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   OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08   

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OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08 (https://dejure.org/2008,3985)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2008 - 4 Bs 96/08 (https://dejure.org/2008,3985)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2008 - 4 Bs 96/08 (https://dejure.org/2008,3985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Untersagung von Sportwetten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des in Hamburg im Glücksspielstaatsvertrag normierten staatliche Sportwettenmonopol aus verfassungsrechtlicher und gemeinschaftsrechtlicher Sicht; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Untersagung des Anbietens und des Vermittelns von ...

  • Judicialis

    Glücksspielstaatsvertrag Hamburg § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Glücksspielstaatsvertrag Hamburg § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der Glücksspielstaatsvertrag und das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags verstießen gegen Verfassungsrecht, da sie die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) an die Zulässigkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols gestellt habe, nicht erfüllten und mithin ein Regelungsdefizit vorliege.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Bekämpfung von Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und ein weitergehender Verbraucherschutz sowie die Abwehr von Gefahren aus mit dem Spiel verbundener Folge- und Begleitkriminalität besonders bedeutsame Gemeinwohlziele, die die mit einem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, BVerfGE 115, 276, Juris-Rn. 97 ff.; Beschl. v. 26.3.2007, GewArch 2007, 242, Juris-Rn. 36).

    Lässt sich Mängeln in der konkreten Ausgestaltung des monopolisierten staatlichen Angebots ein entsprechendes Regelungsdefizit entnehmen, so führt dies zur Unverhältnismäßigkeit der Regelungen, durch die das Monopol errichtet wird (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., Juris-Rn. 119 f.; Beschl. v. 26.3.2007, a.a.O., Juris-Rn. 48).

    Da das Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276, Juris-Rn.150) die geforderten inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten selbst nicht näher konkretisiert hat, ist hierfür auch nichts ersichtlich (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 2.6.2008, ZfWG 2008, 197, Juris-Rn.20).

    Zu den Vertriebswegen hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) nicht festgestellt, dass die Wettsucht bereits durch die hohe Zahl von Annahmestellen gesteigert werde und diese deshalb verringert werden müsse, sondern nur, dass die Vertriebswege aufgrund der hohen Zahl von Annahmestellen nicht geeignet seien, die Wettsucht zu bekämpfen.

    Dies stellt keine faktische Verlängerung der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist dar, die mit dem 31. Dezember 2007 endete (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., Juris-Rn. 156), mit der Folge, dass sich die in Hamburg geltende Rechtslage wie die früher in Bayern herrschende weiterhin als verfassungswidrig darstellen würde.

    Die geltenden Regelungen unterscheiden sich deutlich von den früheren und sie dürften - soweit sich dies im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beurteilen lässt - die Anforderungen hinreichend erfüllen, die das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) an die rechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols gestellt hat.

    Es hatte beanstandet, dass sich die wichtige aktive Suchtprävention nach dem Lotteriestaatsvertrag darauf beschränkte, dass die Anbieter von Glücksspiel Informationen über Spielsucht, Prävention und Behandlungsmöglichkeiten bereitzuhalten hatten (BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, a.a.O., Juris-Rn. 141).

    Zur alten Rechtslage hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, dass die Aufsicht über das Glücksspielwesen in Bayern allein der Staatlichen Lotterieverwaltung sowie dem Staatsministerium der Finanzen oblag und dass nicht durch strukturelle Vorgaben, etwa die Einschaltung einer neutralen Kontrollinstanz, dafür vorgesorgt wurde, dass die fiskalischen Interessen hinter das Ziel der Schutzzwecke des Gesetzes zurücktreten (Urt. v. 28.3.2006, BVerfGE 115, 276, Juris-Rn. 128).

    Deshalb genügt, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276, Juris-Rn. 99 ff.) auf eine Untersuchung zu dem mit einer Ausweitung der Sportwetten für suchtgefährdete Spieler verbundenen Gefahrenpotenzial gestützt hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) auf eine Untersuchung von Hayer/Meyer (Das Suchtpotential von Sportwetten, in: Sucht 2005, 83 ff.) hingewiesen (vgl. auch Diegmann, ZRP 2007, 126, m.w.N.).

  • OVG Hamburg, 09.03.2007 - 1 Bs 378/06

    Vermittlungen von privaten Sportwetten bleiben weiter vorläufig verboten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Auf die Frage, für welchen Glücksspielbereich die Konzessionen gelten, kam es hiernach nicht an (so schon: OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 52 ff.).

    Bereits für die Zeit vor Erlass der neuen gesetzlichen Regelungen hatte das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Betreiber der Annahmestellen nicht mehr eine nach dem von ihnen getätigten Umsatz berechnete Provision erhalten, sondern eine Vergütung je Spielschein, und zwar unabhängig davon, wie viele Wetten ein Spieler auf dem Spielschein ankreuzt (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn.37).

    Dies gilt auch dann, wenn sie sich selbst - wie es jedenfalls teilweise geschieht - Werbebeschränkungen unterwerfen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 54).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein, nicht hingegen die Frage, wie der Staat auf diese Gefahr reagieren will.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil an seiner Rechtsprechung (Urt. v. 6.11.2003, NJW 2004, 139, Gambelli) festgehalten, nach der die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spielen und Wetten einhergehen, ein ausreichendes Ermessen der staatlichen Stellen rechtfertigen, festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben.

    Zu Unrecht beruft sie sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil in der Sache "Gambelli" (v. 6.11.2003, NJW 2004, 139).

    Ebenso wenig hat der Europäische Gerichtshof in der Gambelli-Entscheidung Untersuchungen zur Verbreitung von gewerblichen Spielhallen, öffentlichen Spielkasinos oder TV- bzw. Radiogewinnspielen in Italien angestellt oder verlangt (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, NJW 2004, 139, Gambelli).

    Insofern liegt auch kein Verstoß gegen das sich aus Art. 49 EG ergebende Verbot vor, einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zu diskriminieren (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003, NJW 2004, 139, Gambelli, Juris-Rn. 70).

  • OVG Hamburg, 25.03.2008 - 4 Bs 5/08

    Ausschluss von gewerblichen Glücksspielen durch private Veranstalter,

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Denn es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts beurteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, 4 Bs 5/08, NordÖR 2008, 333; so auch: OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2008, ZfWG, 2008, 122, und v. 30.7.2008, 4 B 2056/07, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.3.2008, ZfWG 2008, 131).

    Das Beschwerdegericht hat bereits in seinem Beschluss vom 25. März 2008 (4 Bs 5/08, NordÖR 2008, 333) ausgeführt, dass die in Hamburg geltende neue Rechtslage voraussichtlich den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Zulässigkeit eines staatlichen Sportwettenmonopols entspricht, da die diesbezüglichen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des hamburgischen Ausführungsgesetzes konsequent an dem Ziel einer Suchtbekämpfung ausgerichtet sein dürften.

    Diese gesetzgeberische Vorgabe macht es unter Umständen rechtlich notwendig, die Zahl der vorhandenen Annahmestellen zu reduzieren (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, NordÖR 2008, 333).

    Dies hat der Senat zuletzt im Beschluss vom 25. März 2008 (NordÖR 2008, 333) ausgeführt, worauf verwiesen werden kann.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Dazu zählen - wie der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 6. März 2007 in den Rechtssachen Placanica, Palazzese und Sorricchio (NJW 2007, 1515, Juris-Rn. 46 m.w.N.) bestätigt hat - der Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie die Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen.

    Vielmehr hat der Gerichtshof betont, dass bei der Festlegung der staatlichen Ziele in Bezug auf das Glücksspielwesen die sittlichen, religiösen und kulturellen Besonderheiten eines Landes eine Rolle spielen können (vgl. EuGH, Urt. v. 6.3.2007, NJW 2007, 1515 - Placanica u.a., Juris-Rn. 47).

    Aus dem Urteil in Sachen Placanica u.a. (Urt. v. 6.3.2007, NJW 2007, 1515) ergibt sich schließlich nichts anderes.

  • VGH Bayern, 02.06.2008 - 10 CS 08.1102

    Die Vermittlung von Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Da das Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276, Juris-Rn.150) die geforderten inhaltlichen Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten selbst nicht näher konkretisiert hat, ist hierfür auch nichts ersichtlich (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 2.6.2008, ZfWG 2008, 197, Juris-Rn.20).

    Das wird dadurch bestätigt, dass der Europäische Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit von Einschränkungen der genannten Freiheiten ebenfalls keine Gesamtuntersuchungen zu allen Bereichen des Glücksspiels angestellt oder gefordert hat (vgl. hierzu im Einzelnen VGH München, Beschl. v. 2.6.2008, ZfWG 2008, 197).

    Dies steht gemäß Art. 86 Abs. 2 EG der Anwendung der Wettbewerbsregeln überdies von vornherein entgegen (vgl. auch VGH München, Beschl. v. 2.6.2008, ZfWG 2008, 197, Juris-Rn. 34).

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Beispielsweise hat er bei der Frage der Lotteriewerbung in Großbritannien den sehr restriktiven Kurs des Vereinigten Königreichs nicht mit dem Argument in Frage gestellt, dass dort Sportwetten in großem Umfang zugelassen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 24.3.1994, NJW 1994, 2013 - Schindler).

    Hiernach hat der Gesetzgeber auch zu beurteilen, ob es im Rahmen des angestrebten Ziels notwendig ist, derartige Tätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten oder hingegen nur einzuschränken und dazu mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH, Urt. v. 21.9.1999, C-124/97, Läärä, Slg. 1999 S. 1-06067, Juris-Rn. 35; Urt. v. 24.3.1994, NJW 1994, 2013, Schindler, Juris-Rn. 61).

  • OVG Hamburg, 06.07.2007 - 1 Bs 137/07

    Übergangsweise Fortgeltung des staatlichen Oddset-Monopols für Sportwetten

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2007, 1 Bs 137/07, NordÖR 2007, 526, nur Ls.; v. 9.3.2007, GewA 2007, 249).

    Wie das Beschwerdegericht bereits wiederholt entschieden hat (u.a. Beschl. v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl. v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58), müssen hiernach lediglich die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat zur Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit geltend gemacht werden, von einer solchen Untersuchung begleitet sein, nicht hingegen die Frage, wie der Staat auf diese Gefahr reagieren will.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.07.2008 - 4 B 2056/07

    Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für die Untersagung der Vermittlung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Denn es handelt sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts beurteilt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.3.2008, 4 Bs 5/08, NordÖR 2008, 333; so auch: OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2008, ZfWG, 2008, 122, und v. 30.7.2008, 4 B 2056/07, Juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.3.2008, ZfWG 2008, 131).

    Offenbleiben kann es nach alledem, ob - was einerseits die Antragstellerin verneint und was andererseits in der Rechtsprechung angenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2008, ZfWG 2008, 122, und v. 30.7.2008, 4 B 2056/07, Juris) - die Regelungen des deutschen Glücksspielrechts auch dann die erforderliche Kohärenz aufweisen, wenn man die anderen Glücksspielbereiche, insbesondere die Spielbanken, das Automatenspiel und die TV-Gewinnspiele, in die Betrachtung einbezieht.

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.09.2008 - 4 Bs 96/08
    Der Vertrieb von Sportwetten durch "private Dritte" verstößt nicht gegen Grundsätze, die der Europäische Gerichtshof in der Sache "Rosengren" (Urt. v. 5.6.2007, C-170/04, Slg. 2007 S. 1-04071) aufgestellt hat.

    Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen Grundsätze, die der Europäische Gerichtshof in der Sache "Rosengren" (Urt. v. 5.6.2007, C-170/04, Slg. 2007 S. 1-04071) aufgestellt hat.

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2008 - 13 B 1215/07

    Werbung für Glücksspiele im Internet

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 336/07

    Weitergabe von im Rahmen einer Selbstanzeige offenbarten Daten an Dienstherrn mit

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2008 - 6 S 3069/07

    Untersagung von Sportwetten

  • FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 22/08

    Verjährung des Kaffeesteuer-Vergütungsanspruchs - keine Wiedereinsetzung in die

  • VG Berlin, 13.11.2008 - 35 A 17.07

    Untersagung der Sportwettenvermittlung: unverhältnismäßige Beschränkung der

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur schließlich ist die Frage der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit weiterhin umstritten (siehe in Ergänzung der umfangreichen Nachweisen in den aufgeführten Urteilen der Kammer für eine Verfassungs- bzw. Gemeinschaftsrechtswidrigkeit: VG Karlsruhe, Urteil vom 15. September 2008 - 2 K 1637/08 -, zitiert nach juris, Rn. 32 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 25. September 2008 - 6 B 6.08 -, S. 6 f. des Umdrucks; offen Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29.08 -, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 29. September 2008 - 11 LC 281/06 -, zitiert nach juris; a.A. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 10 CS 08.1869 -, zitiert nach juris, Rn. 17 ff. in Fortführung seiner bisherigen, bereits in den aufgeführten Urteilen der Kammer zitierten Rspr.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2008 - 4 Bs 96/08 -, zitiert nach juris, Rn. 11 ff. in Ergänzung und Vertiefung seiner bisherigen, bereits in den aufgeführten Urteilen der Kammer zitierten Rspr., sowie weitere Beschlüsse vom selben Tag - 4 Bs 106/08 -, zitiert nach juris, und - 4 Bs 99/08 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -, zitiert nach juris, Rn. 22 ff.; Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, Art. 12 GG Rn. 15 ff.; so tendenziell auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288/08 -, zitiert nach juris, Rn. 5 ff.).

    So handelt es sich bei den aufgezeigten Defiziten nicht lediglich um einzelne Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag (so aber OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2008 - 4 Bs 96/08 -, Rn. 31, 49; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. September 2008 - 7 K 3335/07 -, Rn. 28, beide zitiert nach juris), sondern vielmehr um ein normatives Defizit des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 25. September 2008 - 6 B 6.08 -, S. 6 des Umdrucks).

    Soweit ferner vertreten wird, mit dem Begriff "Ausgang eines Sportereignisses" sei eine hinreichende Eingrenzung des zulässigen Gegenstandes von Sportwetten erfolgt (so bspw. OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2008 - 4 Bs 96/08 -, zitiert nach juris, Rn. 15 ff.; in diese Richtung auch Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, § 21 GlüStV Rn. 22 ff.), lässt dies eine Auseinandersetzung mit dem realen Sportgeschehen sowie dem tatsächlichen Angebot der DKLB bzw. des DLTB vermissen.

    Hinsichtlich des Vertriebs der staatlich angebotenen Sportwetten ist den Kritikern der Kammerrechtsprechung zwar zuzugeben, dass es bei der Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols keine verfassungsrechtliche Vorgabe für eine konkret bezifferte Reduzierung der Zahl der Annahmestellen gibt (so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - 6 S 1288/08 -, zitiert nach juris, Rn. 22; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2008 - 4 Bs 96/08 -, zitiert nach juris, Rn. 20, 22; sowie Dietlein/Postel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, GlücksspielR, 2008, § 10 GlüStV Rn. 31; Dietlein, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, ebd., Art. 12 GG Rn. 17).

    Soweit hinsichtlich des gebotenen Spielerschutzes die gesetzliche Bestimmung einer allgemeinen Höchsteinsatzgrenze als unangemessen erachtet wird (so OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2008 - 4 Bs 96/08 -, zitiert nach juris, Rn. 32), ist dem zu entgegen, dass die Regelung des § 25 Abs. 6 Nr. 2 GlüStV gerade zeigt, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgegangen ist, dass es möglich und geboten sei, eine realistische und gleichermaßen wirksame feste Höchsteinsatzgrenze zu schaffen.

  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 6 U 261/07

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Zulässigkeit der Veranstaltung von Sportwetten

    Auf die Geltung des Glücksspielstaatsvertrags jedenfalls in Hessen wirkt sich dies jedoch nicht aus, weil der Glücksspielstaatsvertrag selbst notifiziert wurde und das Hessische Glücksspielgesetz als Ausführungsgesetz mangels eines rechtlich relevanten, vom Staatsvertrag abweichenden Regelungsgehalts selbst nicht notifizierungspflichtig ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.08.08 - 7 B 29/08 - Juris-Rn 5 f. m.w.N.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.08 - 6 S 3069/07 - Juris-Rn 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.08 - 10 CS 08.1909 - Juris-Rn 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.08 - 4 Bs 96/08 - Juris-Rn 62 ff.).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2009 - 6 U 93/07

    Verbot des Glücksspiels im Internet

    Auf die Geltung des Glücksspielstaatsvertrags jedenfalls in Hessen wirkt sich dies jedoch nicht aus, weil der Glücksspielstaatsvertrag selbst notifiziert wurde und das Hessische Glücksspielgesetz als Ausführungsgesetz mangels eines rechtlich relevanten, vom Staatsvertrag abweichenden Regelungsgehalts selbst nicht notifizierungspflichtig ist (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.08.08 - 7 B 29/08 - Juris-Rn 5 f. m.w.N.; s.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.08 - 6 S 3069/07 - Juris-Rn 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.08 - 10 CS 08.1909 - Juris-Rn 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 26.09.08 - 4 Bs 96/08 - Juris-Rn 62 ff.).
  • OVG Hamburg, 27.02.2009 - 4 Bs 235/08
    Ergänzend hat das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 26. September 2008 ( NordÖR 2009, 32 [OVG Hamburg 26.09.2008 - 4 Bs 96/08] ) Bezug genommen.

    Insoweit ist von dem nationalen Gericht zu prüfen, ob die Beschränkung geeignet ist, die Verwirklichung des von dem jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Zieles oder der geltend gemachten Ziele zu gewährleisten und ob sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (OVG Hamburg, Beschl.v. 26.9.2008, NordÖR 2009, 32, [OVG Hamburg 26.09.2008 - 4 Bs 96/08] m.w.N.).

    Im Übrigen hat das Beschwerdegericht bereits mehrfach ausgeführt, dass die Regelungen über das staatliche Sportwettenmonopol nicht gegen die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil in der Sache "Lindmann" (a.a.O.) erhobene Forderung nach gesicherten statistischen oder vergleichbaren Nachweisen verstoßen (vgl.u.a. Beschl.v. 26.9.2008, NordÖR 2009, 32 [OVG Hamburg 26.09.2008 - 4 Bs 96/08] ; Beschl.v. 6.7.2007, NordÖR 2007, 526 - dort nur Leitsatz - Juris-Rn. 11; Beschl.v. 9.3.2007, GewArch 2007, 249, Juris-Rn. 58).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 1 S 11.09

    Oberverwaltungsgericht ändert Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts zu

    Es spricht deshalb Überwiegendes dafür, dass der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts in dessen bisherigen, vom Antragsgegner sämtlich mit der Berufung angegriffenen Hauptsacheentscheidungen, die - soweit ersichtlich - auch von der Mehrzahl der anderen Oberverwaltungsgerichte nicht geteilt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. März 2008 - 4 Bs 5.08 - NordÖR 2008, 333, und vom 26. September 2008 - 4 Bs 96.08 - NordÖR 2009, 32; Niedersächs.
  • OLG Schleswig, 31.07.2009 - 3 U 27/09

    Glücksspielverbot im Internet: Verfassungs- und Europarechtskonformität des

    Das ist aber nicht der Fall, weil das Ausführungsgesetz keinen vom Glücksspielstaatsvertrag abweichenden Regelungsgehalt enthält (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 6 U 261/07 - für das Hessische Glücksspielgesetz unter Hinweis auf Hessischen VGH und Urteil vom gleichen Tag, a.a.O., S. 53; Beschluss vom 13. August 2008 - 7 B 29/08 - juris Rn. 5 f; sowie unter Hinweis auf VGH Baden Württemberg Beschluss vom 17. März 2008 - 6 S 3069/07 - juris Rn. 10; Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 10 CS 08.1909 - juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. September 2008 - 4 BS 96/08 - juris Rn. 62 ff.; ebenso auch OVG Sachsen, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 3 WS 179/07 -, Anlage CBH 35 für das sächsische Ausführungsgesetz unter Hinweis auf OVG Berlin/Brandenburg m.w.Rpsr.
  • VG Hamburg, 02.11.2010 - 4 K 1495/07

    Staatliches Monopol; Sportwetten; Untersagungsverfügung; Verhältnismäßigkeit;

    Insbesondere ist der Notifizierungspflicht nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Informationsrichtlinie) genügt worden (vgl. zur Notifizierungspflicht: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2008, 4 Bs 96/08, juris, Rn. 62 ff.; Beschl. v. 26.9.2008, 4 Bs 101/08, juris, Rn. 47 ff.; VG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2008, 4 E 238/08, n.v.; Beschl. v. 15.4.2008, 4 E 310/08, n.v.).

    Die Kammer geht weiterhin von der Richtigkeit dieser Ausführungen, die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in der Sache bestätigt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2008, 4 Bs 96/08, juris, Rn. 62 ff.; Beschl. v. 26.9.2008, 4 Bs 101/08, juris, Rn. 47 ff.), aus.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.01.2010 - 1 S 94.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

    Es spricht deshalb Überwiegendes dafür, dass der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts in dessen bisherigen Hauptsacheentscheidungen, die - soweit ersichtlich - auch von der Mehrzahl der anderen Oberverwaltungsgerichte nicht geteilt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. März 2008 - 4 Bs 5.08 - NordÖR 2008, 333, und vom 26. September 2008 - 4 Bs 96.08 - NordÖR 2009, 32; Niedersächs.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2010 - 1 S 207.08

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

    Es spricht deshalb Überwiegendes dafür, dass der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts in dessen bisherigen, vom Antragsgegner sämtlich mit der Berufung angegriffenen Hauptsacheentscheidungen, die - soweit ersichtlich - auch von der Mehrzahl der anderen Oberverwaltungsgerichte nicht geteilt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. März 2008 - 4 Bs 5.08 - NordÖR 2008, 333, und vom 26. September 2008 - 4 Bs 96.08 - NordÖR 2009, 32; Niedersächs.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 33.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

    Es spricht deshalb Überwiegendes dafür, dass der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts in dessen bisherigen Hauptsacheentscheidungen, die - soweit ersichtlich - auch von der Mehrzahl der anderen Oberverwaltungsgerichte nicht geteilt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. März 2008 - 4 Bs 5.08 - NordÖR 2008, 333, und vom 26. September 2008 - 4 Bs 96.08 - NordÖR 2009, 32; Niedersächs.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 63.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • VG Hamburg, 30.10.2020 - 7 K 4140/18

    Vereinbarkeit eines Änderungsvorhabens (Dachausstiegsbauwerk) mit einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 64.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2010 - 1 S 34.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 55.09

    Sportwetten; Vermittlung an Internetanbieter in Malta; Untersagungsverfügung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 1 S 26.09

    Sportwetten; Tipomat; Aufstellen eines Terminals für Internetwetten;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2010 - 1 S 121.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.01.2010 - 1 S 61.09

    Sportwetten; Untersagungsverfügung; vorläufiger Rechtsschutz; Beschwerde;

  • VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07

    Angebot von Internet-Sportwetten von einer im Ausland ansässigen Körperschaft des

  • VG Hamburg, 08.07.2009 - 4 E 1677/09

    Werbung im Sinne von § 5 GlSpielWStVtr

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