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   BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17   

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BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17 (https://dejure.org/2019,4253)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2019 - 4 B 9.17 (https://dejure.org/2019,4253)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 (https://dejure.org/2019,4253)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Grundstücksnachbarn gegen den Planergänzungsbeschluss zur Änderung der Nebenbestimmungen für gewerbliche Nutzungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; Anspruch auf Gewährung weitergehenden Schallschutzes; Vorliegen eines ...

  • Wolters Kluwer

    Klage eines Grundstücksnachbarn gegen den Planergänzungsbeschluss zur Änderung der Nebenbestimmungen für gewerbliche Nutzungen des Planfestst...

  • rewis.io

    Bindungswirkung eines im Musterverfahren ergangenen Urteils; Schallschutz gegen Fluglärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
    Klage eines Grundstücksnachbarn gegen den Planergänzungsbeschluss zur Änderung der Nebenbestimmungen für gewerbliche Nutzungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main; Anspruch auf Gewährung weitergehenden Schallschutzes; Vorliegen eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 04.04.2012 - 4 C 8.09

    Luftrechtliche Planfeststellung; Flughafenausbau; Planfeststellungsbeschluss;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 im Verfahren - 4 C 6.10 - (BVerwGE 142, 234) in willkürlicher, aktenwidriger und gegen Denkgesetze verstoßender Weise ausgelegt.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 - 4 C 6.10 - bindet nach § 121 Nr. 1 VwGO die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, nicht aber die Klägerin.

    Sie beschränkt sich auf den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe aus dem Senatsurteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - (BVerwGE 142, 234) die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen, setzt sich aber mit der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses nicht substantiiert auseinander.

    Denn der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass die gerichtliche Beanstandung des Schallschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses für gewerblich genutzte Grundstücke im Verfahren - BVerwG 4 C 6.10 - Wirkungen nur zwischen den dortigen Verfahrensbeteiligten erzeugt habe.

    Ein Fehler im Abwägungsergebnis, wie ihn die Beschwerde unter Berufung auf das Senatsurteil vom 4. April 2012 - 4 C 6.10 - (BVerwGE 142, 234) annehmen möchte, führt daher jedenfalls für sich nicht zu einem nach § 4 UmwRG rügefähigen Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung.

  • BVerwG, 24.07.2008 - 4 A 3001.07

    Luftrechtliche Planfeststellung; ergänzende Planfeststellung; Betriebsregelung;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Dass ein Kläger, der den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss unangefochten gelassen hat, die gerichtliche Kontrolle eines Planergänzungsbeschlusses nicht deshalb verlangen kann, weil dieser in einem gerichtlich angeordneten Planergänzungsverfahren ergangen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 23 m.w.N.) geklärt.

    Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich deshalb auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 und vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 sowie Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10) auf den Standpunkt stellen, dass der Hauptantrag der Klägerin unbegründet sei, weil sie durch die unterlassene Festsetzung weitergehender Schutzauflagen im Planergänzungsbeschluss für ihre Grundstücke weder erstmalig noch weitergehend als im Planfeststellungsbeschluss beschwert werde.

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316 Rn. 23) unter Hinweis auf den Beschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - (Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 35 Rn. 28) weiter ausgeführt hat, die im Hinblick auf den ersten Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft erlangte Rechtssicherheit werde nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich sei, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges.

  • BVerwG, 04.07.2012 - 9 VR 6.12

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - juris Rn. 7 und vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10) entfaltet ein die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses feststellendes gerichtliches Urteil gemäß § 121 Nr. 1 VwGO Rechtswirkungen nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits, während sich dieser Ausspruch gegenüber anderen Planbetroffenen als bloßer Rechtsreflex erweist, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt lässt.

    Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich deshalb auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 und vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 sowie Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10) auf den Standpunkt stellen, dass der Hauptantrag der Klägerin unbegründet sei, weil sie durch die unterlassene Festsetzung weitergehender Schutzauflagen im Planergänzungsbeschluss für ihre Grundstücke weder erstmalig noch weitergehend als im Planfeststellungsbeschluss beschwert werde.

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316 Rn. 23) unter Hinweis auf den Beschluss des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2008 - 9 B 15.08 - (Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 35 Rn. 28) weiter ausgeführt hat, die im Hinblick auf den ersten Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft erlangte Rechtssicherheit werde nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der gerichtlich festgestellten Mängel im ergänzenden Verfahren erforderlich sei, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges.
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Denn dem Betroffenen obliegt es im Fall voraussehbarer Wirkungen, gegen den Planfeststellungsbeschluss innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzugehen (BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - 11 A 17.96 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 13 S. 7) und in diesem Verfahren etwaige Abwägungsfehler zu rügen.
  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Denn Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG sind nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen, betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - Buchholz 445.5 § 12 WaStrG Nr. 3).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Ausgehend von diesem für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ) war Beweisantrag I 4 der Klägerin nicht entscheidungserheblich.
  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Der Verwaltungsgerichtshof konnte sich deshalb auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 und vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 21 sowie Beschluss vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10) auf den Standpunkt stellen, dass der Hauptantrag der Klägerin unbegründet sei, weil sie durch die unterlassene Festsetzung weitergehender Schutzauflagen im Planergänzungsbeschluss für ihre Grundstücke weder erstmalig noch weitergehend als im Planfeststellungsbeschluss beschwert werde.
  • BVerwG, 22.09.2005 - 9 B 13.05

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Rechtsmittel; Belange

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Beschlüsse vom 22. September 2005 - 9 B 13.05 - juris Rn. 7 und vom 4. Juli 2012 - 9 VR 6.12 - Buchholz 407.4 § 17e FStrG Nr. 14 Rn. 10) entfaltet ein die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit eines Planfeststellungsbeschlusses feststellendes gerichtliches Urteil gemäß § 121 Nr. 1 VwGO Rechtswirkungen nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits, während sich dieser Ausspruch gegenüber anderen Planbetroffenen als bloßer Rechtsreflex erweist, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses unberührt lässt.
  • BVerwG, 04.12.2001 - 4 C 2.00

    Niedersachsen verliert vor dem Bundesverwaltungsgericht Erdgasprozess

    Auszug aus BVerwG, 31.01.2019 - 4 B 9.17
    Hat das Tatsachengericht - wie hier - sein Auslegungsergebnis begründet (vgl. UA S. 14, 17 f.), bedarf es grundsätzlich einer Verfahrensrüge, um das vorinstanzliche Auslegungsergebnis revisionsgerichtlicher Kontrolle unterwerfen zu können (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 ).
  • BVerwG, 31.07.2012 - 4 A 5000.10

    Luftrechtliche Planfeststellung; Wiedereinsetzung; Klagefrist; Zustellfiktion;

  • BVerwG, 22.05.2014 - 3 C 8.13

    Schiedsstelle; Schiedsstellenentscheidung; Genehmigung des Schiedsspruchs;

  • BVerwG, 30.08.2018 - 7 B 5.18

    Zugangsanspruch zu den Akten über ein Investitionsprojekt in Berlin hinsichtlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - 8 A 1183/18

    Klage des NABU gegen Genehmigung für Windenergieanlage erfolglos

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 19, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, juris Rn. 29 ff., sowie Beschlüsse vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 23, vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 8, und vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 -, juris Rn. 23.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2023 - 10 S 1584/22

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Hieraus kann sich daher auch kein im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbarer absoluter und auch kein relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29; Beschluss vom 31.01.2019 - 4 B 9.17 - juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke;

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, UPR 2018, 300 = juris Rn. 19, und vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 -, BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 29 ff., sowie Beschlüsse vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 23, vom 7. Januar 2020 - 4 B 74.17 -, juris Rn. 8, und vom 31. Januar 2019 - 4 B 9.17 -, juris Rn. 23.
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