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   BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14   

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https://dejure.org/2014,21611
BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14 (https://dejure.org/2014,21611)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2014 - 4 BN 1.14 (https://dejure.org/2014,21611)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 2014 - 4 BN 1.14 (https://dejure.org/2014,21611)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 47 Abs 2 S 1 VwGO, § 7 Abs 6 S 1 ROG 2008
    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und Austauschbeziehungen

  • Wolters Kluwer

    Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle gegen die Festsetzung eines Vorranggebiets

  • rewis.io

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und Austauschbeziehungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle gegen die Festsetzung eines Vorranggebiets

  • rechtsportal.de

    Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle gegen die Festsetzung eines Vorranggebiets

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 18.07.2013 - 7 A 4.12

    Planfeststellung; Netzausbau; Netzentwicklungsplan; Netzregion;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Mit dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - (BVerwGE 147, 184) lassen sich Zweifel nicht rechtfertigen, weil das Urteil nicht in einem Normenkontrollverfahren, sondern in einem Anfechtungsprozess gegen einen Verwaltungsakt in der Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses ergangen ist.

    Dem vom Antragsgegner ins Feld geführten Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - (BVerwGE 147, 184) ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen.

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren ging es um die naturschutzrechtliche Vereinbarkeit der Durchquerung eines Vogelschutzgebiets durch eine Hochspannungsleitung (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 7 A 4.12 - NVwZ 2013, 1605 Rn. 46 ff. ).

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Die Erklärung einer Rechtsvorschrift für unwirksam nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO setzt daher eine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers nicht voraus (Urteil vom 9. April 2008 - BVerwG 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans die Unwirksamkeit des gesamten Plans nicht zur Folge hat, wenn die verbleibenden Festsetzungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (Urteil vom 9. April 2008 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Es verbietet sich daher eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ).
  • BVerwG, 21.01.1993 - 4 B 206.92

    Klagebefugnis - Rechtsverletzung - Verfahrensfehler des Gerichts

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Die Annahme der Teilbarkeit selbst betrifft eine materiell-rechtliche Frage, die nicht Gegenstand einer Verfahrensrüge sein kann (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188).
  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Diese Auffassung wäre für die Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, selbst dann zugrunde zu legen, wenn sie rechtlichen Bedenken begegnete (stRspr; Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 ).
  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist es, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtsnorm in seinen Rechten verletzt wird (Urteil vom 18. November 2002 - BVerwG 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).
  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Auf den zweiten Teil der ersten Frage, der im Kern mit der zweiten Frage identisch ist, ist mit dem 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu antworten, dass sich das Regime des Gebietsschutzes flächenmäßig grundsätzlich auf das Gebiet in seinen administrativen Grenzen beschränkt, dass sich aber das Konzept des Gebietsschutzes auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet, zur dauerhaften Erhaltung von Arten innerhalb der Schutzgebiete der Schutz von Austauschbeziehungen unverzichtbar ist und Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung von Flugrouten und Wanderkorridoren, dem Schutzregime des Gebietsschutzes unterfallen (Urteil vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32 f.).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Es hat die Funktion, den Anstoß für ein Normenkontrollverfahren in bestimmtem Maße von einer subjektiven Betroffenheit des Antragstellers abhängig zu machen (Urteil vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 ).
  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 CN 5.99

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Bebauungsplan; teilweise

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 CN 5.99 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 134 S. 11 m.w.N.) ist von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag u.a. dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller mit der begehrten Entscheidung seine Rechtsstellung nicht verbessern kann.
  • BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05

    Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14
    Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass die Annahme einer "weißen Fläche" (vgl. Beschluss vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339) wegen der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dem Interesse des Antragsgegners eher entsprechen dürfte als die Annahme des Antragstellers, für die Fläche gelte nunmehr § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

  • BVerwG, 14.05.2014 - 4 BN 10.14

    Antragsbefugnis bei Recht auf gerechte Abwägung

  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17

    Normenkontrolle gegen den Windkraft betreffenden Teil eines RROP

    Danach muss der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des Raumordnungsprogramms oder dessen Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 1.14 - juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans die Unwirksamkeit des gesamten Plans (nur dann) nicht zur Folge hat, wenn die verbleibenden Festsetzungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 30.7.2014 - 4 BN 1/14 -, BRS 82 Nr. 57 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 12 KN 206/15

    Windenergie; Windenergieanlage

    Die verbleibenden Festsetzungen können abstrakt unzweifelhaft ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken, und es ist angesichts der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung bestätigten Interessenlage mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass er als Planungsträger das RROP 2013 auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 30.6.2014 - 4 BN 1/14 -, BRS 82 Nr. 57).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2015 - 3 K 44/11

    Regionales Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg - erneute

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Fläche jedoch nicht - im Sinne einer "weißen Fläche" (vgl. BVerwG B. v. 30.07.2014 - 4 BN 1.14 - Juris Rn. 16; B. v. 28.11.2005 - 4 B 66.05 - NVwZ 2006, 339 = Juris Rn. 7) - vom Geltungsbereich ausgenommen.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Unwirksamkeit eines Teils eines Plans die Unwirksamkeit des gesamten Plans nicht zur Folge hat, wenn die verbleibenden Festlegungen ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle Ordnung bewirken können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass der Planungsträger den Plan auch mit dem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (BVerwG B. v. 30.07.2014 - 4 BN 1.14 - Juris Rn. 15).

    Ein Planungsverfahren, in dem der Plangeber Flächen bestimmt, für die es an einer abschließenden raumordnerischen Entscheidung fehlt, ist zulässig (vgl. BVerwG B. v. 30.07.2014 - 4 BN 1.14 - Juris Rn. 16; BVerwG B. v. 28.11.2005 - 4 B 66.05 - Juris Rn. 7).

    Wenn der Plangeber ein Raumentwicklungsprogramm schaffen könnte, in dem der Teilplan Windenergie für bestimmte Flächen keine Geltung beansprucht, kann auch das Normenkontrollgericht durch eine teilweise Unwirksamerklärung der die Verbindlichkeit des Raumentwicklungsprogramms herstellenden Rechtsverordnung eine entsprechende Rechtslage schaffen (vgl. BVerwG B. v. 30.07.2014 - 4 BN 1.14 - Juris Rn. 16).

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