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   OVG Hamburg, 10.03.2014 - 4 Bs 435/13   

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OVG Hamburg, 10.03.2014 - 4 Bs 435/13 (https://dejure.org/2014,45738)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10.03.2014 - 4 Bs 435/13 (https://dejure.org/2014,45738)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 10. März 2014 - 4 Bs 435/13 (https://dejure.org/2014,45738)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Hamburg, 10.12.2014 - 17 K 2429/13

    Zur Vereinbarkeit beschränkender Regelungen des Hamburgischen Spielhallengesetzes

    Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat diesen Beschluss der Kammer auf die Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 10. März 2014 abgeändert und den Antrag der Klägerin abgelehnt (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v.).

    Spielhallenbetreiber wie die Klägerin sind hingegen durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg im Allgemeinen und die Begrenzung der Anzahl der Spielgeräte im Besonderen nicht daran gehindert, ihre Tätigkeit fortzuführen (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v., S. 15 BA; VG Hamburg, Urt. v. 22.8.2013, 2 K 179/13, juris, Rn. 23).

    Der Umstand, dass möglicherweise ein Teil der Spieler auf andere Glücksspielangebote in Gaststätten, im Internet oder in der Spielbank Hamburg ausweichen wird, lässt die Geeignetheit der Regelung nicht entfallen, da gleichwohl die Anreizwirkung insbesondere auch für potenzielle Erstspieler verringert wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v., S. 21 BA).

    (a) Die Beklagte war zum Erlass des § 5 Abs. 1 HmbSpielhG zuständig (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v., S. 16-17 BA).

    (b) Die Sperrzeitenregelung in § 5 Abs. 1 HmbSpielhG dient wichtigen Gemeinwohlzielen, da auch mit ihr die Stärkung des Spielerschutzes und der Spielsuchtprävention bezweckt ist (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v., S. 17-18 BA).

    (c) Die Festlegung der Sperrzeiten genügt überdies den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v., S. 18-25 BA).

    (a) § 5 Abs. 1 HmbSpielhG bewirkt im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung der Spielhallen in Hamburg und der Spielbank Hamburg keine Verletzung der Klägerin im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v., S. 25-29 BA).

    (b) § 5 Abs. 1 HmbSpielhG bewirkt auch im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung der Spielhallen sowie der Schank- und Speisewirtschaften keine Verletzung der Klägerin im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v., S. 29-30 BA).

    Die begünstigende Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 HmbSpielhG verletzt die Klägerin auch nicht im allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, da die dadurch hervorgerufene Ungleichbehandlung zwischen Spielhallen innerhalb und außerhalb des Vergnügungsviertels Reeperbahn durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (s. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v., S. 30-34 BA).

    Im Einzelnen hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n. v., S. 9-13 BA) zur Sperrzeitenregelung Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Hamburg, 07.02.2018 - 4 Bf 217/17

    Hamburgische Regelungen über Modalitäten der konkreten Aufstellung von

    Die Festlegung der Sperrzeiten genüge überdies den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies ergebe sich bereits aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. März 2014 (4 Bs 435/13).

    Eine Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist nicht gegeben, weil die Klägerin durch die Neuregelung des Spielhallenrechts in Hamburg nicht gehindert ist, ihre Tätigkeit als Spielhallenbetreiberin aufzunehmen oder fortzuführen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, NordÖR 2014, 368 [LS], juris Rn. 29 m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 20.10.2020 - 4 Bs 226/18

    Zur Rechtmäßigkeit des Abstandsgebots des hamburgischen Spielhallengesetzes

    Unzulässig ist es auch, die Anziehungskraft des Spiels durch zugkräftige Werbebotschaften zu erhöhen, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen (vgl. EuGH, Urt. v. 8.9.2010, C-316/07 u.a.-, juris, Rn. 103 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.7.2018, 11 LC 400/17, ZfWG 2018, 465, juris Rn. 55; vgl. auch bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, juris Rn. 52 zur Werbung für Spielbank).
  • VG Hamburg, 09.07.2021 - 3 E 2500/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine wegen des Verdachts sexueller Belästigungen

    Je stärker sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsakts und der in ihm getroffenen Regelung aus der Natur der Sache ergibt, desto eher ist es gerechtfertigt, an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, BA S. 6, n.v.).
  • OVG Sachsen, 09.01.2017 - 3 A 674/16

    Sperrzeit; Verkürzung; öffentliches Bedürfnis; besondere öffentliche Verhältnisse

    Es kommt danach darauf an, wie der Betrieb in seine Umgebung hineinpasst (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 283/15 -, juris Rn. 6 m. w. N.; Beschl. v. 14. Oktober 2015 - 3 A 136/15 -, juris Rn. 7; OVG LSA, Beschl. v. 2. September 2014 - 2 M 41/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 2. November 2012 - 22 NE 12.1954 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. v. 10. März 2014 - 4 Bs 435/13 -, juris Rn. 77).
  • VG Hamburg, 30.05.2022 - 5 E 1895/22

    Erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei; Anhörung zur nachträglichen

    Doch je stärker sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsakts und der in ihm getroffenen Regelung aus der Natur der Sache ergibt, desto eher ist es gerechtfertigt, an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n.v.).
  • OVG Sachsen, 14.10.2015 - 3 A 136/15

    Spielhalle; Sperrzeitverkürzung; besondere örtliche Verhältnisse; Nachtleben

    Es kommt danach darauf an, wie der Betrieb in seine Umgebung hineinpasst (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 283/15 - zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; OVG LSA, Beschl. v. 2. September 2014 - 2 M 41/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 2. November 2012 - 22 NE 12.1954 -, juris Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. v. 10. März 2014 - 4 Bs 435/13 -, juris Rn. 77).
  • VG Hamburg, 17.08.2022 - 11 E 2730/22

    Zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin"

    Je stärker sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsakts und der in ihm getroffenen Regelung aus der Natur der Sache ergibt, desto eher ist es gerechtfertigt, an die Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.3.2014, 4 Bs 435/13, n.v.).
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