Weitere Entscheidung unten: ArbG Neunkirchen, 12.08.2011

Rechtsprechung
   ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,72204
ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11 (https://dejure.org/2011,72204)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 02.11.2011 - 4 BV 8/11 (https://dejure.org/2011,72204)
ArbG Wesel, Entscheidung vom 02. November 2011 - 4 BV 8/11 (https://dejure.org/2011,72204)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,72204) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an Darlegungslast

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an Darlegungslast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder bei Sinken der Anzahl der Beschäftigten unter die Zahl von 901 Arbeitnehmern; Anpassung der vorhandenen Freistellungen während der laufenden Wahlperiode

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    Die Entscheidung hierüber steht auch allein dem Betriebsrat zu (BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; GK-Weber, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

    Der Antrag war daher richtigerweise auf die Feststellung zu richten, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, mehr als zwei Betriebsratsmitglieder freizustellen (so auch die Antragswahl bei BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O., ausdrücklich hält das BAG den dortigen Antrag für zulässig; vgl. aber auch BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O. und OVG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2007 - OVG 60 PV 12.06, juris, wo ein Antrag, wonach der Betriebsrat/Personalrat berechtigt sein soll, ein weiteres Mitglied freizustellen, unbeanstandet blieb).

    Die Rechtslage kann durch die Entscheidung im vorliegenden Beschlussverfahren abschließend geklärt werden (vgl. BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Danach ist zwar für die Anzahl der Freistellungen grds. auf die Arbeitnehmerzahl im Zeitpunkt des Freistellungsbeschlusses abzustellen, spätere Veränderungen der Arbeitnehmerzahl können aber eine Anpassung der Zahl der Freizustellenden bedingen (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    cc.§ 38 Abs. 1 BetrVG gibt keinen Anspruch auf die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern über die dort festgehaltenen Staffelwerte hinaus (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, AP Nr. 23 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 29/73, AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 2/73, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972).

    aa.Grundsätzlich kann sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ganz oder teilweise, über die Staffelwerte des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus ergeben (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2752).

    cc.Beansprucht der Betriebsrat eine über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehende Pauschalfreistellung, hat er darzulegen, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne eine weitere Freistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus, sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der anlassbezogenen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und durch Ersatzfreistellungen nicht möglich ist und vielmehr für die gesamte Amtszeit eine weitere Freistellung erforderlich ist (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris; DKK-Wedde, a.a.O., Rn. 14; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2; Fitting, a.a.O., Rn. 21 f.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Macht der Betriebsrat also die Notwendigkeit einer über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehenden Pauschalfreistellung geltend, muss er die jeweiligen Umstände so detailliert beschreiben, dass die sich daraus voraussichtlich ergebenden zeitlichen Belastungen für die gesamte Restdauer der Amtsperiode zumindest bestimmbar werden (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Wenigstens eine Schätzung des Mindestumfangs der zeitlichen Mehrbelastung des gesamten Betriebsrates, also freigestellter wie nicht freigestellter Betriebsratsmitglieder, muss möglich sein (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris).

    Dabei muss der Betriebsrat so detailliert vortragen, dass dem Arbeitgeber eine konkrete Erwiderung möglich wird (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Eine abstrakte Auflistung der Betriebsratsaufgaben genügt der Vortragslast des Betriebsrates nicht (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Es muss ersichtlich werden, inwiefern tatsächlich eine Mehrbelastung - für die gesamte Wahlperiode - eintreten wird und nicht nur kann (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Die von § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG ausgehende, oben dargestellte Vermutung ist hinsichtlich des Umfangs der Darlegungslast des Betriebsrates zu berücksichtigen (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris).

    Die Vermutung des § 38 BetrVG wird nicht aufgeweicht durch die Nähe der Arbeitnehmerzahl zur jeweiligen Staffelgrenze (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.).

    Soweit der Betriebsrat bislang seine Aufgaben nicht telefonisch wahrnimmt, gilt, dass er sich ggf. neu organisieren und seine Arbeitsweise der veränderten Beschäftigtenzahl anpassen muss (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2750).

    Der Rückgang der Arbeitnehmerzahl muss ggf. zu einer Umorganisation der Betriebsratsaufgaben führen (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 14).

    Auch der im Beschlussverfahren nach § 2 a ArbGG geltende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 83 ArbGG) entbindet den jeweiligen Antragssteller nicht davon die konkreten Tatsachen vorzutragen, aus denen er sein Begehren herleitet (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O. m.w.N.).

  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96

    Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    cc.§ 38 Abs. 1 BetrVG gibt keinen Anspruch auf die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern über die dort festgehaltenen Staffelwerte hinaus (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, AP Nr. 23 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 29/73, AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 2/73, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972).

    aa.Grundsätzlich kann sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ganz oder teilweise, über die Staffelwerte des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus ergeben (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2752).

    cc.Beansprucht der Betriebsrat eine über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehende Pauschalfreistellung, hat er darzulegen, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne eine weitere Freistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus, sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der anlassbezogenen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und durch Ersatzfreistellungen nicht möglich ist und vielmehr für die gesamte Amtszeit eine weitere Freistellung erforderlich ist (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris; DKK-Wedde, a.a.O., Rn. 14; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2; Fitting, a.a.O., Rn. 21 f.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, wonach von den in § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgehaltenen Staffelwerten die Vermutung ausgeht, dass mit der dort genannten Zahl von Pauschalfreistellungen bei der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern die regelmäßig anfallende Betriebsratsarbeit in der jeweiligen Amtsperiode erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 21.11.1978 - 6 AZR 247/76, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris; LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

    Der Betriebsrat hat nicht nur die eigene zeitliche Belastung darzustellen, sondern hat auch zu Optimierungsmöglichkeiten vorzutragen bzw. vorzutragen, warum eine Optimierung der Betriebsratsarbeit nicht dazu führen kann, dass die Betriebsratsarbeit doch mit der von § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorgesehenen Anzahl von Freistellungen erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O. Rn. 17 nach juris).

    Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Betriebsrat grundsätzlich in der Organisation seiner Tätigkeit frei ist (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.).

    An die Darlegungslast sind deshalb bei einer zusätzlichen Pauschalfreistellung über die gesamte Amtsperiode insgesamt höhere Anforderungen zu stellen, als bei einer zeitweiligen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 26/72, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003 - 8 TaBV 558/03, juris; Fitting, a.a.O., Rn. 22; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

    Die Belastungen der Betriebsratsmitglieder für die Tätigkeit außerhalb der Betriebsratstätigkeit in anderen von dem BetrVG vorgesehenen Gremien sind grundsätzlich bei der Feststellung der Belastung und der Notwendigkeit einer weiteren Freistellung beachtlich (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.).

    Trotz der zeitweiligen Verhinderung - wegen der Tätigkeit für den Gesamtbetriebsrat - bleibt die Freistellung bestehen (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 26/72, a.a.O.).

    Ausdrücklich führt aus Bundesarbeitsgericht aus: Die Arbeitsbelastung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds durch seine Funktion als Gesamtbetriebsratsvorsitzender kann die Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung eines weiteren Betriebsrates begründen (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O. unter Rn. 15 nach juris).

    Die Vermutung der Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG umfasst nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht die Vermutung, dass innerhalb der Arbeitszeit der freigestellten Betriebsratsmitglieder auch noch Arbeiten für den Gesamtbetriebsrat erledigt werden könnten (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O. unter Rn. 15 nach juris).

    Allerdings gilt, dass aus der zeitlich feststehenden Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds für ein anderes Gremium nicht folgt, dass sogleich ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen ist (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.).

    Vielmehr muss erkennbar sein, dass die Aufgaben auch nach einer zumutbaren betriebsinternen Umverteilung durch die anderen Mitglieder des Betriebsrates nicht erledigt werden können und deshalb eine weitere Freistellung unumgänglich ist (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.).

  • BAG, 09.07.1997 - 7 ABR 18/96

    Ersatzfreistellung bei vorübergehender Verhinderung eines freigestellten

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    cc.§ 38 Abs. 1 BetrVG gibt keinen Anspruch auf die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern über die dort festgehaltenen Staffelwerte hinaus (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, AP Nr. 23 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 29/73, AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 2/73, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972).

    aa.Grundsätzlich kann sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ganz oder teilweise, über die Staffelwerte des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus ergeben (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2752).

    cc.Beansprucht der Betriebsrat eine über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehende Pauschalfreistellung, hat er darzulegen, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne eine weitere Freistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus, sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der anlassbezogenen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und durch Ersatzfreistellungen nicht möglich ist und vielmehr für die gesamte Amtszeit eine weitere Freistellung erforderlich ist (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris; DKK-Wedde, a.a.O., Rn. 14; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2; Fitting, a.a.O., Rn. 21 f.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Mit der Staffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hat der Gesetzgeber etwaige Abwesenheiten wegen Schulungen, urlaubs- und krankheitsbedingte Abwesenheiten sowie die übliche Arbeitsbelastung des Betriebsrates abgedeckt (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.).

    Bei zeitweiliger Abwesenheit von freigestellten Betriebsratsmitgliedern ist der Betriebsrat aber gehalten, die von ihnen zu erledigenden Aufgaben von den übrigen Mitgliedern des Betriebsrates wahrnehmen zu lassen, soweit das nach Art und Umfang der Aufgabe im Einzelfall erforderlich ist (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.).

    In Fällen einer längeren Abwesenheit sind die übrigen Betriebsräte in verstärktem Umfang zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben heranzuziehen (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.).

    Erst wenn die geschuldete Aufgabe dann nicht mehr erfüllt werden kann, kommt eine weitere Freistellung in Betracht (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2).

  • BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95

    Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    Die Entscheidung hierüber steht auch allein dem Betriebsrat zu (BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, AP Nr. 17 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972; GK-Weber, a.a.O., Rn. 18 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

    Der Antrag war daher richtigerweise auf die Feststellung zu richten, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, mehr als zwei Betriebsratsmitglieder freizustellen (so auch die Antragswahl bei BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O., ausdrücklich hält das BAG den dortigen Antrag für zulässig; vgl. aber auch BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O. und OVG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2007 - OVG 60 PV 12.06, juris, wo ein Antrag, wonach der Betriebsrat/Personalrat berechtigt sein soll, ein weiteres Mitglied freizustellen, unbeanstandet blieb).

    aa.Grundsätzlich kann sich aus § 37 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch des Betriebsrates auf Freistellung von Betriebsratsmitgliedern, ganz oder teilweise, über die Staffelwerte des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus ergeben (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2752).

    cc.Beansprucht der Betriebsrat eine über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinausgehende Pauschalfreistellung, hat er darzulegen, dass die ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit ohne eine weitere Freistellung über die Staffel des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG hinaus, sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der anlassbezogenen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG und durch Ersatzfreistellungen nicht möglich ist und vielmehr für die gesamte Amtszeit eine weitere Freistellung erforderlich ist (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, a.a.O.; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2003 - 8 TaBV 55/703, juris; DKK-Wedde, a.a.O., Rn. 14; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2; Fitting, a.a.O., Rn. 21 f.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 22 m.w.N.).

    Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, wonach von den in § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgehaltenen Staffelwerten die Vermutung ausgeht, dass mit der dort genannten Zahl von Pauschalfreistellungen bei der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern die regelmäßig anfallende Betriebsratsarbeit in der jeweiligen Amtsperiode erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 21.11.1978 - 6 AZR 247/76, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris; LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

  • LAG Köln, 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88
    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    Auch während der laufenden Amtsperiode ist die Zahl der Freistellungen der Zahl der Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG anzupassen, wenn sie dauerhaft unter einen Staffelwert fällt oder diesen übersteigt (LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; ArbG Hagen vom 18.12.1974 - 1 BV 22/74, DB 1975, 699 f.; DKK-Wedde, BetrVG, 11. A., § 38, Rn. 10; Düwell-Wolmerath, BetrVG, 3. A., § 38, Rn. 6; Fitting, BetrVG, 25. A., § 38, Rn. 15; GK-Weber, a.a.O., Rn. 13 f.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2750).

    Folglich wird eine Anpassung der Freistellungen sowohl nach oben (LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; Fitting, a.a.O., Rn. 15; GK-Weber, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; Gillen/Vahle, BB 2006, 2749, 2750) wie nach unten für möglich gehalten (ArbG Hagen vom 18.12.1974 - 1 BV 22/74, a.a.O.; DKK-Wedde, a.a.O.; Düwell-Wolmerath, a.a.O.; Fitting, a.a.O.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 14; Gillen/Vahle, a.a.O.).

    Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, wonach von den in § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgehaltenen Staffelwerten die Vermutung ausgeht, dass mit der dort genannten Zahl von Pauschalfreistellungen bei der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern die regelmäßig anfallende Betriebsratsarbeit in der jeweiligen Amtsperiode erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 21.11.1978 - 6 AZR 247/76, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris; LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

    Soweit sich der Betriebsrat für seine Rechtsansicht auf die Entscheidung des LAG Köln vom 02.08.1988 (4 TaBV 34/88, n.v.) beruft, lag dem Fall folgender Sachverhalt zugrunde: Der dortige Arbeitgeber beschäftigte 593 Arbeitnehmer.

  • BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 26/72

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    An die Darlegungslast sind deshalb bei einer zusätzlichen Pauschalfreistellung über die gesamte Amtsperiode insgesamt höhere Anforderungen zu stellen, als bei einer zeitweiligen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 26/72, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003 - 8 TaBV 558/03, juris; Fitting, a.a.O., Rn. 22; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

    Trotz der zeitweiligen Verhinderung - wegen der Tätigkeit für den Gesamtbetriebsrat - bleibt die Freistellung bestehen (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 26/72, a.a.O.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.12.2003 - 8 TaBV 558/03

    Zusätzliche Freistellung

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    An die Darlegungslast sind deshalb bei einer zusätzlichen Pauschalfreistellung über die gesamte Amtsperiode insgesamt höhere Anforderungen zu stellen, als bei einer zeitweiligen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG (BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 26/72, a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003 - 8 TaBV 558/03, juris; Fitting, a.a.O., Rn. 22; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

    Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Betriebsrat eine zusätzliche Freistellung bei einer rechnerisch deutlichen Unterschreitung einer Staffelgrenze regelmäßig nicht zusteht (so aber LAG Rheinland-Pfalz vom 18.12.2003 - 8 TaBV 558/03, juris, dort 489 zur Staffel von 501 AN).

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2005 - 5 Sa 161/05

    Betriebsratstätigkeit, Umsetzung, Freistellung, Schichtdienst, Nachtzuschläge

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, wonach von den in § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgehaltenen Staffelwerten die Vermutung ausgeht, dass mit der dort genannten Zahl von Pauschalfreistellungen bei der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern die regelmäßig anfallende Betriebsratsarbeit in der jeweiligen Amtsperiode erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 21.11.1978 - 6 AZR 247/76, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris; LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).

    Außerdem kann ein Betriebsratsmitglied, wenn etwa seine konkrete Arbeitszeiteinteilung die Erledigung der Betriebsratsaufgaben unmöglich macht, auch die Versetzung in andere Schichte oder vom Außen- in den Innendienst verlangen, wenn nur so die Betriebsratsarbeit sichergestellt werden kann (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris), auch muss der Arbeitgeber ggf. Rücksicht bei der Zuweisung des Arbeitspensums nehmen (BAG vom 27.06.1990 - 7 ABR 43/89, AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 29/73

    Erforderlichkeit von Freistellungen - Beschlußverfahren - Beurteilungsspielraum

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    cc.§ 38 Abs. 1 BetrVG gibt keinen Anspruch auf die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern über die dort festgehaltenen Staffelwerte hinaus (BAG vom 09.07.1997 - 7 ABR 18/96, AP Nr. 23 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, AP Nr. 19 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O.; BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 29/73, AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 22.05.1973 - 1 ABR 2/73, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972).

    Die Instanzgerichte haben bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer weiteren Freistellung einen gewissen Beurteilungsspielraum (BAG vom 09.10.1973 - 1 ABR 29/73, AP Nr. 3 zu § 38 BetrVG 1972; ErfK-Koch, a.a.O., Rn. 2).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2007 - 60 PV 12.06

    Reduzierung der Zahl freigestellter Personalratsmitglieder

    Auszug aus ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11
    Der Antrag war daher richtigerweise auf die Feststellung zu richten, dass die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, mehr als zwei Betriebsratsmitglieder freizustellen (so auch die Antragswahl bei BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O., ausdrücklich hält das BAG den dortigen Antrag für zulässig; vgl. aber auch BAG vom 26.07.1989 - 7 ABR 64/88, a.a.O. und OVG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2007 - OVG 60 PV 12.06, juris, wo ein Antrag, wonach der Betriebsrat/Personalrat berechtigt sein soll, ein weiteres Mitglied freizustellen, unbeanstandet blieb).

    Richtig stellt das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf die Freistellungsregelung des § 43 LPVG Berlin heraus, dass es einen anderen Ansatzpunkt als die tatsächlichen Verhältnisse nicht geben kann (BVerwG vom 02.09.1996 - 6 P 3/95, AP Nr. 1 zu § 43 LPVG Berlin), so dass auch während der Amtsperiode die Zahl der Freistellungen anzupassen ist (ausdrücklich auch zum Absinken während der Amtsperiode: BVerwG vom 09.07.2008 - 6 PB 12/08, ZTR 2008, 578; BVerwG vom 02.09.1996 - 6 P 3/95, AP Nr. 1 zu § 43 LPVG Berlin; OVG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2007 - OVG 60 PV 12.06, juris).

  • ArbG Hagen, 18.12.1974 - 1 BV 22/74
  • BAG, 21.11.1978 - 6 AZR 247/76

    Freistellung eines Betriebsratsmitglieds - Erforderlicher Umfang - Berufliche

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

  • BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89

    Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

  • BAG, 22.05.1973 - 1 ABR 2/73

    Zeitweilige Verhinderung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds - Zahl der

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 59/04

    Mitbestimmung bei der Zuteilung von Planstellen

  • BVerwG, 02.09.1996 - 6 P 3.95

    Personalvertretungsrecht - Verminderung der Zahl der Freistellungen während der

  • BVerwG, 09.07.2008 - 6 PB 12.08

    Reduzierung der Freistellungen während der Amtszeit des Personalrats.

  • LAG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - 5 TaBV 1/07

    Einigungsstelle - Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds -

  • BAG, 05.11.1974 - 1 ABR 146/73

    Arbeitgeberverband - Befugnis zur Anfechtung eines Anerkennungsbescheides -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   ArbG Neunkirchen, 12.08.2011 - 4 BV 8/11, vom 19.08.2011   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,42107
ArbG Neunkirchen, 12.08.2011 - 4 BV 8/11, vom 19.08.2011 (https://dejure.org/2011,42107)
ArbG Neunkirchen, Entscheidung vom 12.08.2011 - 4 BV 8/11, vom 19.08.2011 (https://dejure.org/2011,42107)
ArbG Neunkirchen, Entscheidung vom 12. August 2011 - 4 BV 8/11, vom 19.08.2011 (https://dejure.org/2011,42107)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,42107) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen falscher Medikamentenverabreichung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung von Pflegekräften

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber darf schlagende Pflegerin fristlos kündigen

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht