines Ersatzbaus für Eigentümer angenommen wurde, die das Gebäude selbst über längere Zeit genutzt hatten, wenn auch zunächst als Mieter oder als Angehöriger des früheren Eigentümers.
  • BVerwG, 20.09.1991 - 4 B 163.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Aus denselben Gründen sind die geltend gemachten Abweichungen von dem Beschluß vom 24. Mai 1984 - BVerwG 4 CB 2.84 - (Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 26 = BRS 42 Nr. 98), von dem Urteil vom 11. November 1988 - BVerwG 4 C 50.87 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 252 = ZfBR 1989, 72), von dem Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 4 B 14.89 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG/BauGB Nr. 253 = BauR 1989, 182) und von dem Beschluß vom 10. März 1988 - BVerwG 4 B 41.88 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 244 = NVwZ 1989, 355 = BauR 1988, 324) nicht schlüssig dargetan.
  • BVerwG, 13.01.1989 - 4 B 225.88

    Rechtsmittel

    Daß der Gesetzgeber die Vergünstigung des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BBauG (jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB) ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur denjenigen Eigentümern eingeräumt hat, die ein Wohngebäude selbst schon längere Zeit genutzt haben, und nicht auch solchen Eigentümern, die es - ohne es zuvor bewohnt zu haben - erst erwerben, ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits geklärt (vgl. zuletztBeschluß vom 10. März 1988 - BVerwG 4 B 41.88 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 244 = DÖV 1988, 685 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Gelsenkirchen, 10.11.2006 - 5 K 4668/03

    Bestandsschutz, Verfall, Neuerrichtung

    Danach muss das Gebäude längere Zeit vom Eigentümer genutzt worden sein, und zwar eigentlich bis zur Neuerrichtung ohne Unterbrechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1989 - 4 B 41/88 -, BauR 88, 324 = BRS 48 Nr. 71.
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