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   BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18   

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BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18 (https://dejure.org/2019,20735)
BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2019 - 4 BN 44.18 (https://dejure.org/2019,20735)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 (https://dejure.org/2019,20735)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BauGB § 1 Abs. 7 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
    Beeinträchtigung der Aussicht und die Aufhebung der Ortsrandlage durch Festsetzungen eines Bebauungsplans als abwägungserheblicher Belang; Drittschutz bei Teiländerung und Erweiterung eines Bebauungsplans i.R.d. Abwägungsgebots

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrauen in bestehenden Zustand = abwägungserheblicher Belang?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendige Abwägung der Interessen der Planbetroffenen am Fortbestehen des Bebauungsplanes bei Teiländerung und Erweiterung desselben

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrauen in bestehenden Zustand = abwägungserheblicher Belang? (IBR 2019, 1153)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2019, 689
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 3.92

    Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren:

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = juris Leitsatz und Rn. 12 ff) ist der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 25) davon ausgegangen, dass das Interesse der Planbetroffenen am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung regelmäßig abwägungserheblich ist.

    Der Anwendbarkeit dieser Rechtssätze steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69) zu der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangen ist, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen konnte, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, während der Verwaltungsgerichtshof die seit 1. Januar 1997 geltende Neufassung der Vorschrift zugrunde zu legen hatte, wonach es - nicht anders als bei § 42 Abs. 2 VwGO - auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung ankommt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12).

    Dementsprechend hat sich der Senat auch unter Geltung von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. verschiedentlich auf den Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 berufen (so in den Beschlüssen vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76 Rn. 7, vom 1. Februar 2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 = juris Rn. 4 und vom 30. August 2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 Rn. 20).

    Deshalb begründen die Festsetzungen eines Bebauungsplans auch dann, wenn sie nicht drittschützend sind, regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = juris Rn. 15 und Leitsatz).

    Abweichendes ergibt sich sowohl bei nur (objektiv) geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z.B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf dieses auswirken können (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 = juris Rn. 15).

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).

    Benennt der Antragsteller einen Belang, der für die Abwägung beachtlich war, kann er sich im Rahmen von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15).

    Der Anwendbarkeit dieser Rechtssätze steht nicht entgegen, dass der Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - (Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69) zu der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergangen ist, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen konnte, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, während der Verwaltungsgerichtshof die seit 1. Januar 1997 geltende Neufassung der Vorschrift zugrunde zu legen hatte, wonach es - nicht anders als bei § 42 Abs. 2 VwGO - auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung ankommt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 12).

    Damit widerspreche der Verwaltungsgerichtshof dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 aufgestellten Leitsatz, wonach die planende Gemeinde grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen kann, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren.

  • BVerwG, 08.06.2011 - 4 BN 42.10

    Zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Rahmen des

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Die Beschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566 = juris Rn. 3) die Prüfung der Antragsbefugnis nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift und nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen ist.

    Sie verkennt aber die Stoßrichtung dieser Rechtsprechung: Das Normenkontrollgericht darf die Antragsbefugnis eines Antragstellers auf der Grundlage der im Laufe des Verfahrens fortschreitenden Sachverhaltsaufklärung nicht nachträglich in Frage stellen (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566).

  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - 11 B 61.98 - juris Rn. 8 ).
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Da sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung überdies regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung des Spruchkörpers ergibt, war der Verwaltungsgerichtshof auch nicht gehalten, die Beteiligten vorab auf seine nunmehrige Rechtsauffassung zur Antragsbefugnis hinzuweisen (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1976 - 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 und Beschluss vom 26. Juni 1998 - 4 B 19.98 - NVwZ 1998, 711).
  • BVerwG, 30.04.2004 - 4 CN 1.03

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; abwägungserheblicher Belang; Einbeziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Nicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4 und vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 - juris Rn. 4 f.).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Die Beschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 - ZfBR 2011, 566 = juris Rn. 3) die Prüfung der Antragsbefugnis nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift und nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen ist.
  • BVerwG, 09.01.2018 - 4 BN 33.17

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Geltendmachung der Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Nicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4 und vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 - juris Rn. 4 f.).
  • BVerwG, 01.02.2016 - 4 BN 26.15

    Verhältnis von Baugrenzen über mehrere Grundstücke und offener Bauweise

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Dementsprechend hat sich der Senat auch unter Geltung von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. verschiedentlich auf den Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 berufen (so in den Beschlüssen vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76 Rn. 7, vom 1. Februar 2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 = juris Rn. 4 und vom 30. August 2016 - 4 BN 10.16 - ZfBR 2017, 64 Rn. 20).
  • BVerwG, 12.01.2016 - 4 BN 11.15

    Keine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO bei nur geringfügiger

    Auszug aus BVerwG, 28.05.2019 - 4 BN 44.18
    Nicht abwägungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 138; Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 Rn. 4 und vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 - juris Rn. 4 f.).
  • BVerwG, 21.10.1999 - 4 CN 1.98

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Mieter; Wohngebiet; Wohnruhe;

  • BVerwG, 20.07.2011 - 4 BN 22.11

    Nachbarsinteressen als Abwägungsmaterial bei Nutzungsänderung

  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 B 19.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht

  • BVerwG, 22.08.2000 - 4 BN 38.00

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Eigentumsverletzung; Grundeigentum;

  • BVerwG, 13.01.2014 - 4 BN 37.13

    Beurteilung der Abgrenzung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung durch

  • BVerwG, 30.08.2016 - 4 BN 10.16

    Gebot der Anpassung der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2021 - 8 C 10417/20

    Voraussetzung des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens

    Dabei gewährt das Baugesetzbuch jedoch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans (kein "voraussetzungsloser Planerhaltungsanspruch") und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus (vgl. insgesamt Urteil vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 20.02.2024 - 4 BN 22.23
    Eine gerichtliche Entscheidung stellt sich als eine das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO) verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - juris Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.09.2021 - 4 BN 17.21

    Antragsbefugnis eines Planinnenliegers bei Bebauungsplanänderung, die auch sein

    Ob diese Interessen Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der Betroffene im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 S. 111 sowie vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 Rn. 8).

    Abweichendes ergibt sich bei nur geringfügigen Änderungen sowie bei solchen Änderungen, die sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69 S. 111 f. sowie vom 28. Mai 2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 Rn. 8).

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