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   BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95   

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BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95 (https://dejure.org/1995,98)
BVerwG, Entscheidung vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 (https://dejure.org/1995,98)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 (https://dejure.org/1995,98)
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Befreiung von der Höchstgeschoßzahl

§ 16 BauNVO, kein (über das Rücksichtnahmegebot nach § 31 Abs. 2 BauGB hinausgehender) Nachbarschutz durch Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nachbarschutz - Maß der baulichen Nutzung - Bebauungsplan - Rücksichtnahmegebot

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachbarklage; bauliche Nutzung; Bebauungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 31 Abs. 2; BauNVO § 16

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarschutz bei Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans? (IBR 1996, 31)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 1075 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 170
  • NVwZ-RR 1996, 170
  • VBlBW 1996, 12
  • DVBl 1995, 1025
  • BauR 1995, 23
  • BauR 1995, 396
  • BauR 1995, 823
  • ZfBR 1995, 329
 
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Wird zitiert von ... (378)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95
    Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten, vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 - kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - (BVerwGE 94, 151 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 = NJW 1994, 1546 [BVerwG 16.09.1993 - 4 C 28/91] = DVBl 1994, 284 = DÖV 1994, 263) sei deshalb hier nicht einschlägig.

    Die Frage, ob die Festsetzungen eines Bebauungsplans betreffend Geschossigkeit, überbaubare Grundstücksfläche und Geschoßfläche nachbarschützende Bedeutung und Funktion im Sinne des Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1993 (a.a.O.) haben, auch wenn mit einer Abweichung von diesen Festsetzungen spürbare Beeinträchtigungen für den Nachbarn nicht verbunden sind, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, daß das Berufungsgericht nicht von dem Urteil des Senats vom 16. September 1993 (a.a.O.) abgewichen ist.

  • BVerwG, 19.09.1986 - 4 C 8.84

    Kriterien für eine drittschützende Wirkung baurechtlicher Normen;

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95
    Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 [BVerwG 06.10.1989 - 4 C 14/87] = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 93 bei Verstoß gegen nicht nachbarschützende Vorschriften eines Bebauungsplans) ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt.
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 C 14.87

    Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen unter Verstoß gegen nachbarschützende

    Auszug aus BVerwG, 23.06.1995 - 4 B 52.95
    Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71; vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343 [BVerwG 06.10.1989 - 4 C 14/87] = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 93 bei Verstoß gegen nicht nachbarschützende Vorschriften eines Bebauungsplans) ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt.
  • BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17

    Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128) hat es den Nachbarschutz nicht dem Bundesrecht entnommen.

    Dieser Gedanke prägt nicht nur die Anerkennung der drittschützenden Wirkung von Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 a.a.O. S. 374 und vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 - Buchholz 406.12 § 9 BauNVO Nr. 7 S. 3 f.), sondern kann auch eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 128 S. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2017 - 10 B 10.15

    Nachbarklage; Errichtung eines Wohnhauses mit Gewerbeanteil; Sondergebiet

    Der Nachbarschutz besteht in diesem Zusammenhang unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, weil bereits das gebietsfremde Vorhaben zu einer Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses führt und typischerweise eine (schleichende) Verfremdung des Gebiets einleitet (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., Rn. 23; Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. August 2013 - BVerwG 4 B 39.13 -, juris Rn. 3 f.).

    Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, juris LS und Rn. 4; Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 4 C 10.03 -, juris Rn. 27; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 - OVG 10 S 34.17 -, juris Rn. 6).

    Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind deshalb im Allgemeinen nicht nachbarschützend, weil sie in der Regel nur Auswirkungen auf das Baugrundstück selbst und die unmittelbaren Nachbargrundstücke haben und den Gebietscharakter unberührt lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 -, juris Rn. 4).

  • BVerwG, 28.04.2004 - 4 C 10.03

    Übergeleiteter Bebauungsplan; Kleinsiedlungsgebiet; Funktionslosigkeit; Anlage

    Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und seine unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke (vgl. den Senatsbeschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 - BRS 57 Nr. 209).
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