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   BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03   

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BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03 (https://dejure.org/2004,387)
BVerwG, Entscheidung vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 (https://dejure.org/2004,387)
BVerwG, Entscheidung vom 19. August 2004 - 4 C 16.03 (https://dejure.org/2004,387)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2
    Einvernehmen; gemeindliches -; Einvernehmenserfordernis; Versagung des Einvernehmens; - und Widerspruchsverfahren; Baugenehmigungsbehörde; Gemeinde; Identität; - zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde; Planungshoheit; materielle -.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 36
    - und Widerspruchsverfahren; - zwischen Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde; Baugenehmigung; Baugenehmigungsbehörde; Baugenehmigungsbehörde; Einvernehmen; Einvernehmen; Einvernehmenserfordernis; Erteilung; Gemeinde; Gemeinde; Identität; Identität; Planungshoheit; ...

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Außenaufzugs am Klostergebäude; Begründung einer Ablehnung eines Bauantrags mit der Versagung des Einvernehmens; Identität der Gemeinde mit der unteren Baugenehmigungsbehörde; Möglichkeit der Behörde sich gegen die von der ...

  • Judicialis

    BauGB § 36; ; GG Art. 28 Abs. 2

  • kommunen-in-nrw.de

    Bauaufsichtsbehörde und gemeindliches Einvernehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 36; GG Art. 28 Abs. 2
    Unwirksame Ablehnung der Baugenehmigung wegen fehlenden Einvernehmens durch die als Genehmigungsbehörde tätige Gemeinde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlendes Einverständnis der Gemeinde: Baugenehmigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kein Einvernehmen bei Identität von Baurechtsbehörde und Gemeinde (Änderung der Rechtsprechung)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 121, 339
  • NJW 2005, 1676 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 83
  • VBlBW 2005, 61
  • DVBl 2005, 192
  • BauR 2005, 149 (Ls.)
  • BauR 2005, 361
  • ZfBR 2004, 805
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 30.07.2002 - 4 B 40.02

    Baugenehmigung und gemeindliches Einvernehmen bei Behördenidentität

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Die mit der unteren Baugenehmigungsbehörde identische Gemeinde darf die Ablehnung eines Bauantrags nicht mit der Versagung ihres Einvernehmens begründen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55).

    Der Senat ist hiervon bislang ausgegangen und hat zuletzt im Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - (Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55) die Beschlüsse vom 11. November 1968 - BVerwG 4 B 55.68 - (DÖV 1969, 146) und 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - (a.a.O.) zum Beleg für seine Aussage herangezogen, es sei der mit der unteren Bauaufsichtsbehörde identischen Gemeinde nicht verwehrt, die Ablehnung der Baugenehmigung auch mit der Verweigerung des Einvernehmens zu begründen.

    Da das Einvernehmenserfordernis nicht zum Tragen kommt, spielt das Fristerfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Rolle (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.1969 - IV B 121.69

    Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren und Planungshoheit der Gemeinde

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck, die gemeindliche Planungshoheit zu sichern, zwei verschiedene Willensträger voraussetzt und das Einvernehmen daher jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn in der Gemeinde die Funktionen der Baugenehmigungsbehörde und des Planungsträgers in ein und derselben Behörde gebündelt sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; Beschluss vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - DÖV 1970, 349 ; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 - BVerwGE 45, 207 ; Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42).

    Der Senat ist hiervon bislang ausgegangen und hat zuletzt im Beschluss vom 30. Juli 2002 - BVerwG 4 B 40.02 - (Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 55) die Beschlüsse vom 11. November 1968 - BVerwG 4 B 55.68 - (DÖV 1969, 146) und 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - (a.a.O.) zum Beleg für seine Aussage herangezogen, es sei der mit der unteren Bauaufsichtsbehörde identischen Gemeinde nicht verwehrt, die Ablehnung der Baugenehmigung auch mit der Verweigerung des Einvernehmens zu begründen.

    Der Anerkennung des Rechts der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde, die Versagung der Baugenehmigung mit der Verweigerung des Einvernehmens zu begründen, liegt der Gedanke der Gleichbehandlung zugrunde: Das Zusammentreffen von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde dürfe nicht zu einer Schmälerung derjenigen Rechtsstellung führen, die die Gemeinde sonst hätte (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1969, a.a.O. ).

  • BVerwG, 22.12.1989 - 4 B 211.89

    Gemeindliches Einvernehmen bei Identität von Baugenehmigungs- und Gemeindebehörde

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Im Beschluss vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 211.89 - (juris) hat der Senat unter Auseinandersetzung mit gegenteiligen Stimmen in der Literatur (Gern, VBlBW 1986, 451; Müller, BauR 1982, 7; Dürr in: Brügelmann, BauGB, § 36 Rn. 13 ) klargestellt, dass es des förmlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kraft Bundesrechts auch dann nicht bedarf, wenn innerhalb der Gemeinde für die Erteilung der Baugenehmigung und die Erklärung des Einvernehmens verschiedene Organe zuständig sind.

    Aus Sicht des Bundesgesetzgebers bestand keine Veranlassung für die Einführung eines gesonderten Verfahrens zur internen Abstimmung zwischen verschiedenen Organen der Gemeinde; das Bundesrecht enthält insoweit auch keine verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - BVerwG 4 B 211.89 - a.a.O.).

  • BVerwG, 06.12.1967 - IV C 94.66

    Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Fehlende nachbarschützende Funktion

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck, die gemeindliche Planungshoheit zu sichern, zwei verschiedene Willensträger voraussetzt und das Einvernehmen daher jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn in der Gemeinde die Funktionen der Baugenehmigungsbehörde und des Planungsträgers in ein und derselben Behörde gebündelt sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; Beschluss vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - DÖV 1970, 349 ; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 - BVerwGE 45, 207 ; Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 11.02.1993 - 4 C 25.91

    Beiladung - Baugenehmigung - Änderungsbebauungsplan - Rechtsmittelbefugnis -

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellrechtlichen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie voraus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66 und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 S. 7 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 06.10.1989 - 4 CB 23.89

    Ausschließung/Befangenheit eines zuvor als Mitglied eines Bauausschusses tätigen

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass die Vorschrift nach ihrem Wortlaut sowie ihrem Sinn und Zweck, die gemeindliche Planungshoheit zu sichern, zwei verschiedene Willensträger voraussetzt und das Einvernehmen daher jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn in der Gemeinde die Funktionen der Baugenehmigungsbehörde und des Planungsträgers in ein und derselben Behörde gebündelt sind (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 ; Beschluss vom 16. Dezember 1969 - BVerwG 4 B 121.69 - DÖV 1970, 349 ; Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG 4 C 17.72 - BVerwGE 45, 207 ; Beschluss vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 CN 16.03

    Veränderungssperre; Normenkontrollverfahren; Verlängerung; Windenergieanlagen;

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = BRS 46 Nr. 142; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858 ).
  • VGH Bayern, 13.03.2002 - 2 B 00.3129
    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Daraus erwächst ihr jedoch kein rechtlich relevanter Nachteil, weil ihr die Befugnis, sich gegenüber der Widerspruchsbehörde auf den Schutz der materiellrechtlichen Planungshoheit zu berufen, nicht abgeschnitten wird (vgl. VGH München, Urteil vom 13. März 2002 - 2 B 00.3129 - BayVBl. 2003, 210 ).
  • BVerwG, 07.02.1986 - 4 C 43.83

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung bei fehlendem Einvernehmen

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 = BRS 46 Nr. 142; Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - NVwZ 2004, 858 ).
  • BVerwG, 14.04.2000 - 4 C 5.99

    Außenbereichsvorhaben; Verstoß gegen das Bauplanungsrecht; Beseitigungsanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 19.08.2004 - 4 C 16.03
    § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellrechtlichen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie voraus (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 25.91 - BVerwGE 92, 66 und vom 14. April 2000 - BVerwG 4 C 5.99 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 342 S. 7 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.1974 - IV C 17.72

    Unzulässige Klage einer Stadt gegen eigenes Organ

  • VGH Hessen, 26.02.1971 - IV OE 22/69

    Verwaltungsprozeßrecht: Zulässigkeit der Anschlussberufung, Verfahren bei Erlaß

  • BVerwG, 11.11.1968 - IV B 55.68

    Entscheidung über Baugenehmigung bei Identität von Baugenehmigungsbehörde und

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Die Vorschrift fordert nicht, dass der Verwaltungsakt, der an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes tritt, in allen Fällen von der Widerspruchsbehörde in seiner endgültigen Form erlassen wird (Urteil vom 10. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 97.70 - BVerwGE 37, 47, 52 f.; Beschluss vom 21. Januar 1971 - BVerwG 4 B 128.70 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr. 3; vgl. auch Urteil vom 19. August 2004 - BVerwG 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339 ).

    Die Gemeinde soll gerade auch in den Fällen, in denen ein nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtlichen Grundlagen für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (vgl. nur Urteile vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 43.83 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 35 und vom 19. August 2004 - BVerwG 4 C 16.03 - BVerwGE 121, 339).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08

    Art und Umfang der Einwendungen einer Gemeinde aus BauGB § 36 Abs 1 S 1 und Abs 2

    Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2004 (- 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339), nach dem bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde kein Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich sei, folge, dass der Rechtsschutz in diesem Fall auf die Verletzung der materiellen Planungshoheit beschränkt sei, deren Rechte in § 36 BauGB nicht begründet, sondern vorausgesetzt würden.

    Auch die neueren vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.08.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 und 13.12.2007 - 4 C 9/09 -, NVwZ 2008, 437) hätten an dieser Ausgangslage nichts geändert.

    Der Senat folgt insoweit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339), wonach in Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich ist, sondern der Gemeinde auch die Befugnis fehlt, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen.

    Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkungspflicht, die gerade nicht zu Gunsten der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gilt, dient (lediglich) der verfahrensmäßigen Sicherung der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O.), bestimmt aber nicht ihren inhaltichen Schutzbereich.

    In seinem Urteil vom 19.08.2004 (a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten.

    Sähe man dies anders "würde das Erfordernis des Einvernehmens auch im Falle der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde über die Hintertür wieder eingeführt" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344).

    Diese Unanwendbarkeit führt dazu, dass im Falle eines ablehnenden Bescheides der mit der Gemeinde identischen Baugenehmigungsbehörde "die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung (den Bauvorbescheid) entweder (wie im vorliegenden Fall) erteilen oder die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung (des Bauvorbescheids) verpflichten kann" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344), wenn sie der Auffassung ist, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig.

    Sie berücksichtigt nicht, dass § 36 BauGB (nur) den mit der Baugenehmigungsbehörde nicht identischen Gemeinden eine verfahrensrechtliche Rechtsposition durch Normierung von in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB näher bestimmten Beteiligungsrechten im vorprozessualen Genehmigungsverfahren einräumt, hinsichtlich der materiellrechtlichen Planungshoheit aber keine Rechte der Gemeinde begründet, sondern sie vielmehr voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344 und Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 25.91 -, BVerwGE 92, 67/68 sowie Beschluss vom 10.06.2006 - 4 B 48.05 -, BRS 70 Nr. 151).

    Die sich hieraus ergebende Befugnis wird ihr gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann nicht abgeschnitten, wenn sie sich - wie hier - auf die Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berufen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 - a.a.O. S. 344).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1685/08

    Einvernehmen nach BauGB § 36 Abs 1 S 1 bei einer mit der unteren Baurechtsbehörde

    Die mit der unteren Baurechtsbehörde identische Gemeinde kann sich nicht auf § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB berufen und daher einem Vorhaben im Außenbereich nicht die Versagung ihres Einvernehmens entgegenhalten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339).

    Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2004 (- 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339), nach dem bei Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde kein Einvernehmen nach § 36 BauGB erforderlich sei, folge, dass der Rechtsschutz in diesem Fall auf die Verletzung der materiellen Planungshoheit beschränkt sei, deren Rechte in § 36 BauGB nicht begründet, sondern vorausgesetzt würden.

    Auch die neueren vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19.08.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 und 13.12.2007 - 4 C 9/09 -, NVwZ 2008, 437) hätten an dieser Ausgangslage nichts geändert.

    Der Senat folgt insoweit der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339), wonach in Fällen der Identität von Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich ist, sondern der Gemeinde auch die Befugnis fehlt, sich den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen und die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen nutzbar zu machen.

    Die in § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Mitwirkungspflicht, die gerade nicht zu Gunsten der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde gilt, dient (lediglich) der v e r f a h r e n s m ä ß i g e n Sicherung der Planungshoheit (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O.), bestimmt aber nicht ihren  i n h a l t- l i c h e n  Schutzbereich.

    In seinem Urteil vom 19.08.2004 (a.a.O. S. 343/344) - das in dem vorher ergangenen Urteil des Bayer. VGH vom 13.02.2002 a.a.O. noch nicht berücksichtigt werden konnte - hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass es der mit der Baugenehmigungsbehörde identischen Gemeinde nicht nur verwehrt sei, dem Beigeladenen die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als Grund für die Ablehnung des Baugesuchs entgegenzuhalten.

    Sähe man dies anders "würde das Erfordernis des Einvernehmens auch im Falle der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde über die Hintertür wieder eingeführt" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344).

    Diese Unanwendbarkeit führt dazu, dass im Falle eines ablehnenden Bescheides der mit der Gemeinde identischen Baugenehmigungsbehörde "die Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung (den Bauvorbescheid) entweder (wie im vorliegenden Fall) erteilen oder die Gemeinde zur Erteilung der Baugenehmigung (des Bauvorbescheids) verpflichten kann" (BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344), wenn sie der Auffassung ist, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig.

    Sie berücksichtigt nicht, dass § 36 BauGB (nur) den mit der Baugenehmigungsbehörde nicht identischen Gemeinden eine  v e r f a h r e n s r e c h t l i c h e  Rechtsposition durch Normierung von in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB näher bestimmten Beteiligungsrechten im vorprozessualen Genehmigungsverfahren einräumt, hinsichtlich der  m a t e r i e l l r e c h t l i c h e n  Planungshoheit aber keine Rechte der Gemeinde begründet, sondern sie vielmehr voraussetzt (so BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 a.a.O. S. 344 und Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 25.91 -, BVerwGE 92, 67/68 sowie Beschluss vom 10.06.2006 - 4 B 48.05 -, BRS 70 Nr. 151).

    Die sich hieraus ergebende Befugnis wird ihr gegenüber der Widerspruchsbehörde auch dann nicht abgeschnitten, wenn sie sich - wie hier - auf die Versagung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht berufen kann (so auch BVerwG, Urteil vom 19.08.2004 - 4 C 16.03 - a.a.O. S. 344).

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