Rechtsprechung
AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung des Telefonanschlussinhabers für die Nutzung von Mehrwertdiensten durch seine minderjährigen Kinder
- kanzlei.biz
Telefonanschlussinhaber haftet nicht für Nutzung von Mehrwertdiensten durch seine minderjährigen Kinder
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Anschlussinhaber haftet nicht für Nutzung von Mehrwertdiensten durch Minderjährige
Verfahrensgang
- AG Bocholt, 11.09.2014 - 4 C 26/14
- AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14
Papierfundstellen
- MMR 2015, 612
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12
Morpheus
Auszug aus AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14
Zu darüber hinaus gehenden Maßnahmen, insbesondere zur Sperrung bestimmter Anschlüsse, sind sie nicht verpflichtet (vergl. BGH, MMR 2013, 388, 390 betr. Internetanschluss). - BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05
Zu Verträgen über R-Gespräche
Auszug aus AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14
Sorgfalt hätte erkennen können und verhindern können, dass der Andere darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vergl. BGH, NJW 2006, 1971, 1972). - AG Berlin-Mitte, 08.07.2010 - 106 C 26/10
Anspruch auf Rückzahlung von Gebühren für Klingelton-Abonnements im Falle des …
Auszug aus AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14
Etwas Anderes würde nur gelten, wenn der Beklagte über einen längeren Zeitraum die von Dritten verursachten Kosten eines Mehrwertdienstes klaglos bezahlt hätte (vergl. AG Berlin-Mitte, MMR 2010, 817, 818). - BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12
BearShare
Auszug aus AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14
Hat er, wie vorliegend, anderen Personen die Nutzung seines Anschlusses überlassen, so trifft ihn die sekundäre Darlegungslast dahingehend, welche Personen noch Zugriff auf den Anschluss hatten, da die primär darlegungsbelastete Partei, somit die Klägerin, keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und Möglichkeiten hatte, um den Sachverhalt weiter aufzuklären, während dem Beklagten nähere Angaben ohne weiteres möglich und zumutbar sind (vergl. BGH, NJW 2014, 2360, 2361). - AG Lebach, 21.06.2011 - 13 C 653/10
Mehrwerdienst, Angebot eines - Vertragspartner
Auszug aus AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14
Dies scheitert bereits daran, dass die Klägerin nicht substantiiert dargetan hat, dass die Bereitstellung des Mehrwertdienstes ein ausschließliches Angebot an den Telefonanschlussinhaber darstellt (vergl. AG Lebach, Urteil vom 21.06.2011 - 13 C 653/10 - zitiert nach Juris).
Rechtsprechung
AG Bocholt, 11.09.2014 - 4 C 26/14 |
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Verfahrensgang
- AG Bocholt, 11.09.2014 - 4 C 26/14
- AG Bocholt, 13.11.2014 - 4 C 26/14
Rechtsprechung
AG Görlitz, 23.02.2015 - 4 C 26/14 |
Zitiervorschläge
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