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   BVerwG, 26.03.2019 - 4 BN 21.19   

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https://dejure.org/2019,10121
BVerwG, 26.03.2019 - 4 BN 21.19 (https://dejure.org/2019,10121)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2019 - 4 BN 21.19 (https://dejure.org/2019,10121)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2019 - 4 BN 21.19 (https://dejure.org/2019,10121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit von Betrieben der fabrikmäßigen Fruchtsaftherstellung aufgrund Störgrads im Industriegebiet statt im Gewerbegebiet

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gehört eine Fruchtsaftfabrik in ein Industrie- oder in ein Gewerbegebiet?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ins Industriegebiet oder ins Gewerbegebiet?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 4 BN 21.19
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 4 BN 21.19
    Darauf kann die Divergenzrüge nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 4 BN 21.19
    § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 4 BN 21.19
    Ihre Beschwerde entspricht daher nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 17.02.2015 - 1 B 3.15

    Erteilung eines einheitlichen Visums bei verheirateten Antragstellern

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 4 BN 21.19
    § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 27.06.2018 - 4 B 10.17

    Anwendung einer Typisierung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Tischlerei im

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 4 BN 21.19
    Ebenso ist es eine - zumal einzelfallbezogene - Tatsachenfrage, ob eine atypische Fallgestaltung vorliegt, die sich dadurch auszeichnet, dass der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 B 10.17 - ZfBR 2018, 685 Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2019 - 1 KN 78/17

    Abwägungserheblichkeit; Auslegungsbekanntmachung; Bebauungsplan;

    Der Senat hatte sich dem in verschiedenen Entscheidungen angeschlossen (Urt. v. 14.8.2018 - 1 KN 154/12 -, V.n.b., die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg: BVerwG, B. v. 7.3.2019 - 4 BN 45.18 -, NVwZ 2019, 655; Urt. v. 24.10.2018 - 1 KN 157/16 -, V.n.b., die darin zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BVerwG unter dem Aktenzeichen 4 CN 9.18 geführt; Urt. v. 15.11.2018 - 1 KN 29/17 -, NordÖR 2019, 136; Urteile vom 13.11.2018 - 1 KN 176/16 und 1 KN 155/16 -, V.n.b., dazu BVerwG, B. v. 26.3.2019 - 4 BN 21.19 -, JURIS).
  • VG Freiburg, 11.12.2019 - 4 K 1618/19

    Transportbetonwerk als erheblich belästigender Gewerbebetrieb

    Ein Transportbetonwerk ist bei funktionsgerechter Nutzung nach der gebotenen begrenzt typisierenden Betrachtungsweise (BVerwG, Urt. v. 24.09.1992 - 7 C 7.92 und Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 - sowie Beschl. v. 26.03.2019 - 4 BN 21.19 -, jeweils juris) kein erheblich belästigender Gewerbebetrieb im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO, der ansonsten nur in einem Industriegebiet (§ 9 BauNVO) zulässig wäre.
  • VG Göttingen, 11.03.2022 - 2 B 6/22

    Betrachtungsweise, typisierende; Gebietserhaltungsanspruch; Geruchsbelästigung;

    Dies schließt es aus, die Frage der Wesentlichkeit der Störung nach der Art der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft der beabsichtigten gewerblichen Nutzung zu beurteilen, denn dann könnte die gesetzlich definierte Eigenart des im Bebauungsplan festgesetzten Gebiets verfälscht und die Nutzbarkeit der Grundstücke in der Nachbarschaft vorbelastet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2019 - 4 BN 21/19 -, juris Rn. 8, und vom 27.06.2018 - 4 B 10/17 -, juris Rn. 8, sowie Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31/83 -, juris Rn. 13 f.; Fickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2-9 und 12-14, Rn. 9 f.; Pützenbacher in Bönker/Bischopink, a.a.O., Rn. 62 ff.).
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