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   BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09   

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BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09 (https://dejure.org/2011,1894)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.2011 - 4 B 77.09 (https://dejure.org/2011,1894)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 (https://dejure.org/2011,1894)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 4 EWGRL 43/92, Art 7 EWGRL 43/92, Art 6 Abs 2 EWGRL 43/92, Art 4 EWGRL 409/79, § 86 Abs 2 VwGO
    Natura 2000; Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung; berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund; Wechsel des Schutzregimes; zu den Anforderungen an die Begründung eines Gerichtsbeschlusses

  • Wolters Kluwer

    Art. 6 Abs. 4 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) verlangt nicht das Wirksamwerden behördlicherseits angeordneter Kohärenzmaßnahmen im Zeitpunkt der Genehmigung erheblicher Beeinträchtigungen; Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für den ...

  • rewis.io

    Natura 2000; Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung; berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund; Wechsel des Schutzregimes; zu den Anforderungen an die Begründung eines Gerichtsbeschlusses

  • ra.de
  • rewis.io

    Natura 2000; Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung; berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund; Wechsel des Schutzregimes; zu den Anforderungen an die Begründung eines Gerichtsbeschlusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamwerden behördlicherseits angeordneter Kohärenzmaßnahmen im Zeitpunkt der Genehmigung erheblicher Beeinträchtigungen als Voraussetzung von Art. 6 Abs. 4 FFH-RL; Endgültige rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung als Voraussetzung für den Wechsel des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BUND scheitert mit Klage gegen Frankfurter Flughafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Niederlage des BUND in Sachen Frankfurter Flughafen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klage gegen Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 und 2 FFH-RL knüpfen nach Wortlaut und Systematik nicht an jedwede Gebietsbeeinträchtigung, sondern an "negative Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung" an (EuGH, Urteil vom 14. April 2005 - Rs. C-441/03 - Slg. 2005, I-3043 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 35 Rn. 8).

    Der Schutzgedanke, auf den der Senat in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - (a.a.O. Rn. 8) abgestellt hat, führt entgegen der Auffassung der Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 44) nicht zu einem anderen Ergebnis.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund vorliegt, wenn ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung entspricht (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 14, vgl. auch Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159).

    Ob der Abweichungsgrund der FFH-Belange überwiegt, hängt von dem Ergebnis der im Weiteren erforderlichen konkreten Abwägung ab (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 14).

    Als Faustregel lässt sich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 17).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59 sowie vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 35 Rn. 44 f.) speisen sich die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur.

    Eine aus beiden Quellen gewonnene, sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können (Urteile vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 59 ff.).

    Erforderlich ist eine Beurteilung dieser Beeinträchtigung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (vgl. Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 26 zu der im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 4 UAbs. 1 FFH-RL vorzunehmenden Abwägung).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    In zeitlicher Hinsicht muss mindestens sichergestellt sein, dass das Gebiet unter dem Aspekt des beeinträchtigten Erhaltungsziels nicht irreversibel geschädigt wird; ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so kann es im Einzelfall hinnehmbar sein, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 199 f.).

    Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit eines Projekts mit den Schutzzielen des betreffenden Gebiets (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2007 - Rs. C-418/04 - Slg. 2007, I-10947 Rn. 243 sowie vom 14. April 2005 a.a.O. Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass ein im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL berücksichtigungsfähiger Abweichungsgrund vorliegt, wenn ein Vorhaben den Vorgaben der fachplanerischen Planrechtfertigung entspricht (Urteil vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 14, vgl. auch Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 159).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat aus zwei selbständig tragenden Gründen angenommen, dass es zur Erreichung der Planziele keine zumutbare Alternative gemäß § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2873, in Kraft getreten am 18. Dezember 2007, im Folgenden: BNatSchG 2007, bzw. keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gebe: Wenn man sich dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240 f.) anschließe, folge allein daraus, dass sich sowohl die Variante Start-/Landebahn Süd als auch die Landebahn Nordost als ihrerseits mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten unverträglich erweisen, dass keine dieser Varianten eine anderweitige zufriedenstellende Lösung darstelle, ohne dass es noch auf einen zusätzlichen Vergleich in artenschutzrechtlicher Hinsicht ankäme (UA S. 275 juris Rn. 691 ff.).

    Hiernach braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort; außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 119, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 240 sowie vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567).

    Bei der Prüfung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL bzw. des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen, sind die für das Vorhaben sprechenden Belange den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen geschützter Arten gegenüber zu stellen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 127 sowie vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 239).

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - (BVerwGE 131, 274 Rn. 65 f.) hat der Verwaltungsgerichtshof sodann weiter ausgeführt, "von daher" erweise sich eine naturschutzfachliche Meinung - wie die der Gutachter des Klägers - nicht bereits deshalb als vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwendigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59 sowie vom 9. Juli 2009 - BVerwG 4 C 12.07 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 35 Rn. 44 f.) speisen sich die erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten im Planungsraum regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur.

    Eine aus beiden Quellen gewonnene, sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können (Urteile vom 9. Juli 2009 a.a.O. Rn. 45 und vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 59 ff.).

    Hiernach braucht sich ein Vorhabenträger nicht auf eine Alternativlösung verweisen zu lassen, wenn sich die maßgeblichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort; außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (Urteile vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 119, vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 240 sowie vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567).

    Bei der Prüfung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL bzw. des § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG 2007 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung rechtfertigen, sind die für das Vorhaben sprechenden Belange den vorhabenbedingten Beeinträchtigungen geschützter Arten gegenüber zu stellen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 127 sowie vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 239).

  • BVerwG, 13.03.2008 - 9 VR 9.07

    Eilanträge gegen die Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    Wie die Beschwerde selbst einräumt (Beschwerdebegründung S. 76 f.), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 23. März 2006 - Rs. C-209/04 - Slg. 2006, I-2755 Rn. 43) geklärt, dass das Melde- und Gebietsausweisungsverfahren der Vogelschutzrichtlinie zwar einen fortgeschrittenen Stand erreicht hat, so dass zwischenzeitlich in Deutschland das von der Vogelschutzrichtlinie angestrebte zusammenhängende Netz von Vogelschutzgebieten entstanden ist, dass aber auch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse für die Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen sind, so dass weitere Gebiete gegebenenfalls trotz des bereits erreichten Verfahrensstandes noch unter Schutz zu stellen sind, wenn sich ihre herausragende Eignung erst jetzt herausstellt (Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33 LS 4 und Rn. 21).

    Die Beschwerde entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 16) den Rechtssatz, angesichts des in Deutschland erreichten Melde- und Gebietsausweisungsstandes sei eine weitere Meldung nur dann notwendig, wenn ein zusätzliches Gebiet vorliege, welches eine Lücke im Netz der Vogelschutzrichtlinie schließe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O. Rn. 21) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs herausgestrichen, dass neuere wissenschaftliche Erkenntnisse auch "für die Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen" sind, so dass weitere Gebiete gegebenenfalls trotz des bereits erreichten Verfahrensstandes unter Schutz zu stellen sind, wenn sich ihre herausragende Eignung erst jetzt herausstellt.

  • BVerwG, 10.06.2003 - 8 B 32.03

    Förmlicher Beweisantrag; Ablehnung; Begründung; Sitzungsniederschrift;

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    Soweit das Gericht die Erhebung eines beantragten Beweises mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnt, muss es seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen; dies kann es vielmehr den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten (Beschluss vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57).

    Ein Verstoß gegen die in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO normierte Verpflichtung der Gerichte, die Begründung für die Zurückweisung von Beweisanträgen in den Entscheidungsgründen darzulegen, soweit dies nicht bereits durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschehen ist (Beschluss vom 10. Juni 2003 a.a.O.), ist damit von vornherein nicht dargetan.

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es für den Wechsel des Schutzregimes einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung (Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 juris Rn. 32).

    Nichts anderes folgt entgegen Gellermann (DVBl. 2004, 1198 ) aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 (a.a.O.).

  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte; nur dann kann nämlich die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen (Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369).

    Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Beschluss vom 23. Januar 1996 a.a.O.).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-535/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    Der Europäische Gerichtshof fordert überdies, dass die Bestimmung der Arten, die die Ausweisung des betreffenden BSG gerechtfertigt haben, ebenso wie die Abgrenzung eines BSG unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen muss, weil andernfalls die Gefahr bestünde, dass das aus Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL sowie aus Art. 6 Abs. 2 FFH-RL in Verbindung mit Art. 7 der FFH-RL resultierende Schutzziel nicht vollständig erreicht würde (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 - Rs. C-535/07 - NuR 2010, 791 Rn. 64).

    Diese Position ist im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010 (a.a.O.), auf das sich die Beschwerde bezieht und hierbei insbesondere aus der Einlassung der Kommission Argumente für ihre Auffassung herzuleiten versucht, bestätigt worden.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    Ist eine Entscheidung - wie hier - auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 Nr. 26 = NJW 1997, 3328; stRspr).

    Die Beschwerde kann nur Erfolg haben, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt und gegeben ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 Nr. 26; stRspr).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-418/04

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09
    Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit eines Projekts mit den Schutzzielen des betreffenden Gebiets (EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2007 - Rs. C-418/04 - Slg. 2007, I-10947 Rn. 243 sowie vom 14. April 2005 a.a.O. Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72).

    Hiervon geht die Beschwerde letztlich selbst aus, indem sie ausführt, die grundsätzliche Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage ergebe sich insbesondere aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 13. Dezember 2007 - Rs. C-418/04 - Slg. 2007, I-10947 Rn. 145), und dem Verwaltungsgerichtshof vorhält, der von ihm zugrunde gelegte Rechtssatz stehe im Widerspruch hierzu (Beschwerdebegründung S. 72).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-441/03

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

  • BVerwG, 31.01.2006 - 4 B 49.05

    FFH-Gebiet; gemeldetes -; Gemeinschaftsliste; Vorabentscheidung; Europäischer

  • BVerwG, 12.06.1997 - 11 B 13.97

    Sanierungsanordnung aufgrund einer Störung und Gefahr für die öffentliche

  • BVerwG, 25.08.2004 - 9 BN 2.04

    Recht auf wirksamen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt; Normenkontrolle.

  • BVerwG, 04.11.2010 - 9 B 85.09

    Verfahrensmangel; Verfahrensrüge; Amtsermittlungspflicht; Sachaufklärung;

  • BVerwG, 30.05.2000 - 11 B 18.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 12.02.1999 - 3 B 169.98
  • BVerwG, 23.04.1996 - 11 B 96.95

    Atomrecht: Umweltverträglichkeitsprüfung bei wesentlicher Veränderung des

  • BVerwG, 19.02.2007 - 2 B 19.07

    Darlegung eines Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht bei notwendiger Einholung

  • BVerwG, 19.11.1997 - 2 B 178.96

    Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung als Beamter - Alleinige

  • BVerwG, 11.11.2009 - 4 B 57.09

    Grünes Licht für Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens

  • BVerwG, 05.10.2009 - 4 B 8.09

    Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage gegen eine Flugroutenfestlegung;

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerwG, 27.10.1999 - 9 B 567.99
  • EuGH, 23.03.2006 - C-209/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 13.06.2002 - C-117/00

    Kommission / Irland

  • EuGH, 20.09.2007 - C-388/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

  • EuGH, 27.02.2003 - C-415/01

    Kommission / Belgien

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

  • BVerwG, 20.01.2010 - 9 A 22.08

    Straßenplanung, Lärmschutz, ergänzende Schutzauflage, Verkehrsprognose,

  • BVerwG, 02.08.2000 - 9 B 210.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Beurteilung der Echtheit einer

  • VGH Hessen, 28.06.2005 - 12 A 8/05

    Eingriff in Schutzgebiete; Eingriffsverbot; Planfeststellung; Opferung von

  • EuGH, 11.09.2001 - C-67/99

    DER GERICHTSHOF STELLT EINEN VERSTOSS FRANKREICHS, DEUTSCHLANDS UND IRLANDS GEGEN

  • BVerwG, 27.02.2003 - 4 A 59.01

    Straßenrechtliche Planfeststellung; Verbandsbeteiligung; Fristbestimmung;

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040

    3. Start- und Landebahn des Flughafens München

    Ist, wie dies mit Blick auf die Regelungen der bayerischen Vogelschutzverordnung hinsichtlich des Vogelschutzgebiets "Nördliches Erdinger Moos" der Fall ist, ein Europäisches Vogelschutzgebiet einerseits räumlich eindeutig bestimmt (hier nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV) und sind andererseits die Erhaltungszielarten im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt (hier nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV), findet gemäß Art. 7 FFH-RL ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-Richtlinie zu Art. 6 Abs. 2 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie statt (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4/13 - juris Rn. 40; B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 60f. m.w.N.; B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 12; U.v. 1.4.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276/284f.; vgl. auch EuGH, U.v. 27.2.2003 - C 415/01 - Slg. 2003, I-02081 Rn. 26; U.v. 7.12.2000 - C-374/98 - Slg. 2000, I-10799 Rn. 52ff.).

    Der Wechsel des Schutzregimes tritt hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - das insoweit ausdrücklich eine Übereinstimmung mit der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union näher darlegt - unabhängig davon ein, ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an im jeweiligen Gebiet gegebenenfalls zu treffende Schutzmaßnahmen erfüllt (BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 58ff. m.w.N.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 36ff. m.w.N.).

    Weder Art. 7 FFH-RL noch das Bundesnaturschutzgesetz machen den Regimewechsel mithin davon abhängig, dass das durch die Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau auch den materiellrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 62f. m.w.N.; vgl. auch EuGH, U.v. 14.10.2010 - C 535/07 - Slg. 2010, I-09483 Rn. 58ff.; U.v. 20.9.2007 - C-388/05 - Slg. 2007, I-7555 Rn. 24f.; U.v. 13.6.2002 - C-117/00 - Slg. 2002, I-5335 Rn. 25).

    Dementsprechend müssen sie zum anderen nicht den Schutz jedes im Gebiet vorhandenen, gegebenenfalls auch prioritären Lebensraumtyps unabhängig von seiner konkreten Schutzwürdigkeit als Erhaltungsziel festlegen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2001 - C-67/99 - Slg. 2001, I-05757 Rn. 33; U.v. 19.5.1998 - C-3/96 - Slg. 1998, I-3031 Rn. 60; BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dann, wenn der Schutz eines - auch prioritären - Lebensraumtyps nicht zu den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets gehört, die Verträglichkeitsprüfung bezogen auf diesen Lebensraumtyp auch nicht zu einem negativen Ergebnis führen kann (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Der Wert von 55 dB(A) erscheint im Übrigen vor dem Hintergrund, dass im Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer vierten Landebahn für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main eine Unterbrechung der Kommunikation der Avifauna gerichtlich unbeanstandet erst ab einem Maximalpegel von 65 dB(A) angenommen wurde, als jedenfalls konservativ (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 146f., bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Insoweit gilt der für die Überprüfung von Verkehrsprognosen entwickelte rechtliche Maßstab auch bei der Prüfung von Abweichungsgründen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 42).

    Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 45; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 45; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17).

    Insoweit rechtfertigt es der - auch gemeinschaftsrechtlich anerkannte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 71; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Dies gilt sowohl dann, wenn es um die erstmalige Meldung eines Gebiets geht, als auch hinsichtlich einer Nachmeldung (vgl. nur BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich hierbei nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel von der Größe des Untersuchungsraums, von der Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59f.; vgl. auch B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 67; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 109).

    Grundlage hierfür ist, dass der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit einer weiten Auslegung bedarf (so auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 771, bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris; OVG RhPf, U.v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris Rn. 199, bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15/08 - NVwZ 2008, 1115).

  • VGH Bayern, 19.02.2014 - 8 A 11.40040-40045
    Ist, wie dies mit Blick auf die Regelungen der bayerischen Vogelschutzverordnung hinsichtlich des Vogelschutzgebiets "Nördliches Erdinger Moos" der Fall ist, ein Europäisches Vogelschutzgebiet einerseits räumlich eindeutig bestimmt (hier nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 VoGEV) und sind andererseits die Erhaltungszielarten im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt (hier nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Spalte 6 VoGEV), findet gemäß Art. 7 FFH-RL ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-Richtlinie zu Art. 6 Abs. 2 der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie statt (vgl. BVerwG, U.v. 8.1.2014 - 9 A 4/13 - juris Rn. 40; B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 60f. m.w.N.; B.v. 3.6.2010 - 4 B 54/09 - NVwZ 2010, 1289 Rn. 12; U.v. 1.4.2004 - 4 C 2/03 - BVerwGE 120, 276/284f.; vgl. auch EuGH, U.v. 27.2.2003 - C 415/01 - Slg. 2003, I-02081 Rn. 26 ; U.v. 7.12.2000 - C-374/98 - Slg. 2000, I-10799 Rn. 52ff.).

    Der Wechsel des Schutzregimes tritt hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - das insoweit ausdrücklich eine Übereinstimmung mit der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union näher darlegt - unabhängig davon ein, ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 V-RL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an im jeweiligen Gebiet gegebenenfalls zu treffende Schutzmaßnahmen erfüllt (BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 58ff. m.w.N.; vorgehend HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 36ff . m.w.N.).

    Weder Art. 7 FFH-RL noch das Bundesnaturschutzgesetz machen den Regimewechsel mithin davon abhängig, dass das durch die Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau auch den materiellrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 62f. m.w.N.; vgl. auch EuGH, U.v. 14.10.2010 - C 535/07 - Slg. 2010, I-09483 Rn. 58ff .; U.v. 20.9.2007 - C-388/05 - Slg. 2007, I-7555 Rn. 24f.; U.v. 13.6.2002 - C-117/00 - Slg. 2002, I-5335 Rn. 25).

    Dementsprechend müssen sie zum anderen nicht den Schutz jedes im Gebiet vorhandenen, gegebenenfalls auch prioritären Lebensraumtyps unabhängig von seiner konkreten Schutzwürdigkeit als Erhaltungsziel festlegen (vgl. EuGH, U.v. 11.9.2001 - C-67/99 - Slg. 2001, I-05757 Rn. 33; U.v. 19.5.1998 - C-3/96 - Slg. 1998, I-3031 Rn. 60; BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dann, wenn der Schutz eines - auch prioritären - Lebensraumtyps nicht zu den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets gehört, die Verträglichkeitsprüfung bezogen auf diesen Lebensraumtyp auch nicht zu einem negativen Ergebnis führen kann (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Auch im naturschutzfachlichen Zusammenhang ist mithin nicht auf die technische Maximalkapazität eines um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose im Prognosefall zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Der Wert von 55 dB(A) erscheint im Übrigen vor dem Hintergrund, dass im Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung einer vierten Landebahn für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main eine Unterbrechung der Kommunikation der Avifauna gerichtlich unbeanstandet erst ab einem Maximalpegel von 65 dB(A) angenommen wurde, als jedenfalls konservativ (vgl. HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 146f ., bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Insoweit gilt der für die Überprüfung von Verkehrsprognosen entwickelte rechtliche Maßstab auch bei der Prüfung von Abweichungsgründen im Sinn des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 42).

    Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 45; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17 ).

    Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 45; U.v. 9.7.2009 - 4 C 12/07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 17 ).

    Insoweit rechtfertigt es der - auch gemeinschaftsrechtlich anerkannte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 71; U.v. 12.3.2008 - 9 A 3/06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 240 ; U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 567 ).

    Auch im naturschutzfachlichen Kontext ist mithin - wie bereits unter Ziff. 13.1.1.1 dargestellt - nicht auf die technische Maximalkapazität des um die geplante dritte Start- und Landebahn erweiterten Verkehrsflughafens oder auf eine worst-case-Betrachtung, sondern auf die nach der Luftverkehrsprognose zu erwartenden Verkehrsmengen abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 428 ; HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 181 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris).

    Dies gilt sowohl dann, wenn es um die erstmalige Meldung eines Gebiets geht, als auch hinsichtlich einer Nachmeldung (vgl. nur BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich hierbei nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, zum Beispiel von der Größe des Untersuchungsraums, von der Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 59f .; vgl. auch B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris Rn. 67; U.v. 6.11.2013 - 9 A 14.12 - NuR 2014, 262 Rn. 109 ).

    Grundlage hierfür ist, dass der unionsrechtliche Begriff der öffentlichen Sicherheit einer weiten Auslegung bedarf (so auch HessVGH, U.v. 21.8.2009 - 11 C 318/08.T - juris Rn. 771 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 4 B 77/09 - juris; OVG RhPf, U.v. 8.11.2007 - 8 C 11523/06 - juris Rn. 199 , bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15/08 - NVwZ 2008, 1115).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Eine allgemeine Beweisregel, die besagt, dass die richterliche Überzeugung von der Richtigkeit der Ausgangsdaten die Kenntnis dieser Ausgangsdaten erfordert, gibt es nicht (vgl. Beschlüsse vom 1. April 2009 - BVerwG 4 B 61.08 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 34 und vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 43).

    Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08.T - (LKRZ 2009, 434) die Alternativenprüfung nach nationalem und europäischem Naturschutzrecht unbeanstandet gelassen hat, und dass diese Entscheidung mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Senats vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - rechtskräftig geworden ist.

    Soweit das Gericht die Erhebung eines beantragten Beweises mangels Entscheidungserheblichkeit ablehnt, muss es seine Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung nicht im Einzelnen darlegen; dies kann es vielmehr den schriftlichen Entscheidungsgründen vorbehalten (Beschlüsse vom 14. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - juris Rn. 90 und vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57).

    Gleiches gilt, soweit es die Einholung eines Sachverständigenbeweises ablehnt, weil es aufgrund der bereits vorliegenden Gutachten und fachkundigen Stellungnahmen hinreichend sachkundig ist (Beschlüsse vom 14. April 2011 a.a.O. und vom 4. November 2010 - BVerwG 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 6); auch insoweit kann es die Würdigung der Gutachten und Stellungnahmen den schriftlichen Urteilsgründen vorbehalten.

    Etwas anderes gilt nur, soweit die Beteiligten mit der Rechtsauffassung und der Würdigung der Gutachten nicht zu rechnen brauchen (Beschlüsse vom 14. April 2011 a.a.O. und vom 25. August 2004 - BVerwG 9 BN 2.04 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 167).

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