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   OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10   

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OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10 (https://dejure.org/2012,3265)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19.01.2012 - 4 Bf 269/10 (https://dejure.org/2012,3265)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 19. Januar 2012 - 4 Bf 269/10 (https://dejure.org/2012,3265)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -; Gemein- bzw. Sondergebrauch von Straßen

  • Justiz Hamburg

    Ansprechen von Passanten durch angebliche Religionsgemeinschaft - Scientology -; Gemein- bzw. Sondergebrauch von Straßen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bedeutung des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung für die Einordnung einer Wegenutzung zum kommunikativen Verkehr (Gemeingebrauch) oder zur Gewerbeausübung (Sondernutzung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedeutung des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung für die Einordnung einer Wegenutzung zum kommunikativen Verkehr (Gemeingebrauch) oder zur Gewerbeausübung (Sondernutzung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Wegenutzung beim Ansprechen von Passanten durch "Religionsgemeinschaft"

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 424
  • DVBl 2012, 504
  • DÖV 2012, 447
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Hamburg, 14.12.1995 - Bf II 1/93

    Sondernutzungsgebühr; Verkehrsbegriff; Kommunikative Tätigkeit; Gemeingebrauch;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es nicht an (Bestätigung der Rechtsprechung des OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995, Bf II 1/93, NJW 1996, 2051).

    Die dort in Bezug genommenen Vorgaben aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1995 (Bf II 1/93) seien eingehalten worden.

    Die Voraussetzungen einer gemeingebräuchlichen Wegenutzung, wie sie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995 (Bf II 1/93) formuliert habe, seien erfüllt.

    Vom Gemeingebrauch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HWG sind alle solche Wegenutzungen "zum Verkehr" erfasst, die im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr erfolgen (OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995, NJW 1996, 2051, juris Rn. 31).

    Mit diesem Ansatz hält der Senat an der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 14. Dezember 1995 (NJW 1996, 2051, juris Rn. 35 ff.; im rechtlichen Ansatz ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2004, NVwZ-RR 2004, 884, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 14) auch weiterhin fest.

    Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber typische kommunikative Verhaltensweisen aus dem Verkehrsbegriff hat ausscheiden wollen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.1995, NJW 1996, 2051, juris Rn. 34).

    Der dahingehende Verweis des Klägers auf Nr. 3.1.2 der "Globalrichtlinie Sondernutzung öffentlicher Wege" vom 18. November 2003 - darin wird zur Bestimmung des Begriffs des Gemeingebrauchs auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 1995 (NJW 1996, 2051) Bezug genommen - greift nicht durch.

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2002 - 5 S 311/00

    Sondernutzung: Werbung eines Religionsvereins in Fußgängerzone

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Bei der Vorschrift handelt es sich um eine generalklauselartige Bestimmung, die nicht nur dazu ermächtigt, einen gegenwärtig andauernden wegerechtswidrigen Zustand zu beseitigen, sondern die auch zum Erlass vorbeugender Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügungen berechtigt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, DÖV 1992, 37, juris Rn. 21; ebenso für die Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 19).

    Sie ermöglichen auch einen kommunikativen Gemeingebrauch (so ausdrücklich für das hamburgische Wegerecht mit eingehender Begründung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 33 f.; vgl. ferner OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2011, 4 A 370/10, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.1.2000, LKV 2001, 45, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 16.6.1999, NordÖR 1999, 381, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 116; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22; ausführlich zum Ganzen Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 25, Rn. 21 ff.).

    Es ist schließlich auch nicht deshalb geboten, für die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung auf die verfolgten Zwecke und die inneren Absichten abzustellen, weil andernfalls solche Gewerbetreibende, die unter dem "Deckmantel" kommunikativer Wegenutzung gewerblich tätig sind, privilegiert und hierdurch unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden gefördert würden (hierauf verweisen insbesondere VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 28 und OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121).

    Der Senat teilt ferner nicht die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene, auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 12.7.1996, NVwZ 1998, 91, juris Rn. 5; ein ähnlicher Ansatz findet sich auch bei OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121) zurückgehende Auffassung, wonach die Grenze zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild überschritten werde, wenn Passanten aufgrund von geplanten, regelmäßigen Aktionen in werbender Absicht angesprochen, ihnen dabei Bücher, Zeitschriften etc. gegen Entgelt angeboten würden und dies den alleinigen Inhalt der Straßennutzung darstelle, weil die kommunikative Wegenutzung kein vom Verkehrszweck isolierter, eigenständiger Hauptzweck der Wegenutzung, sondern lediglich ein Nebenzweck sein könne.

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 23.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Mit diesem Ansatz hält der Senat an der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 14. Dezember 1995 (NJW 1996, 2051, juris Rn. 35 ff.; im rechtlichen Ansatz ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.3.2004, NVwZ-RR 2004, 884, juris Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 14) auch weiterhin fest.

    Selbst wenn im Rahmen von grundrechtsgeschützter Religionsausübung auch Verkaufstätigkeit stattfindet (hierzu BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 14), ist sie wegerechtlich nicht anders zu behandeln als jede andere Verkaufstätigkeit auch.

    Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf § 23 Abs. 7 HWG: Ebenso wenig, wie es mit den Grundrechten unvereinbar ist, wenn grundrechtlich (auch vorbehaltslos) geschützte Verhaltensweisen als Sondernutzung qualifiziert werden und von den Grundrechtsträgern damit verlangt wird, eine Sondernutzungserlaubnis zur Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Freiheiten einzuholen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.7.1996, NJW 1997, 406, juris Rn. 10 f.), bedeutet es keine unangemessene Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten, den Kläger - sollte er auch zukünftig für das Betreten seiner Räume in der Xstraße auf öffentlichen Wegen werben wollen - auf die Einholung einer Ausnahmegenehmigung nach § 23 Abs. 7 HWG zu verweisen, damit im Verwaltungsverfahren geklärt werden kann, ob ausnahmsweise der von § 23 Abs. 3 Nr. 1a HWG bezweckte (Verbraucher-) Schutz gegenüber den Interessen des Klägers an der von ihm gewünschten Wegenutzung zurückstehen kann.

  • OVG Bremen, 25.02.1997 - 1 BA 30/96

    Straßen- und Wegerecht: Gewerbliche Straßenwerbung durch Religionsgemeinschaften,

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Sie ermöglichen auch einen kommunikativen Gemeingebrauch (so ausdrücklich für das hamburgische Wegerecht mit eingehender Begründung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 33 f.; vgl. ferner OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2011, 4 A 370/10, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.1.2000, LKV 2001, 45, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 16.6.1999, NordÖR 1999, 381, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 116; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22; ausführlich zum Ganzen Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 25, Rn. 21 ff.).

    Es ist schließlich auch nicht deshalb geboten, für die Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung auf die verfolgten Zwecke und die inneren Absichten abzustellen, weil andernfalls solche Gewerbetreibende, die unter dem "Deckmantel" kommunikativer Wegenutzung gewerblich tätig sind, privilegiert und hierdurch unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden gefördert würden (hierauf verweisen insbesondere VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 28 und OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121).

    Der Senat teilt ferner nicht die von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertretene, auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 12.7.1996, NVwZ 1998, 91, juris Rn. 5; ein ähnlicher Ansatz findet sich auch bei OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 121) zurückgehende Auffassung, wonach die Grenze zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung unabhängig vom äußeren Erscheinungsbild überschritten werde, wenn Passanten aufgrund von geplanten, regelmäßigen Aktionen in werbender Absicht angesprochen, ihnen dabei Bücher, Zeitschriften etc. gegen Entgelt angeboten würden und dies den alleinigen Inhalt der Straßennutzung darstelle, weil die kommunikative Wegenutzung kein vom Verkehrszweck isolierter, eigenständiger Hauptzweck der Wegenutzung, sondern lediglich ein Nebenzweck sein könne.

  • OVG Niedersachsen, 13.11.1995 - 12 L 1856/93

    Gemeingebrauch; Werbendes Ansprechen von Personen; Sondernutzung; Scientology;

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Sie ermöglichen auch einen kommunikativen Gemeingebrauch (so ausdrücklich für das hamburgische Wegerecht mit eingehender Begründung: OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 33 f.; vgl. ferner OVG Bautzen, Beschl. v. 7.7.2011, 4 A 370/10, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris Rn. 23; OVG Magdeburg, Beschl. v. 25.1.2000, LKV 2001, 45, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 16.6.1999, NordÖR 1999, 381, juris Rn. 18; OVG Bremen, Urt. v. 25.2.1997, GewArch 1997, 285, juris Rn. 116; OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22; ausführlich zum Ganzen Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 25, Rn. 21 ff.).

    Der Senat teilt nicht die von dem OVG Lüneburg vertretene Auffassung (Urt. v. 13.11.1995, NVwZ-RR 1996, 247, juris Rn. 22 f.), wonach es für die Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung zwar - insoweit in Übereinstimmung mit dem hier vertretenen Ansatz - auf das objektive Verkehrsverhalten und nicht auf die innere Motivation des Wegenutzers ankomme, der Begriff des kommunikativen Verkehrs das gezielte Ansprechen von Passanten in werbender Absicht auf Fußwegen öffentlicher Straßen oder in Fußgängerbereichen indes nicht mehr erfasse, weil hierdurch das verkehrsübliche Maß der Straßennutzung überschritten werde und die Passanten ohne ihren Willen einer intensiven persönlichen Einwirkung ausgesetzt und in die Zwangslage gebracht würden, sich unvorbereitet mit einem bestimmten Angebot befassen zu müssen.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2008 - 5 S 393/06

    Sondernutzungsgebühr für Veranstaltung der Church of Scientology

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Denn auch Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind von der Einhaltung allgemeiner wertneutraler Normen nicht befreit und in den straßenrechtlichen Ordnungsrahmen eingebunden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.1.2008, VBlBW 2008, 298, juris Rn. 31, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.1984 - 14 S 2640/83

    Kosten für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Denn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.4.2006, NordÖR 2006, 204, juris Rn. 89; OVG Münster, Urt. v. 4.11.1996, BauR 1997, 455, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.3.1984, NVwZ 1985, 202, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 8) und nimmt der Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung auf diese Weise rückwirkend den Vollstreckungstitel, zu dessen Durchsetzung sie dient.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2007 - 7 A 678/07

    Polizeirechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit eines als "Zweckveranlasser"

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Denn der Kläger, dem auch unter Wertungsgesichtspunkten die wegerechtliche Gefahr, deren Abwehr die angefochtenen Bescheide dienen, zuzurechnen ist (zur Notwendigkeit einer wertenden Betrachtungsweise bei der Auslegung der Störervorschriften: BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006, JA 2007, 317, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschl. v. 11.4.2007, NVwZ-RR 2008, 12, juris Rn. 4), ist gemäß § 61 Satz 2 HWG i.V.m. § 8 Abs. 1 SOG jedenfalls als sog. Zweckveranlasser ordnungsrechtlich verantwortlich.
  • BVerwG, 11.11.2008 - 7 B 38.08

    Voraussetzungen einer oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Die Ermessensentscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte hierdurch gegen ihre eigenen Richtlinien verstoßen und deshalb den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (hierzu BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38.08, juris Rn. 9 f.) verletzt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.1996 - 10 A 3363/92

    Ordnungspflichtiger; Ordnungsbehörde; Ordnungsverfügung; Abbruch eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 19.01.2012 - 4 Bf 269/10
    Denn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch das Gericht wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.4.2006, NordÖR 2006, 204, juris Rn. 89; OVG Münster, Urt. v. 4.11.1996, BauR 1997, 455, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschl. v. 26.3.1984, NVwZ 1985, 202, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 8) und nimmt der Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung auf diese Weise rückwirkend den Vollstreckungstitel, zu dessen Durchsetzung sie dient.
  • BVerfG, 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG an die Interessenabwägung bei der Entscheidung

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 4 LB 23/04

    Schiffshavarie, Abwracken, Ölbeseitigung, Kostentragung, Androhung,

  • OVG Hamburg, 23.07.1991 - Bs II 47/91

    Vereinsbroschüre; Untersagungsverfügung; Sofortvollzug; Gemeingebrauch

  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.1996 - 5 S 472/96

    Werbung für entgeltliche Leistungen einer Scientology-Kirche als Sondernutzung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2000 - B 1 S 161/99
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2004 - 12 LA 410/03

    Erlaubnis; Gemeingebrauch; Glaubensfreiheit; Hare-Krishna-Bewegung;

  • OVG Sachsen, 07.07.2011 - 4 A 370/10

    Niederlassen zum Alkoholkonsum bleibt Gemeingebrauch

  • OVG Schleswig-Holstein, 16.06.1999 - 4 K 2/99

    Niederlassen zum Alkoholgenuß keine Sondernutzung

  • VG Hamburg, 02.04.2012 - 15 E 756/12

    Zur Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der die Polizei einem Fußballverein wegen

    (b) Die Zurechnung des die öffentliche Sicherheit gefährdenden Verhaltens Dritter kommt außerdem über die Zurechnungsfigur des sog. "Zweckveranlassers" in Betracht, sofern es von dem Handelnden ausdrücklich beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.4.2006, 7 B 30/06, juris Rn. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012, 4 Bf 269/10, juris Rn. 43; Schoch in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 2003, 2. Kap. Rn. 138 ff. m. w. N.) .
  • VG Hamburg, 26.02.2015 - 20 K 2855/13

    Zum Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für die Installation eines

    Vom Gemeingebrauch sind alle solche Wegenutzungen "zum Verkehr" erfasst, die im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr erfolgen (OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012, 4 Bf 269/10, juris Rn. 23).

    Die öffentlichen Wege sind nämlich auch Stätten des Informations- und Meinungsaustauschs sowie der Pflege menschlicher Kontakte (OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012, 4 Bf 269/10, juris Rn. 23).

    Ob eine Wegenutzung dem kommunikativen Verkehr und damit dem Gemeingebrauch i.S.v. § 16 Abs. 1 HWG zuzurechnen ist oder ob sie zu den Sondernutzungen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HWG zählt, ist maßgeblich anhand des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung zu beurteilen (OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012, 4 Bf 269/10, juris Rn. 23).

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2018 - 11 LA 237/16

    Hinreichende Bestimmtheit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung;

    Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg zu einer wegerechtlichen Untersagungsverfügung verweist (OVG Hamburg, Urt. v. 19.2.2012 - 4 Bf 269/10 -, DVBl 2012, 504, juris, Rn. 32 f.), ist dieser Fall nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar.
  • VG Hamburg, 21.11.2013 - 4 K 3151/13

    Wegerechtliche Untersagungsverfügung gegen das Aufstellen von

    Bei der Vorschrift handelt es sich um eine generalklauselartige Bestimmung, die nicht nur dazu ermächtigt, einen gegenwärtig andauernden wegerechtswidrigen Zustand zu beseitigen, sondern die auch zum Erlass vorbeugender Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügungen berechtigt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012 - 4 Bf 269/10 -, juris, OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, DÖV 1992, 37 unter Hinweis auf die Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris).

    Eine auf § 61 Satz 1 HWG gestützte Untersagungsverfügung dient insbesondere dann der "Durchführung des Wegegesetzes" im Sinne der Vorschrift, wenn sich die für die Zukunft untersagten Verhaltensweisen ausnahmslos als wegerechtswidrig darstellen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012 - 4 Bf 269/10 -, juris).

    Denn auf der Grundlage des Hamburgischen Wegegesetzes ist die Beklagte nicht nur dazu ermächtigt, einen gegenwärtig andauernden wegerechtswidrigen Zustand zu beseitigen, sondern auch zum Erlass vorbeugender Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügungen berechtigt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012 - 4 Bf 269/10 -, juris, OVG Hamburg, Beschl. v. 23.7.1991, DÖV 1992, 37 unter Hinweis auf die Rechtslage in Baden-Württemberg: VGH Mannheim, Urt. v. 31.1.2002, NVwZ-RR 2002, 740, juris).

  • VG Trier, 11.09.2014 - 6 L 1605/14

    Beseitigung von mit Sprühkreide im öffentlichen Straßenbereich aufgebrachter

    Bei innerörtlichen Straßen und in besonderem Maße in Fußgängerzonen reicht er allerdings über die Nutzung der Straße zum Zweck der bloßen Ortsveränderung hinaus und umfasst auch den sogenannten kommunikativen Verkehr, der auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern gerichtet ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 11 A 2250/12 -, juris ; Beschluss vom 3. Juni 2014 - 11 A 2020/12 -, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 19. Januar 2012 - 4 Bf 269/10 -, DVBl. 2012, 504).
  • VG München, 18.06.2015 - M 10 K 14.3549

    Konzertpianist wird durch Sondernutzungsgebührenbescheid wegen Anbringen von

    Denn die öffentlichen Wege sind auch Stätten des Informations- und Meinungsaustauschs sowie der Pflege menschlicher Kontakte (vgl. OVG Hamburg, U.v. 19.1.2012 - 4 Bf 269/10 - juris Rn. 23 f.; OVG Lüneburg, U.v. 13.11.1995 - 12 L 1856/93 - juris Rn. 22; Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2014, Art. 14 Rn. 38, 40).

    Ob eine Wegenutzung dem Gemeingebrauch oder der Sondernutzung zuzurechnen ist, muss maßgeblich durch das äußere Erscheinungsbild der konkreten Wegenutzung beurteilt werden (vgl. OVG Hamburg, U.v. 19.1.2012 - 4 Bf 269/10 - juris Rn. 24).

  • VG Hamburg, 12.10.2016 - 17 K 1105/16

    Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen

    Die Straße dient nämlich nicht nur dem Verkehr im Sinne der Fortbewegung von Menschen, sondern auch dem sogenannten kommunikativen Verkehr, der auf Begegnung und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern ausgerichtet ist; öffentliche Wege sind auch Stätten des Informations- und Meinungsaustauschs sowie der Pflege menschlicher Kontakte (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.01.2012, 4 Bf 269/10, juris, Rn. 23; VG München, Urt. v. 31.05.2016, M 2 K 15.5322, juris, Rn. 27).
  • VG Hamburg, 15.08.2012 - 11 E 1834/12

    Zur wegerechtlichen Zulässigkeit sogenannter "BigBikes" bzw. "BierBikes"

    Im Rahmen der Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung ist nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg von einem grundsätzlich weiten Begriff des Gemeingebrauchs auszugehen und für die Frage, ob die Benutzung der Straße zum Zwecke des Verkehrs oder zu anderen Zwecken erfolgt, entscheidend auf das äußere Erscheinungsbild und nicht auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers abzustellen (s. zuletzt OVG Hamburg, Urt. v. 19.1.2012, 4 Bf 269/10, Rn. 24 f., juris mit näherer Begründung).
  • ArbG Hamburg, 06.06.2013 - 29 Ga 9/13

    Klage auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen

    Zum Gemeingebrauch gehört aber der kommunikative Verkehr (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht vom 19.01.2012 - 4 Bf 269/10, Rn. 24 bei juris).
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