Rechtsprechung
   BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10, 4 BN 13.10 (4 BN 21.09)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9273
BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10, 4 BN 13.10 (4 BN 21.09) (https://dejure.org/2010,9273)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2010 - 4 BN 13.10, 4 BN 13.10 (4 BN 21.09) (https://dejure.org/2010,9273)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 4 BN 13.10, 4 BN 13.10 (4 BN 21.09) (https://dejure.org/2010,9273)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,9273) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 21e GVG, § 133 Abs 3 S 3 VwGO
    Anforderungen der Besetzungsrüge; Senatswechsel anhängiger Sache durch Geschäftsverteilungsplan

  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen Senatsmitglieder; Gezielte Zuständigkeitsmanipulation durch falsche Besetzung des erkennenden vorinstanzlichen Senats

  • rewis.io

    Anforderungen der Besetzungsrüge; Senatswechsel anhängiger Sache durch Geschäftsverteilungsplan

  • ra.de
  • rewis.io

    Anforderungen der Besetzungsrüge; Senatswechsel anhängiger Sache durch Geschäftsverteilungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen Senatsmitglieder; Gezielte Zuständigkeitsmanipulation durch falsche Besetzung des erkennenden vorinstanzlichen Senats

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen der Besetzungsrüge; Senatswechsel anhängiger Sache durch Geschäftsverteilungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 01.12.2009 - 4 BN 57.09

    Maßstab bei der Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines abgelehnten

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    a) Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die nach dem Geschäftsverteilungsplan im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) richtet, ergibt sich dies daraus, dass der Antragsteller mit seinem Ablehnungsgesuch ausschließlich Gründe geltend macht, die eine angeblich unzutreffende Sachbehandlung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2009 im Beschluss vom 9. September 2009 (BVerwG 4 BN 21.09) betreffen und die bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 57.09) gewesen sind, mit dem das Gericht im Rahmen des gegen den Beschluss vom 9. September 2009 gerichteten Anhörungsrügeverfahrens das erste Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die genannten Richter zurückgewiesen hat.

    Der nachfolgende Zeitraum und mithin auch der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss vom 16. Februar 2010 (BVerwG 4 BN 57.09) wird vom Antragsteller nur insoweit erwähnt, als er sich hierdurch "im Wiederholungsfall" (S. 30) und "in gleicher Weise wie im vorangegangenen Verfahren verletzt" (S. 28) sieht und die Besorgnis der Befangenheit "auch weiterhin" für begründet hält.

    b) Soweit das Ablehnungsgesuch die übrigen Mitglieder des Senats (Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz) betrifft, die am Beschluss vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 57.09) beteiligt waren, mit dem das Gericht das erste Ablehnungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen hat, fehlt es offensichtlich am Rechtsschutzbedürfnis, weil diese Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan und mangels Vertretungsfall (siehe oben a) nicht zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.

  • BVerwG, 09.09.2009 - 4 BN 21.09
    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    a) Soweit sich das Ablehnungsgesuch gegen die nach dem Geschäftsverteilungsplan im vorliegenden Fall zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) richtet, ergibt sich dies daraus, dass der Antragsteller mit seinem Ablehnungsgesuch ausschließlich Gründe geltend macht, die eine angeblich unzutreffende Sachbehandlung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2009 im Beschluss vom 9. September 2009 (BVerwG 4 BN 21.09) betreffen und die bereits Gegenstand des Beschlusses vom 1. Dezember 2009 (BVerwG 4 BN 57.09) gewesen sind, mit dem das Gericht im Rahmen des gegen den Beschluss vom 9. September 2009 gerichteten Anhörungsrügeverfahrens das erste Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die genannten Richter zurückgewiesen hat.

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem der Antragsteller eine Fortsetzung des durch Beschluss vom 9. September 2009 abgeschlossenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (BVerwG 4 BN 21.09) begehrt, bleibt ohne Erfolg.

    Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages macht der Antragsteller geltend, er habe von bestimmten Tatsachen, aus denen sich weitere Revisionszulassungsgründe im Verfahren BVerwG 4 BN 21.09 ergäben, erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis erlangt.

  • BVerwG, 27.06.1995 - 5 B 53.95

    Bescheid zur Heranziehung zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    Eine Besetzungsrüge erfüllt nur dann die Anforderungen an die Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorgebracht werden, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen (Beschluss vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 m.w.N.).

    Wenn der Antragsteller geltend macht, es hätten sich "ganz offenbar parteipolitisch einflussreiche Kreise dazu entschlossen, im Rahmen des Erlasses des Geschäftsverteilungsplans 2009 eine Zuständigkeitsveränderung herbeizuführen, durch die auch bereits anhängige Streitsachen ... nicht mehr der Zuständigkeit des 1. sondern des 8. Senats unterfallen sollten" (Schriftsatz vom 15. März 2010, S. 20), und als "Ziel der gezielt manipulativen Veränderung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsveränderung im Geschäftsverteilungsplan" die "absichtliche Vereitelung" der Zulassung der Revision in seinem Fall nennt (a.a.O. S. 23), beschränkt er sich lediglich auf eine - unbeachtliche - Rüge "auf Verdacht" (vgl. Beschluss vom 27. Juni 1995 a.a.O.), für die keinerlei ernsthaften Anhaltspunkte genannt werden oder ersichtlich sind.

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88

    Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    Im verbleibenden Umfang ist die Frage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass gegen eine Regelung des jährlichen Geschäftsverteilungsplans, nach der alle noch anhängigen Sachen eines Sachgebiets auf einen anderen Senat übergehen, nichts einzuwenden ist (Urteil vom 18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.).
  • BVerwG, 10.01.1997 - 8 B 204.96

    Kommunalabgabenrecht - Hundesteuer, Erhöhte Steuer infolge der Haltung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    Denn sie setzt, wenn sie vom "gebotenen Hinweis", "der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt" und der gerichtlichen Erkenntnis der Entscheidungserheblichkeit und der Kenntnis der Prozessbeteiligten ausgeht, Tatsachen voraus, die vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass der Antragsteller hiergegen eine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben hätte - nicht festgestellt worden sind (näher zu diesen Anforderungen Beschluss vom 10. Januar 1997 - BVerwG 8 B 204.96 - NVwZ 1997, 801).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    Dass die Entscheidung der Vorinstanz in anderer Hinsicht auf dem vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensmangel beruht, legt er nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar (vgl. zu diesen Anforderungen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerfG, 07.01.2004 - 1 BvR 31/01

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtzulassung der Revision

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    Der vom Antragsteller in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 2004 (- 1 BvR 31/01 - BVerfGK 2, 202 = VIZ 2004, 355) betrifft einen Fall der Nichtzulassung einer Revision nach § 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) gültig gewesenen Fassung und ist daher mit dem vorliegenden Fall, in dem Nichtzulassung der Revision auf die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 133 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO überprüft worden ist, nicht vergleichbar.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2008 - 1 C 10225/08

    Veränderung der Lage eines Grundstücks durch Verwirklichung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    cc) Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Antragsteller, der Vorsitzende des erkennenden vorinstanzlichen Senats habe seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, weil er nicht über die Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts zur auch im vorliegenden Fall einschlägigen Straßenböschungsproblematik (OVG Koblenz, Urteile vom 18. Oktober 2007 - 1 C 11173/06 - und vom 29. Oktober 2008 - 1 C 10225/08 -) informiert habe, deren Beachtung zur Zulassung der Revision hätte führen müssen.
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    Demnach bestand für die Vorinstanz - abgesehen von der Frage, ob es überhaupt geboten war, die vom Antragsteller nicht thematisierte Straßenböschungsproblematik ungefragt in die Prüfung einzubeziehen (vgl. Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 Rn. 43), - insoweit ersichtlich kein Anlass zur Revisionszulassung.
  • BVerwG, 07.08.1997 - 11 B 18.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Richterablehnung, missbräuchlichkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 13.10
    Wenigstens ansatzweise substantiierte Umstände, die über bloße Wertungen ohne Tatsachensubstanz hinausgingen (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 = NJW 1997, 3327) und aus denen sich allein neue, noch nicht beschiedene Ablehnungsgründe ergeben könnten, lässt dieses Vorbringen nicht erkennen.
  • BVerwG, 05.12.1975 - VI C 129.74

    Abgelehnte Richter - Unzulässige Mitwirkung - Entscheidung über Ablehnungsgesuch

  • BVerwG, 04.02.2002 - 4 B 51.01
  • BVerwG, 04.05.2009 - 8 B 20.09
  • BVerwG, 13.06.1991 - 5 ER 614.90

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anspruch auf eine vorschriftsmäßige

  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

    Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - 5 B 53.95 - Buchholz § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 S. 7, vom 15. Juli 2010 - 4 BN 13.10 <4 BN 21.09> - juris Rn. 9 und vom 20. Februar 2014 - 8 B 64.13 - juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.10.2015 - 3 B 70.15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzung

    Die damit verbundene Frage, inwieweit für einzelne Zulassungs- oder Rechtsbehelfsgründe eine Wiedereinsetzung überhaupt in Betracht kommen kann, ist nicht abschließend geklärt; sie bedarf aber auch hier keiner Vertiefung (allgemein im Zusammenhang mit einem Verfahrensfehler verneinend: BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 - 8 C 44.65 - BVerwGE 28, 18 ; offenlassend: BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2010 - 4 BN 13.10 - juris Rn. 5 f.; näher und differenzierend: BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99 - NJW 2000, 364 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 4 BN 12.11

    Richterablehnung wegen Befangenheit

    Soweit der Antragsteller den Befangenheitsantrag gegen die zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) "nunmehr auch noch zusätzlich" damit begründet, der so besetzte Spruchkörper habe im Verfahren BVerwG 4 BN 13.10 unter Umgehung und Verletzung der für die Behandlung von Ablehnungsgesuchen anerkannten Regeln ohne richterlichen Hinweis und ohne vorherige Anhörung über seine Ablehnungsanträge selbst entschieden, beschränkt sich auch dieses Vorbringen auf den Einwand der Vorbefassung.

    Die ferner erhobene Besetzungsrüge greift ebenfalls nicht durch; auf den Beschluss vom 15. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 13.10 - wird sinngemäß Bezug genommen.

  • BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 64.13

    Anforderungen an die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Gewährleistung

    Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - Buchholz § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 und vom 15. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 13.10 <4 BN 21.09> = juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.2021 - StB 13/21

    Staatsschutzverfahren: Änderung des Jahresgeschäftsverteilungspläne der

    Es dürfen jedoch nicht einzelne ausgesuchte Verfahren zugewiesen werden (s. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88, NJW 1991, 1370, 1371; Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 4 BN 13.10, juris Rn. 14; vom 4. April 2018 - 3 B 45.16, NVwZ 2019, 82 Rn. 16; BFH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV B 30/10, juris Rn. 6).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 1 C 10754/10

    Unterlaufen der Monatsfrist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage;

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 8 C 10728/08.OVG sowie die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts 4 BN 57.09 und 4 BN 13.10.

    Ob diese Unzulässigkeit, wie die Beklagte vorträgt, bereits daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2010 (BVerwG 4 BN 13.10) in dem rechtskräftig abgeschlossenen Normenkontrollverfahren die mit dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 15. März 2010 geltend gemachte fehlerhafte Besetzung des Gerichtes unter Hinweis auf die eigene einschlägige Rechtsprechung verneint hat, kann hier letztlich dahinstehen.

  • BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 66.13

    Zulassung der Revision im Zusammenhang mit Restitutionsansprüchen wegen

    Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie ggf. die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - Buchholz § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 und vom 15. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 13.10 <4 BN 21.09> juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.02.2014 - 8 B 65.13

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestellung von

    Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie ggf. die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (Beschlüsse vom 27. Juni 1995 BVerwG 5 B 53.95, Buchholz § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 und vom 15. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 13.10 <4 BN 21.09> juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.10.2015 - 3 B 71.15

    Falsche Angaben im Rahmen eines Antrags auf eine Zulage zur Förderung

    Die damit verbundene Frage, inwieweit für einzelne Zulassungs- oder Rechtsbehelfsgründe eine Wiedereinsetzung überhaupt in Betracht kommen kann, ist nicht abschließend geklärt; sie bedarf aber auch hier keiner Vertiefung (allgemein im Zusammenhang mit einem Verfahrensfehler verneinend: BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 - 8 C 44.65 - BVerwGE 28, 18 ; offenlassend: BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - juris Rn. 4 und vom 15. Juli 2010 - 4 BN 13.10 - juris Rn. 5 f.; näher und differenzierend: BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99 - NJW 2000, 364 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.2011 - 4 BN 13.11

    Richterablehnung wegen Befangenheit; Geschäftsverteilungsplan

    Soweit der Antragsteller den Befangenheitsantrag gegen die zur Entscheidung berufenen Senatsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) "nunmehr auch noch zusätzlich" damit begründet, der so besetzte Spruchkörper habe im Verfahren BVerwG 4 BN 13.10 unter Umgehung und Verletzung der für die Behandlung von Ablehnungsgesuchen anerkannten Regeln ohne richterlichen Hinweis und ohne vorherige Anhörung über seine Ablehnungsanträge selbst entschieden, beschränkt sich auch dieses Vorbringen auf den Einwand der Vorbefassung.
  • BVerwG, 15.07.2010 - 4 BN 14.10

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs gegen alle Richter eines

  • BVerwG, 25.04.2014 - 8 B 87.13

    Anforderungen an die Erhebung von Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen im

  • BGH, 20.04.2021 - StB 15/21
  • BGH, 20.04.2021 - StB 14/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht