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   BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04   

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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04 (https://dejure.org/2004,138)
BVerwG, Entscheidung vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 (https://dejure.org/2004,138)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 (https://dejure.org/2004,138)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3
    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit; Teilunwirksamkeit; Ausschlusswirkung; Planungskonzept; Windenergieanlagen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3
    Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Planungskonzept; Rechtsänderung; Revisionsverfahren; Teilnichtigkeit; Teilunwirksamkeit; Windenergieanlagen

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan; Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzeptes in einem Flächennutzungsplan bezüglich der Darstellung von Positivflächen; Änderung eines Flächennutzungsplans, mit ...

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; ; BauGB § 35 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3
    Unwirksame Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in Flächennutzungsplan bei unschlüssigem gesamträumlichen Planungskonzept - Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausweisungen an anderer Stelle als revisionsrechtlich beachtliche Rechtsänderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 122, 109
  • NVwZ 2005, 211
  • DVBl 2005, 379
  • BauR 2005, 503
  • ZfBR 2005, 195
 
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Wird zitiert von ... (173)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33).

    Er erlaubt es der Gemeinde aber nicht, die Ausschlusswirkung ohne eine ausreichende Darstellung von Positivflächen herbeizuführen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - a.a.O., S. 294 - zur funktionalen Verbindung der positiven und negativen Komponenten einer Konzentrationsplanung).

    Die Beachtenspflicht kommt darin zum Ausdruck, dass der öffentliche Belang der Freihaltung des Außenbereichs von den privilegierten Vorhaben in den Ausschlusszonen bei der nachvollziehenden Abwägung grundsätzlich Vorrang vor der in § 35 Abs. 1 BauGB angeordneten Privilegierung genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - a.a.O., S. 302), und somit von vornherein ein deutlich stärkeres Gewicht besitzt als sonst Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 10.01 - BVerwGE 117, 44 ; Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311).

    Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der Flächennutzungsplan mithin eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion und regelt Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - a.a.O., S. 303).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schaffen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33).

    Das ergibt sich nicht nur aus dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit der vorangehenden Regelung in Satz 2, sondern auch aus der Eigenart raumordnerischer Ziele, die nach der Definition in § 3 Nr. 2 ROG (1998) verbindliche Vorgaben "zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums" sind (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - a.a.O., S. 35).

  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 10.01

    Vollstreckungsabwehrklage; rechtsvernichtende Einwendung; Bauvorbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Die Beachtenspflicht kommt darin zum Ausdruck, dass der öffentliche Belang der Freihaltung des Außenbereichs von den privilegierten Vorhaben in den Ausschlusszonen bei der nachvollziehenden Abwägung grundsätzlich Vorrang vor der in § 35 Abs. 1 BauGB angeordneten Privilegierung genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - a.a.O., S. 302), und somit von vornherein ein deutlich stärkeres Gewicht besitzt als sonst Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 10.01 - BVerwGE 117, 44 ; Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 C 3.01

    Windkraftanlage; Windfarm; Windenergie; Naturschutz; Landschaftspflege;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Dieser vom Oberverwaltungsgericht nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen (200 DM bzw. 100 EUR je 1 kw) berechnete Wert entspricht nach den Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, BauR 2003, 1546) bei Anlagen, deren Gesamthöhe 100 m nicht überschreitet, in etwa einem Zehntel der Rohbaukosten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 112).
  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine Regelung geschaffen, die zur Folge hat, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar auf die Vorhabenzulassung durchschlagen (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 zu den Zielen der Raumordnung).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 CN 1.02

    Teilnichtigkeit; Abschnittsbildung; reformatio in peius; "bedingter"

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Mängel die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplanes anhaften, führen zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen oder Festsetzungen eine in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung nicht bewirken können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2004 - 9 LB 10/02

    Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Auf die Berufung der beigeladenen Samtgemeinde hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Januar 2004 (NdsVBl 2004, 234) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.
  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 82.77

    Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses im Außenbereich; "Angemessene"

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Der damit notwendig einhergehende, gegenüber dem Berufungsverfahren neue Tatsachenvortrag ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, denn er steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der beachtlichen Rechtsänderung und soll dieser Rechnung tragen (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77 - BVerwGE 61, 285 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 176).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Die Beachtenspflicht kommt darin zum Ausdruck, dass der öffentliche Belang der Freihaltung des Außenbereichs von den privilegierten Vorhaben in den Ausschlusszonen bei der nachvollziehenden Abwägung grundsätzlich Vorrang vor der in § 35 Abs. 1 BauGB angeordneten Privilegierung genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - a.a.O., S. 302), und somit von vornherein ein deutlich stärkeres Gewicht besitzt als sonst Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 C 10.01 - BVerwGE 117, 44 ; Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 43.81 - BVerwGE 68, 311).
  • OVG Niedersachsen, 30.04.2003 - 1 LB 3571/01
    Auszug aus BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04
    Dieser vom Oberverwaltungsgericht nach der Leistungsfähigkeit der Anlagen (200 DM bzw. 100 EUR je 1 kw) berechnete Wert entspricht nach den Ermittlungen des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 30. April 2003, BauR 2003, 1546) bei Anlagen, deren Gesamthöhe 100 m nicht überschreitet, in etwa einem Zehntel der Rohbaukosten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2001 - BVerwG 4 C 3.01 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 112).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 3.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Ausschluss von Windenergieanlagen;

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 6.02

    Revisionsverfahren; Berücksichtigung von Rechtsänderungen; Klageänderung;

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

    Wie die Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmen Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; wie ein Bebauungsplan müssen sie dem Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genügen und den Gleichheitssatz sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip wahren (in diesem Sinne bereits Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ).

    Auch die satzungsförmigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehen unter dem Befreiungsvorbehalt des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 2004 a.a.O. S. 116).

    In Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze (Urteile vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 und vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109) sieht das Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Teilplan eine bewusste und gewollte Verhinderungsplanung.

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ).
  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - NVwZ 2005, 211 und vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ; BVerwGE 77, 300 ; 68, 311 ; Urteil vom 24. August 1979 - BVerwG 4 C 3.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 158) setzt die Beantwortung der Frage, ob öffentliche Belange einem Vorhaben entgegenstehen, eine Abwägung voraus, und zwar nicht eine planerische Abwägung, sondern eine nachvollziehende Abwägung zwischen dem jeweils berührten öffentlichen Belang und dem Interesse des Antragstellers an der Verwirklichung des Vorhabens.
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