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   BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15   

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BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15 (https://dejure.org/2017,17829)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2017 - 4 B 57.15 (https://dejure.org/2017,17829)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - 4 B 57.15 (https://dejure.org/2017,17829)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 38 VwVfG, § 75 Abs 1a S 1 VwVfG, § 93a Abs 1 S 1 VwGO, § 93a Abs 2 S 1 VwGO, § 8 Abs 1 LuftVG vom 10.05.2007
    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und Nachverfahren

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an benachbarten Grundstücken in einem näher festgelegten Bereich; Erstattung der bei der Ausführung der ...

  • rewis.io

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und Nachverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an benachbarten Grundstücken in einem näher festgelegten Bereich; Erstattung der bei der Ausführung der ...

  • rechtsportal.de

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an benachbarten Grundstücken in einem näher festgelegten Bereich; Erstattung der bei der Ausführung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und Nachverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 25.15

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    Der Senat hat im Verfahren 4 B 25.15 zu der - dort wortidentisch gestellten - Frage mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 bereits entschieden, dass diese, soweit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung überhaupt zugänglich, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 11 ff.).

    Insoweit hat der Senat auf die im Verfahren 4 B 25.15 - wortidentisch - gestellte Frage ebenfalls bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 16 f.) geantwortet:.

    Die Frage wäre in einem Revisionsverfahren bereits nicht entscheidungserheblich, wie der Senat - zu der im Verfahren 4 B 25.15 sachidentisch aufgeworfenen Frage - bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 entschieden hat (a.a.O. Rn. 19 f.):.

    d) Im Beschluss vom 20. Dezember 2016 beantwortet ist auch die - bereits im Verfahren 4 B 25.15 aufgeworfene - Frage,.

    Hierzu heißt es im Beschluss vom 20. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 22 f.):.

    wie der Senat bereits im Beschluss vom 20. Dezember 2016 zu der - im Verfahren 4 B 25.15 wortidentisch aufgeworfenen - Frage dargelegt hat (a.a.O. Rn. 25):.

    Hierauf ist mit den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 zu der im Verfahren 4 B 25.15 ebenfalls aufgeworfenen Frage zu antworten (a.a.O. Rn. 28):.

    Auch hierauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 geantwortet (a.a.O. Rn. 31 f.):.

    Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 klargestellt (a.a.O. Rn. 34 f.):.

    a) Die Beschwerde trägt - nahezu wortidentisch mit dem Vortrag im Verfahren 4 B 25.15 - vor, der Senat habe in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, maßgeblich für die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses sei, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 dargelegt, dass damit eine Rechtssatzdivergenz nicht dargetan ist.

    Dem stellt sie den Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs gegenüber, wonach "der planbedingten, aus den Lärm- und sonstigen Wirkungen des Vorhabens folgenden Wertminderung von Grundstücken ... im Rahmen der planerischen Abwägung keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Abwägung der Lärm- und sonstigen Immissionsbelastungen in natura zu(kommt), solange das Eigentum in seinem Wert nicht so weit gemindert wird, dass die Befugnis, das Eigentumsobjekt nutzbringend zu verwerten, praktisch nur noch als leere Rechtshülle übrig bleibt." Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 im Verfahren 4 B 25.15 (Rn. 39) dargelegt, dass auch damit eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht bezeichnet ist.

    b) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag der Klägerin zur Aufklärung der Umstände, die für die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 relevant seien, verfahrensfehlerhaft abgelehnt, hat auch die Beschwerde im Verfahren 4 B 25.15 erhoben.

    Sie ist unsubstantiiert, wie der Senat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2016 (a.a.O. Rn. 42) dargelegt hat.

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    Auf die Revision der Kläger hat der Senat mit Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) das Verfahren der Musterklägerin Stadt Raunheim (Verfahren 4 C 1.10) eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war; die Erledigungserklärungen wurden abgegeben, nachdem der Beklagte die Beigeladene zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken der Musterklägerin in einem näher festgelegten Bereich verpflichtet hatte.

    Der Senat (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 38) hat diese Auslegung im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

    Die bei der Auslegung behördlicher Erklärungen zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstäbe hat der Senat in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 39) zusammengefasst und konkretisiert: Ob eine behördliche Erklärung die Kriterien einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen.

    Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses 1971 leiten lassen (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 39).

    a) Die Beschwerde trägt - nahezu wortidentisch mit dem Vortrag im Verfahren 4 B 25.15 - vor, der Senat habe in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, maßgeblich für die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses sei, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.

    Abgesehen davon, dass ein Rechtssatz mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt vom Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich formuliert worden ist noch sich dem gedanklichen Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe entnehmen lässt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 39) bestätigt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach ersichtlich von den dem Urteil des Senats vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - (a.a.O. Rn. 20 ff.) zugrundeliegenden Erwägungen hat leiten lassen.

  • BVerwG, 05.11.2009 - 4 C 3.09

    Factory-Outlet-Center; benachbarte zentrale Orte; Klagebefugnis; Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    b) Die Beschwerde zeigt auch keine Abweichung des angefochtenen Teilbeschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - (BVerwGE 135, 209) auf.

    Demgegenüber sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - (a.a.O. Rn. 21) maßgebend, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.

    Abgesehen davon, dass ein Rechtssatz mit dem von der Beschwerde unterstellten Inhalt vom Verwaltungsgerichtshof weder ausdrücklich formuliert worden ist noch sich dem gedanklichen Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe entnehmen lässt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234 Rn. 39) bestätigt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach ersichtlich von den dem Urteil des Senats vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 - (a.a.O. Rn. 20 ff.) zugrundeliegenden Erwägungen hat leiten lassen.

  • VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 227/08

    Planfeststellungsverfahren für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    Nach seinen Feststellungen (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 298 ff.) ist in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses des Jahres 1971 zwar die Aussage enthalten, die Befürchtungen, dass später eine weitere Start- oder Landebahn errichtet werden könnte, entbehrten jeder Grundlage; die Genehmigung für eine solche Maßnahme werde auf keinen Fall erteilt.

    Ausweislich der Entscheidungsgründe des im Musterverfahren ergangenen Urteils (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 567), auf das im Teilbeschluss (BA S. 40 ) Bezug genommen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof keine eigenen Abwägungserwägungen angestellt.

    Der Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 640) hat den im Musterverfahren "insbesondere" von den Klägern zu 8 vorgebrachten Einwand, dass das in Zusammenarbeit mit der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) erarbeitete Flugbetriebskonzept, das bei Westbetrieb von einer Verlagerung der von den Parallelbahnen ausgehenden Abflüge auf Südwestrouten und damit einer sog. Südumfliegung der Städte Mainz und Wiesbaden ausgehe, "unrealistisch" oder "nicht durchführbar" sei, als in der Sache nicht begründet angesehen.

  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    Allein die Möglichkeit, dass die Frage nach einer Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung der Vorinstanz entscheidungserheblich werden könnte, reicht nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    c) Auch die behauptete Abweichung des angefochtenen Teilbeschlusses von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - 4 A 1001.04 - (NVwZ 2006, 1055) liegt nicht vor.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    Eine Divergenz ist nur dann im Sinne der Vorschrift hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz (unter anderem) einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • VGH Hessen, 03.09.2013 - 9 C 323/12

    Zur Festlegung von Abflugverfahren am Flughafen Frankfurt Main (sog.

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    Zu Unrecht behauptet die Beschwerde, der Verwaltungsgerichtshof habe die Klägerin hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Flugbetriebssystems auf Feststellungen in seinem Urteil vom 3. September 2013 - 9 C 323/12.T - verwiesen, das nicht in einem Musterverfahren nach § 93a Abs. 1 Satz 1 VwGO ergangen sei.
  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    Dieser Ableitung ist der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Teilbeschluss mit der Begründung entgegengetreten, in diesem - später vom Senat (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 C 15.14 - NVwZ-RR 2016, 323) aufgehobenen - Urteil sei nur das zur Umsetzung der Südumfliegung festgesetzte konkrete Flugverfahren, nicht aber das gesamte Flugbetriebskonzept für rechtswidrig befunden worden.
  • BVerwG, 28.01.2016 - 4 B 43.14

    Rechtswegzuständigkeit für Erstattungsansprüche wegen passiven Schallschutzes

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2017 - 4 B 57.15
    Die von der Anordnung begünstigten Grundeigentümer können allerdings vom Vorhabenträger aufgrund des durch die Norm vermittelten Drittschutzes jedenfalls die Erstattung der bei der Ausführung der Maßnahmen anfallenden Kosten verlangen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 4 B 43.14 - UPR 2016, 257 ).
  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 A 1008.07

    Nachbarschaftsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 09.04.2014 - 4 BN 3.14

    Hinreichend bestimmtes Ziel der Raumordnung; Bindung der gemeindlichen

  • VGH Hessen, 12.09.2017 - 9 C 1498/12

    Keine Betriebseinschränkungen für Flughafen Frankfurt Main wegen Gefahren durch

    Dem von ihnen vorgetragenen Schluss, die Anordnungen hätten entgegen der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. Mai 2017 (- BVerwG 4 B 57.15 -, juris Rn. 15) gerade nicht nur begünstigende Wirkung und seien infolge dessen als unzumutbar zu bewerten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
  • BVerwG, 06.02.2020 - 4 B 3.17

    Anhörung; Musterverfahren; Nachverfahren

    Die Nachverfahren dienen nicht dazu, die in Musterverfahren getroffenen Entscheidungen erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14, vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 34 f. und vom 4. Mai 2017 - 4 B 57.15 - ZLW 2017, 548 Rn. 24).
  • BVerwG, 14.06.2017 - 4 B 22.16

    Flughafen Frankfurt/Main; Zusicherung; Verhältnis von Musterverfahren und

    Im Übrigen wäre die Frage auch nicht klärungsbedürftig, wie der Senat in seinem Beschluss vom 4. Mai 2017 im Verfahren 4 B 57.15 (Rn. 15 f.) herausgearbeitet hat:.
  • BVerwG, 24.07.2019 - 4 B 1.18

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Flughafens

    Damit liegt der Verwaltungsgerichtshof auf der Linie der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 4. Mai 2017 - 4 B 57.15 - ZLW 2017, 548 Rn. 16), der mit Blick auf dieses Wahlrecht einen Eingriff in das Eigentum der von den Schutzauflagen betroffenen Grundeigentümer verneint hat.
  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 53.17

    Nachverfahren gegen Planfeststellungsbeschluss für die Erweiterung des Flughafens

    Die Nachverfahren dienen nicht dazu, die in Musterverfahren getroffenen Entscheidungen erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14, vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 34 f. und vom 4. Mai 2017 - 4 B 57.15 - ZLW 2017, 548 Rn. 24).
  • BVerwG, 17.12.2019 - 4 B 37.17

    Klage gegen den geänderten Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des

    Die Nachverfahren dienen nicht dazu, die in Musterverfahren getroffenen Entscheidungen erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14, vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 34 f. und vom 4. Mai 2017 - 4 B 57.15 - ZLW 2017, 548 Rn. 24).
  • VGH Hessen, 11.07.2017 - 9 C 1497/12

    Ausbau des Flughafens Frankfurt Main

    entschieden und die Klage insoweit abgewiesen; dieser Teil-Beschluss ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2017 (BVerwG 4 B 57.15) rechtskräftig.
  • BVerwG, 21.01.2020 - 4 B 33.17

    Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor Wirbelschleppen bei

    Die Nachverfahren dienen nicht dazu, die in den Musterverfahren getroffenen Entscheidungen erneut und umfassend auf den richterlichen Prüfstand zu stellen und einer nachträglichen richterlichen Selbstkontrolle zu unterziehen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2007 - 4 A 1008.07 - juris Rn. 14, vom 20. Dezember 2016 - 4 B 25.15 - juris Rn. 34 f. und vom 4. Mai 2017 - 4 B 57.15 - ZLW 2017, 548 Rn. 24).
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