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   AG Königs Wusterhausen, 27.04.2017 - 4 C 1960/16 (2)   

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https://dejure.org/2017,18695
AG Königs Wusterhausen, 27.04.2017 - 4 C 1960/16 (2) (https://dejure.org/2017,18695)
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 27.04.2017 - 4 C 1960/16 (2) (https://dejure.org/2017,18695)
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 27. April 2017 - 4 C 1960/16 (2) (https://dejure.org/2017,18695)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Bestehen von Ausgleichsansprüchen wegen Annullierung eines Fluges von Berlin nach Palma de Mallorca aufgrund eines Fluglotsenstreiks in Frankreich; Voraussetzungen für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der ...

  • reise-recht-wiki.de

    Ausschlussgrund der außergewöhnlichen Umstände beim Fluglotsenstreik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 138/11

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung für Flugannullierung

    Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 27.04.2017 - 4 C 1960/16
    Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann heranzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispielhaft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11, Rn. 17 zum Fall der Ankündigung eines Pilotenstreiks; BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13, Rn. 13 zum überlasteten Luftraum aufgrund Fluglotsenmangels).

    Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen konnten die ausfallbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. grundsätzlich zu den Auswirkungen eines Streiks: BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11, Rn. 19 u. 20).

    Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können (vgl. EuGH, Wallentin-Hermann/Alitalia Rn. 22; BGHZ 194, 258 Rn. 11).

  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 121/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 27.04.2017 - 4 C 1960/16
    Die für technische Defekte entwickelten Maßstäbe sind auch dann heranzuziehen, wenn Vorkommnisse wie etwa die in Erwägungsgrund 14 beispielhaft genannten Fälle politischer Instabilität, mit der Durchführung eines Flugs nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks als Ursache außergewöhnlicher Umstände in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az.: X ZR 138/11, Rn. 17 zum Fall der Ankündigung eines Pilotenstreiks; BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: X ZR 121/13, Rn. 13 zum überlasteten Luftraum aufgrund Fluglotsenmangels).
  • BGH, 12.06.2014 - X ZR 104/13

    Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und

    Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 27.04.2017 - 4 C 1960/16
    Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, meint bereits nach seinem Wortlaut Umstände, die nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az.: X ZR 104/13, Rn. 10 bei Juris).
  • BGH, 25.03.2010 - Xa ZR 96/09

    Zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

    Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 27.04.2017 - 4 C 1960/16
    Hierbei ist es dem Flugunternehmen insbesondere erlaubt, auf den verbleibenden Flugplan und den von ihr geplanten Umlauf für die jeweilige Maschine Rücksicht zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010, NJW-RR 2010, 1641).
  • AG Geldern, 07.10.2016 - 17 C 55/16

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbständige Buchung eines

    Auszug aus AG Königs Wusterhausen, 27.04.2017 - 4 C 1960/16
    (5) Schließlich ist auch zu beachten, dass es gerade Sinn und Zweck eines Streiks der Fluglotsen ist, für möglichst schwerwiegende, nicht aufzufangende Störungen und Verzögerungen im Flugablauf zu sorgen, um hierdurch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Forderungen der Streikenden zu lenken (vgl. hierzu auch AG Geldern, Urteil vom 20.09.2016, Az.: 17 C 55/16).
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